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BGH Beschluss vom 06.09.2007 – 4 StR 318/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 318/07
BESCHLUSS
vom
6. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Ur-
teil des Landgerichts Dessau vom 16. März 2007, soweit
es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter-
blieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
2
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-
klagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Die Nachprüfung zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen den Ange-
klagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das
Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
(§ 64 StGB) abgelehnt hat, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung jedoch nicht
stand.
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1. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem
13. Lebensjahr
regelmäßig
in erheblichen Mengen Alkohol. Seit dem
15. Lebensjahr nimmt er Drogen zu sich, anfangs nahm er täglich Cannabis und
bis zu 13 LSD-Trips, später bis zu 20 Ecstasy-Tabletten. Nach seiner Haftent-
lassung im März 2003 begann er, zwei bis drei Gramm "Crystal", ein
Methamphetamin, täglich zu konsumieren. Auch vor der Tat am 16. August
2006, die er gemeinsam mit Anderen zum Nachteil seines Drogenlieferanten
beging, hatte er Cannabis und erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen leidet der vielfach u.a. einschlägig
vorbestrafte Angeklagte an einer Polytoxikomanie.
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Entgegen der Auffassung des Sachverständigen hat das Landgericht
gleichwohl einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel, nämlich Alkohol
und Drogen, im Übermaß zu sich zu nehmen, mit der Begründung verneint, der
Alkohol- und Drogenmissbrauch habe beim Angeklagten noch nicht zu einer
Persönlichkeitsdepravation geführt.
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Diese Begründung lässt besorgen, dass das Landgericht von einem zu
engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. Für
einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte,
auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene inten-
sive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Nei-
gung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein
übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der
Betroffene auf Grund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich er-
scheint (BGH NStZ 2005, 210). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der
Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass hier-
durch seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt
werden (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 103; 2003, 106), oder bei Vorliegen von Be-
schaffungskriminalität (vgl. BGH NStZ 2005, 210). Für die Annahme eines Han-
ges ist indes nicht erforderlich, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeits-
depravation eingetreten ist. Zwar hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in vereinzelten Entscheidungen, denen das Landgericht ersichtlich gefolgt ist,
diese Auffassung vertreten (vgl. etwa BGH NStZ 2005, 626; 2004, 494). Jedoch
ist der 1. Strafsenat nunmehr in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2007 - 1 StR
332/07 - von dieser Rechtsprechung abgerückt und hat klargestellt, dass ein
Hang im Sinne des § 64 StGB eine Depravation nicht voraussetzt, vielmehr
dem Fehlen wie dem Vorliegen einer Persönlichkeitsdepravation lediglich indi-
zielle Bedeutung für einen Hang zukommen kann (so auch Senatsbeschluss
vom 11. Januar 2007 - 4 StR 516/06).
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Danach liegt hier die Annahme eines Hanges schon in Anbetracht der
festgestellten Menge und Häufigkeit des Alkohol- und Rauschmittelkonsums
nahe, zumal beim Angeklagten bereits suchtbedingte Gesundheitsbeeinträchti-
gungen eingetreten sind und nach den bisherigen Feststellungen die von der
Strafkammer angenommene Strukturierung des Tagesablaufs des Angeklagten,
der noch nie einer geregelten Beschäftigung nachging, allenfalls im Ansatz zu
erkennen ist.
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2. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf deshalb auf der
Grundlage der §§ 64, 67 StGB n.F. neuer Prüfung und Entscheidung. Dem
steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358
Abs. 2 Satz 3 StPO n.F.).
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible