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BGH Beschluss vom 05.09.2007 – 2 StR 306/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 306/07

1.

2.

3.

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2007 ge-

mäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Den Angeklagten H. und K. Ka. wird nach Versäu-

mung der Frist zur Begründung ihrer Revisionen gegen das Ur-

teil des Landgerichts Kassel vom 29. September 2006 auf ihre

Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 29. September 2006 in Verbindung mit dem

Beschluss des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2007 wer-

den als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils

aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler

zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Den Angeklagten H. und K. Ka. war von Amts wegen (§ 45

Abs. 2 Satz 3 StPO) Wiedereinsetzung in die von ihnen versäumte Frist zur Be-

gründung der Revision zu gewähren. Beide Angeklagte haben die Frist ver-

säumt, da die Revisionsbegründung des Angeklagten H. Ka. erst am

13. März 2007 und die des Angeklagten K. Ka. erst am 14. März 2007, und

damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, eingegangen

sind. Die Frist zur Begründung der Revision begann, wie der Senat mit Urteil

vom heutigen Tag hinsichtlich der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des

Nebenklägers ausgeführt hat, jeweils mit der Zustellung des Urteils an die Ver-

teidiger der Angeklagten. Auf die nachfolgende Zustellung des Berichtigungs-

beschlusses des Landgerichts vom 13. Februar 2007 kam es für die Frage des

Fristbeginns dagegen nicht an. Beide Angeklagte trifft an der Versäumung der

Frist jedoch kein Verschulden. Denn das Landgericht hat bei den Zustellungen

des Berichtigungsbeschlusses an die Verteidiger der Angeklagten, die innerhalb

der Revisionsbegründungsfrist erfolgten, darauf hingewiesen, dass "die Revisi-

onsbegründungsfrist ab dieser Zustellung erneut zu laufen" beginne. Hierauf

durften die Angeklagten vertrauen.

2

In der Sache sind die Revisionen dieser Angeklagten ebenso wie diejeni-

ge des Angeklagten O. Z. nicht begründet; die Nachprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben. Im Hinblick auf die mit Urteil vom heutigen Tag erfolgte

Aufhebung des Urteils auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und

des Nebenklägers weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Beweiswür-

digung des Landgerichts zwar an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet. Diese

Rechtsfehler wirken sich jedoch allein zu Gunsten der Angeklagten aus.

Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß

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erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan