BGH Beschluss vom 29.11.2007 – 4 StR 425/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
29. November 2007
in der Strafsache
gegen
4 StR 425/07
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Totschlags
zu 2. und 3.: Beihilfe zum Totschlag
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten O. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten V. , Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin Vanessa B. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger Herbert und Hildegard C. ,
der Nebenkläger Herbert C. in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-
benkläger Herbert und Hildegard C. wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 7. Februar 2007 mit den
Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum
"Vortatgeschehen", zum "Nachtatgeschehen" und zur
Schuldfähigkeitsbeurteilung der Angeklagten bleiben je-
doch bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser
Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
II. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeich-
nete Urteil werden verworfen.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel
und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten
O. und V. hat es jeweils wegen Beihilfe zum Totschlag zu Freiheitsstra-
fen von fünf (O. ) bzw. sechs (V. ) Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Neben-
kläger Herbert und Hildegard C. - die Eltern des Tatopfers - sowie die An-
geklagten mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger
erstreben eine Verurteilung wegen (gemeinschaftlich begangenen) Mordes
bzw. wegen Beihilfe zum Mord (V. ). Der Angeklagte S. hat seine Revi-
sion auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er beanstandet, dass das
Landgericht zu Unrecht von seiner vollen Schuldfähigkeit ausgegangen sei. Die
Angeklagten O. und V. wenden sich gegen den vom Landgericht je-
weils angenommenen Gehilfenvorsatz zur Tötung des Tatopfers.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben weit-
gehend Erfolg; die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
I.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-
fen:
Der Angeklagte S. und der drogenabhängige Christian C. - das
spätere Tatopfer - standen in Geschäftsbeziehung und waren miteinander be-
freundet. C. bezog von S. , der einen "Espresso Pub" betrieb, Kokain. En-
de November 2005 befand er sich in einer schlechten finanziellen Situation.
Seine Firma hatte hohe Verbindlichkeiten bei den Finanzbehörden, er selbst
hatte wenigstens 24.500 Euro Schulden beim Angeklagten S. , wobei nicht
festgestellt werden konnte, ob diese Verbindlichkeiten allein aus Drogenliefe-
rungen oder auch aus anderen Geschäften stammten. Als C. dem S.
zur Rückzahlung seiner Schulden ein Fahrzeug übergab, das dem C. aber
gar nicht gehörte, war S. sehr verärgert. Er fühlte sich von C. , der ihm
nach seiner Meinung auf Grund der bestehenden Freundschaft und Geschäfts-
beziehung zu "Loyalität und Dankbarkeit" verpflichtet sein musste, hintergan-
gen. Hinzu kam, dass S. von eigenen Gläubigern aus den Niederlanden, ver-
mutlich wegen Forderungen aus Betäubungsmittelgeschäften, stark unter Druck
gesetzt worden war, er aber nicht zahlen konnte.
Am Tag vor der Tat übergab C. dem Angeklagten S. 500 Euro
zur (Teil-)Rückzahlung seiner Schulden. Es kam - wohl in diesem Zusammen-
hang - zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden, bei der
S. massive Drohungen gegen Leib und Leben des Christian C. ausstieß.
Nachdem C. gegangen war und er aus Angst Telefonanrufe des S. nicht
entgegennahm, entschloss sich dieser, zu C. zu fahren, um ihn zur Rückzah-
lung des dringend benötigten Geldes zu bewegen. Er rief die Angeklagten O.
und V. in seine Wohnung und äußerte - nach dem gemeinsamen Genuss
von Alkohol und Kokain - dass "er den umbringen werde, wenn er seine Schul-
den nicht bezahle" (UA 12 f.). Bevor die Angeklagten die Wohnung des S.
verließen, um zu C. zu fahren, steckte S. eine scharfe, geladene Pis-
tole ein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste er den Entschluss, C. zu
töten, falls dieser seine Schulden nicht bezahlen würde. Sodann fuhren die An-
geklagten mit dem Fahrzeug des V. , das dieser steuerte, zur Wohnung des
Christian C. . Auf der Fahrt sah der Angeklagte O. die Waffe des S. .
Wegen der Bewaffnung, der gereizten Stimmung des S. und der in der
Wohnung zuvor geäußerten Todesdrohung "argwöhnte" O. , dass es zu einer
Tötung des C. kommen könnte, wenn dieser seine Schulden nicht begleichen
würde.
Als die Angeklagten kurz nach Mitternacht am Wohnhaus des Christian
C. ankamen, forderte S. den Angeklagten O. auf, an der Haustür zu klin-
geln, sich wahrheitswidrig als “der Mann aus Holland" auszugeben und von
C. die Rückzahlung der Schulden zu fordern. Er sollte C. erklären,
dass das Geld, das C. schuldete, nicht S. allein zustehe, sondern auch
den "Leuten aus Holland", die das Geld dringend haben müssten. Der Ange-
klagte O. wurde nach diesem Ansinnen des S. in seiner Vermutung noch
bestärkt, dass es möglicherweise zu einer Tötung des C. kommen könnte.
Er ging gleichwohl zur Wohnungstür, die ihm nach dem Läuten von C. geöff-
net wurde. Wegen der mit S. geführten heftigen Auseinandersetzung und
dessen Drohung fürchtete C. um sein Leben. Er rechnete mit einem Angriff
des S. und hatte sich deshalb zur Verteidigung mit einer geladenen Vorder-
schaftrepetierflinte ("Pumpgun") bewaffnet. Diese hielt er beim Öffnen der Tür in
seiner rechten Hand. Als O. das sah, war ihm ohne jeden Zweifel bewusst,
dass bei einem Scheitern der Geldbeitreibung von S. die Tötung des C.
beabsichtigt war.
Inzwischen hatte S. dem Angeklagten V. im Einzelnen mitgeteilt,
dass er gegebenenfalls beabsichtige, Christian C. zu töten. Er wies ihm ei-
nen Platz an, wo V. sich mit seinem Fahrzeug hinstellen sollte, um nach der
Tat eine schnelle Flucht zu ermöglichen.
Nachdem C. dem Angeklagten O. die Tür geöffnet hatte, stellte sich
dieser, der Anweisung des S. folgend, als “der Mann aus Holland" vor, der
gekommen sei, um über die Schulden zu sprechen. C. ließ den Angeklagten
O. eintreten und stellte die Waffe ab. Er erklärte O. , dass er sich derzeit be-
mühe, das Geld für S. zu beschaffen, er aber Schulden beim Finanzamt habe.
Im Verlauf des Gesprächs rief S. mehrfach das Mobiltelefon des O. an. Er
warf dem C. , an den O. das Telefon weitergereicht hatte, vor, dass die-
ser ihn mit der Übergabe des ihm nicht gehörenden Fahrzeugs getäuscht und
er ihn im Stich gelassen habe. In einem weiteren Gespräch erteilte S. dem
Angeklagten O. die Anweisung, ihm unter der Vorgabe, er - O. - müsse aus-
treten, die Hauseingangstür zu öffnen. Das tat der Angeklagte O. auch. Ihm
war dabei bewusst, dass der bewaffnete Angeklagte S. so für C. unbemerkt
in das Haus eindringen und dieses Überraschungsmoment zur Tötung nutzen
konnte.
Als S. das Haus betreten hatte, war Christian C. von dessen Er-
scheinen überrascht. Er war auf Grund der Telefongespräche davon ausgegan-
gen, dass sich S. in dem mehr als 30 km entfernten Ort Neunkirchen auf-
hielt. C. befürchtete nun endgültig, auch auf Grund dieser Täuschung, dass
S. einen Anschlag auf ihn plante. Um S. zu beschwichtigen, umarmte er
ihn freundschaftlich. S. verlangte erneut die Rückzahlung des ausstehenden
Geldes, worauf C. wieder auf seine hohen Verbindlichkeiten beim Finanzamt
hinwies. Die nunmehr zum Teil heftig und lautstark geführte Diskussion - bei der
Kokain konsumiert wurde - steigerte sich immer mehr. S. lief aufgebracht in
dem Raum hin und her. Als er glaubte, keine Rückzahlung seiner Schulden er-
halten zu können, wollte er C. hierfür bestrafen (UA 48). Er feuerte, in der
Absicht, Christian C. zu töten, aus der mitgeführten Pistole, die er unbemerkt
unter seiner über dem Arm liegenden Lederjacke verborgen hatte, von hinten
einen aufgesetzten Schuss durch die Jacke in den linken Brustkorb des C. .
Als dieser daraufhin zu Boden fiel, gab S. zwei weitere, wiederum aufgesetz-
te Schüsse in den Kopf des Christian C. ab. Dieser verstarb innerhalb weni-
ger Minuten. Anschließend reinigten S. und O. den Tatort, beseitigten
Spuren und flüchteten mit V. .
2. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte S. nach
den getroffenen Feststellungen lediglich des Totschlags schuldig gemacht. Ein
"heimtückisches" Vorgehen (§ 211 Abs. 2 5. Alt. StGB) liege nicht vor, weil das
Tatopfer vor dem Angriff des Angeklagten S. nicht arglos gewesen sei. Der
Angeklagte O. habe sich wegen Beihilfe zum Totschlag strafbar gemacht, weil
er vorsätzlich zu dem von S. begangenen Totschlag dadurch Hilfe geleistet
habe, dass er diesem mit der wahrheitswidrigen Behauptung, er sei “der Mann
aus Holland", der über die Rückzahlung der Schulden verhandeln wolle, und
durch die spätere heimliche Öffnung der Haustür Zutritt zum Haus des Opfers
verschafft und hierdurch die Tat erst möglich gemacht habe. O. sei nicht Mittä-
ter gewesen, weil er - wovon zu seinen Gunsten auszugehen sei - in eine ge-
meinsame Planung der Tat nicht mit eingebunden gewesen sei und er keine
Tatherrschaft und auch kein eigenes Interesse an der Tat gehabt habe. Auch
der Angeklagte V. habe sich der Beihilfe zum Totschlag schuldig gemacht,
weil er die Tatausführung des S. dadurch gefördert habe, dass er sein Fahr-
zeug weisungsgemäß zur schnellen Flucht bereit gestellt und nach der Tat die
Flucht ermöglicht habe.
II.
Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Herbert und Hil-
degard C.
1. Die Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts zu den Revisionen der Nebenkläger genannten Gründen, in
der auch zu der ebenfalls von der Staatsanwaltschaft erhobenen Aufklärungs-
rüge betreffend die Zeugin Z. Stellung genommen wurde, nicht durch.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Herbert
und Hildegard C. haben jedoch mit der Sachrüge im Wesentlichen Erfolg.
a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das Landgericht
allerdings ein "heimtückisches" Vorgehen des Angeklagten S. rechtsfehler-
frei verneint.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher
Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tö-
tung ausnutzt. Arglos ist das Opfer dann, wenn es nicht mit einem gegen seine
körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet. Das Opfer
muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein, wobei für die Beurtei-
lung grundsätzlich die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten
Angriffs maßgebend ist. Die Arglosigkeit kann aus unterschiedlichen Gründen
entfallen. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles. Aus der
Sicht des Täters ist Voraussetzung für ein heimtückisches Handeln, dass dieser
sich bewusst ist, einen ahnungs- und schutzlosen Menschen zu überraschen,
und dass er diese Situation in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erkennt
und nutzt (vgl. nur BGH NJW 2006, 1008, 1010 = BGHR StGB § 211 Abs. 2
Heimtücke 33; BGH, Beschluss vom 11. September 2007 – 1 StR 273/07 jew.
m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien war das Mordmerkmal der Heim-
tücke bei der Tat nicht erfüllt:
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hatte der spä-
ter getötete Christian C. nach der Drohung durch den Angeklagten S. am
Tag vor der Tat erhebliche Angst um sein Leben. Er hatte sich in seiner Woh-
nung mit einer Schusswaffe bewaffnet, als O. an der Tür klingelte. Als der
Angeklagte S. überraschend bei dem zahlungsunfähigen C. erschien,
fürchtete dieser endgültig, dass S. einen Anschlag auf ihn vorhatte. Bei dem
anschließenden Gespräch kam es zu einer heftigen Diskussion, bevor S.
schließlich die tödlichen Schüsse abgab.
Dass das Landgericht nach diesen Feststellungen ausgeschlossen hat,
dass C. seinen Argwohn vor Abgabe des ersten Schusses - dem hier für
die Frage der Heimtücke maßgeblichen Beginn des mit Tötungsvorsatz geführ-
ten Angriffs (vgl. BGH NJW 1991, 1963) - aufgegeben haben könnte (UA 45),
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die von den Revisionen für ihre Auffassung, S. habe heimtückisch
gehandelt, herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Heim-
tücke durch von langer Hand geplantes, wohl durchdachtes Locken in einen
Hinterhalt bzw. raffiniertes Stellen einer Falle (BGHSt 22, 77, 79 f.; BGH NStZ
1989, 364, 365; BGH, Urteil vom 14. Juni 1960 - 1 StR 73/60), in denen von der
Regel, dass die Arglosigkeit bei Beginn des Tötungsversuchs vorliegen muss,
eine Ausnahme gemacht wird (vgl. Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn.
131), betreffen andere Fallgestaltungen. Sie unterscheiden sich vom vorliegen-
den Fall insbesondere dadurch, dass das Tatopfer hier von der Tat nicht über-
rascht worden ist (vgl. BGH NStZ 1989, 364, 365: keine Heimtücke) und die
Ausführung der Tat von einem Verhalten des dann Getöteten abhängig war
(vgl. BGH NJW 1991, 1963: keine Heimtücke), nämlich dass Christian C.
nicht zahlen würde. S. entschloss sich zur Tötung erst, als aus seiner Sicht
die “Bedingung“ für die Tötung (keine Rückzahlung der Schulden) eingetreten
war. Zu diesem Zeitpunkt war Christian C. aber nicht arglos.
Der vom Generalbundesanwalt gerügte Erörterungsmangel, das Landge-
richt habe sich rechtsfehlerhaft nicht damit beschäftigt, dass S. sein Opfer
möglicherweise fälschlich für arglos gehalten haben könnte, liegt angesichts der
bisherigen Feststellungen nicht vor; denn S. kannte alle wesentlichen Um-
stände, aus denen sich der Argwohn des C. ergab.
b) Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch, dass das Landgericht sich
nicht mit dem Mordmerkmal der Tötung aus sonst "niedrigen Beweggründen"
auseinandergesetzt hat.
Beweggründe sind nach der Rechtsprechung im Sinne von § 211 Abs. 2
StGB "niedrig", wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe
stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung dieser
Frage hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die
Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Um-
stände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu
erfolgen. Bei einer Tötung - wie hier festgestellt - aus Wut oder Ärger kommt es
darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung
beruhen (vgl. nur BGHSt 47, 128, 130; BGH, Urteil vom 5. September 2007
– 2 StR 306/07 m.w.N.).
Die Feststellungen des Landgerichts, nach denen der Angeklagte S.
sein Tatopfer, mit dem er freundschaftlich verbunden war, zur “Bestrafung“ für
die Nicht-Rückzahlung von Schulden gleichsam “hingerichtet“ hat (UA 48), bie-
ten tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme (sonst) niedriger Beweggründe
(vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2004 – 3 StR 115/04 ["Hinrichtung" eines
Drogenschuldners]; Schneider aaO Rdn. 71 ff.), zumal das Schwurgericht in
seinen Strafzumessungserwägungen selbst davon ausgeht, dass die Tötung
des Christian C. "auf einem als niedrig einzustufenden Motiv" beruhte
(UA 48).
Das Mordmerkmal der (sonst) niedrigen Beweggründe hätte daher der
Prüfung bedurft. Dies wird nachzuholen sein.
Sollte der neue Tatrichter beim Angeklagten S. zu einem Schuld-
spruch wegen Mordes aus (sonst) niedrigen Beweggründen gelangen, so wird
er zu bedenken haben, dass eine Verurteilung von Teilnehmern an dieser Tat
- hier: möglicherweise der beiden Mitangeklagten - wegen Beihilfe zum Mord
(aus niedrigen Beweggründen) nur dann möglich ist, wenn diese selbst als Ge-
hilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Beweggründen oder in
Kenntnis der niedrigen Beweggründe des (Haupt-)Täters erbracht haben
(st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 43;
Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 42 f. m.w.N.). Auch dies bedarf ggf.
der Erörterung.
c) Die Verurteilung des Angeklagten O. nur wegen Beihilfe (zum Tot-
schlag) und nicht wegen Mittäterschaft hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2
StGB) - auf der Grundlage gemeinsamen Wollens - einen die Tatbestandserfül-
lung fördernden Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungs-
handlung beschränken kann. Hat ein Tat-Beteiligter einen wesentlichen Beitrag
geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Ob
er ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die
von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen.
Bedeutsame Anhaltspunkte dafür können der Grad des eigenen Interesses am
Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens
der Wille dazu sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich
vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (vgl. BGH StV 1983, 501; NStZ-RR
2002, 74, 75; 2004, 40, 41).
Von diesen Kriterien geht das Landgericht bei seiner Abgrenzung, ob der
Angeklagte O. Mittäter oder Gehilfe war, im Ansatz zutreffend aus. Rechtli-
chen Bedenken begegnet jedoch seine Wertung, der Angeklagte O. habe kei-
ne Tatherrschaft gehabt, weil er nicht – wie S. – das “Geschehen in den Hän-
den gehalten (habe)“ (UA 46); denn Tatherrschaft ist nicht nur gegeben, wenn
der Tatbeteiligte die Tatbestandsverwirklichung eigenhändig vornimmt, sondern
bereits dann, wenn er in Arbeitsteilung mit Anderen eine für das Gelingen der
Tat wesentliche Funktion innehat (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74, 75).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte O. das Tatopfer durch
Täuschung zum Weglegen seiner Waffe veranlasst und dem bewaffneten An-
geklagten S. in dem Bewusstsein, dass es zur Tötung des Christian C.
kommen konnte, heimlich den Zugang zu dessen Wohnung verschafft. Durch
diesen wesentlichen Tatbeitrag (UA 49) hat er die Tat überhaupt erst ermöglicht
(UA 46). Er hat somit den Geschehensablauf mit beherrscht. Damit hatte er Tat-
herrschaft (vgl. BGHSt 28, 346, 349; BGH NStZ-RR 2004, 40, 41).
Selbst wenn der Angeklagte O. , wovon das Landgericht ausgeht, kein
eigenes Interesse an der Tat hatte, kommt diesem Umstand im Hinblick auf den
von ihm erbrachten wesentlichen Tatbeitrag als Abgrenzungskriterium nur eine
marginale indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH wistra 2001, 420, 421). Er schließt,
ebenso wenig wie der Umstand, dass O. (zunächst) in eine gemeinsame
Planung der Tat nicht mit eingebunden war (vgl. BGH NStZ 2006, 44, 45), nicht
aus, dass der Angeklagte die Tat als eigene wollte. Die Frage (mit-
)täterschaftlichen Handelns des Angeklagten O. wird daher unter umfassen-
der Würdigung des Beweisergebnisses - auch seiner Einbindung in die sonstige
Tat-Vorbereitung (UA 30 ff.) - neu zu bewerten sein.
III.
Revisionen der Angeklagten
Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antrags-
schriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
IV.
Die Fragen des Vorliegens des Tatbestands des § 211 StGB und der Tä-
terschaft des Angeklagten O. bedürfen somit neuer Verhandlung und Ent-
scheidung. Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zum
"Vortatgeschehen" (UA 9 bis 11), zum "Nachtatgeschehen" (UA 20 bis 22) und
zur Schuldfähigkeitsbeurteilung der Angeklagten sind rechtsfehlerfrei getroffen;
sie können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den beste-
hen gebliebenen nicht widersprechen, sind zulässig. Die übrigen Feststellungen
müssen aufgehoben werden. Der neu entscheidende Tatrichter wird insoweit
Gelegenheit haben, Näheres über die Beziehungen der Angeklagten zueinan-
der festzustellen, um nachvollziehbar zu machen, warum sich die Angeklagten
O. und V. an der Tat des S. beteiligt haben. Auch bedürfen insbe-
sondere die direkt vor der Tat geführten Telefongespräche, die auf eine stärke-
re Einbindung des Angeklagten O. in die Tatplanung und Tat als bisher fest-
gestellt hindeuten (UA 16
f., 30, 33
[u.a. der Hinweis, dass auch
O. eine Waffe bei sich trug]), einer gesamt würdigenden Bewertung.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible