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BGH Beschluss vom 05.09.2007 – 2 StR 306/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. September 2007
in der Strafsache
gegen
2 StR 306/07
1.
2.
3.
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2007 ge-
mäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Den Angeklagten H. und K. Ka. wird nach Versäu-
mung der Frist zur Begründung ihrer Revisionen gegen das Ur-
teil des Landgerichts Kassel vom 29. September 2006 auf ihre
Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 29. September 2006 in Verbindung mit dem
Beschluss des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2007 wer-
den als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Den Angeklagten H. und K. Ka. war von Amts wegen (§ 45
Abs. 2 Satz 3 StPO) Wiedereinsetzung in die von ihnen versäumte Frist zur Be-
gründung der Revision zu gewähren. Beide Angeklagte haben die Frist ver-
säumt, da die Revisionsbegründung des Angeklagten H. Ka. erst am
13. März 2007 und die des Angeklagten K. Ka. erst am 14. März 2007, und
damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, eingegangen
sind. Die Frist zur Begründung der Revision begann, wie der Senat mit Urteil
vom heutigen Tag hinsichtlich der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des
Nebenklägers ausgeführt hat, jeweils mit der Zustellung des Urteils an die Ver-
teidiger der Angeklagten. Auf die nachfolgende Zustellung des Berichtigungs-
beschlusses des Landgerichts vom 13. Februar 2007 kam es für die Frage des
Fristbeginns dagegen nicht an. Beide Angeklagte trifft an der Versäumung der
Frist jedoch kein Verschulden. Denn das Landgericht hat bei den Zustellungen
des Berichtigungsbeschlusses an die Verteidiger der Angeklagten, die innerhalb
der Revisionsbegründungsfrist erfolgten, darauf hingewiesen, dass "die Revisi-
onsbegründungsfrist ab dieser Zustellung erneut zu laufen" beginne. Hierauf
durften die Angeklagten vertrauen.
2
In der Sache sind die Revisionen dieser Angeklagten ebenso wie diejeni-
ge des Angeklagten O. Z. nicht begründet; die Nachprüfung des Urteils auf-
grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben. Im Hinblick auf die mit Urteil vom heutigen Tag erfolgte
Aufhebung des Urteils auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
des Nebenklägers weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Beweiswür-
digung des Landgerichts zwar an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet. Diese
Rechtsfehler wirken sich jedoch allein zu Gunsten der Angeklagten aus.
Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß
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erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan