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BGH Beschluss vom 06.09.2007 – 2 StR 268/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007
gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 19. März 2007 wird:
a) Die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesan-
walts auf den Vorwurf des Betrugs in fünf Fällen und des
versuchten Betrugs in zwei Fällen beschränkt;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen und we-
gen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen, da-
von in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchten
Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechtes rügt.
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1. Die Überprüfung des Urteils und die Verfahrensbeschränkung führen
zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld-
spruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfah-
ren auf den Vorwurf des vollendeten bzw. des versuchten Betruges beschränkt
und den Schuldspruch entsprechend geändert.
2. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht
berührt. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Strafen verhängt
hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Urkundenfäl-
schungen entfallen wäre. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geän-
dert. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, dass der Tat-
richter das dem Angeklagten vorgeworfene erhebliche Maß an krimineller
Energie nicht bei den Urkundenfälschungen sondern bei der Verwirklichung der
Betrugstaten gesehen hat. Für den Senat maßgebend war jedoch der Umstand,
dass sich der Tatrichter - wie auch der Vergleich der Einzelstrafen belegt - er-
sichtlich an der jeweiligen Höhe des Schadens orientiert hat und nicht am Vor-
liegen einer tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung.
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3. In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des
Rechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den gesam-
ten Gebühren und Auslagen zu belasten.
Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl