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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – 4 StR 516/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 516/06

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 2007 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 12. Juni 2006 mit den Fest-

stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeord-

net worden ist.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen ge-

richtete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersicht-

lichen Teilaufhebung des angefochtenen Urteils; im Übrigen erweist sich das

Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

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1. Die Verfahrensrüge ist nur allgemein erhoben und damit gemäß § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat

zum Schuld- und Strafsausspruch keinen den Angeklagten belastenden

Rechtsfehler ergeben. Das Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Land-

gericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Beschwerdeführers in ei-

ner Entziehungsanstalt anzuordnen.

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a) Nach den Urteilsfeststellungen begann der heute 34jährige Angeklag-

te bereits im Alter von 12 bis 13 Jahren Alkohol in Form von Bier und Schnaps

zu konsumieren. Seit seinem 17. Lebensjahr ist er wiederholt wegen unter Al-

koholeinfluss begangener Straftaten in Erscheinung getreten. Er wurde zuletzt

durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25. November 2003 wegen vorsätzli-

chen Vollrausches (Tatzeit-BAK: 2,53 ‰) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Gegen ihn ist ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen im September 2005 un-

ter Drogen- und Alkoholeinfluss begangener Körperverletzungshandlungen zum

Nachteil seiner damaligen Freundin anhängig, wobei die ihm entnommenen

Blutproben jeweils Werte von 1,70 ‰ und 2,27 ‰ ergeben hatten. Auch der

Einfluss einer früheren Lebenspartnerin, mit der der Angeklagte elf Jahre zu-

sammen lebte, führte bei ihm zu keiner wesentlichen Änderung in Bezug auf

den Umgang mit Alkohol. Einen von ihm unternommenen Versuch eines Alko-

holentzugs von drei Tagen Dauer vermochte er nicht durchzustehen. Zuletzt

sah sein Tagesablauf so aus, dass er – sofern er nicht Aushilfsarbeiten nach-

ging – bereits am Vormittag nach dem Aufstehen mit dem Konsum von Bier

begann und sodann den Alkoholgenuss über den ganzen Tag hindurch, teilwei-

se in einem Park mit Bekannten, fortsetzte. Auch am Tattag, an welchem er bei

einem Wohnungsumzug für eine Möbelfirma tätig war, begann er bereits ab

10.00 Uhr morgens Bier zu trinken. Zur Tatzeit gegen 03.00 Uhr wies er

schließlich eine Blutalkoholkonzentration von 3,6 ‰ auf.

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b) Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-

ziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt und zur Begründung ausgeführt,

nach Einschätzung der gehörten Sachverständigen wiesen die Alkoholkonsum-

gewohnheiten des Angeklagten keinen Krankheitswert im Sinne eines Hanges

auf, da er sich nach seinem Lebensstil noch in der Variationsbreite der Norm

halte. Er sei - nach Einschätzung der Sachverständigen - jederzeit in der Lage,

mit dem Trinken aufzuhören, und zeige auch keine Anzeichen einer körperli-

chen Abhängigkeit. Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Erfolgsaus-

sicht, da – wiederum nach Einschätzung der Sachverständigen – der Alkohol-

missbrauch nicht auf einer körperlichen Abhängigkeit (Sucht) beruhe, sondern

lediglich auf seinem Lebensstil und der Ausprägung seiner Persönlichkeit.

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c) Diese Begründung hält – wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt -

rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schließt der Richter sich der Bewertung

durch den Sachverständigen an, muss er im Urteil erkennen lassen, dass dies

aus eigener Überzeugung geschieht; er darf diese nicht – wie hier - kritiklos

(„nach der Einschätzung der Sachverständigen“) übernehmen (vgl. nur KK-

Schoreit 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.N.). Zudem lassen die Ausführungen des

Landgerichts besorgen, dass es bei der Beurteilung des „Hanges“ im Sinne des

§ 64 StGB einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat. Der nach

§ 64 Abs. 1 StGB erforderliche Hang, alkoholische Getränke oder andere Mittel

im Übermaß zu sich zu nehmen, setzt nämlich nicht eine körperliche (physi-

sche) Abhängigkeit voraus (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer

StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 7), sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund

psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive

Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl.

BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 und 5). Weiterhin findet die Aussage, der An-

geklagte sei jederzeit in der Lage, mit dem Trinken aufzuhören, in den Feststel-

lungen, denen zufolge der Angeklagte in der Vergangenheit nicht einmal in der

Lage war, eine Abstinenz von nur drei Tagen durchzustehen, keine Stütze.

Schließlich erscheint auch die im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung vor-

genommene Charakterisierung des Angeklagten als „Alkoholiker vom Alpha-

Typ“ (vgl. zu dieser Einteilung Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. S. 99),

d.h. eines Konflikttrinkers, der Alkohol zu sich nimmt, um seelische Belastungen

leichter zu ertragen, angesichts des durch ständigen Alkoholkonsum geprägten

Lebenswegs des Angeklagten nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit in

diesem Zusammenhang auch auf das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation

und von Entzugssymptomen abgestellt worden ist, weist der Senat vorsorglich

darauf hin, dass diese Gesichtspunkte zwar für das Vorliegen eines „Hanges“

indiziell sein können, ihr Fehlen aber nicht zu dessen Verneinung führen muss.

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3. Die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher der er-

neuten Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision ein-

gelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt

37, 5). Anhaltspunkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht,

den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeit-

spanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 ff

= NStZ 1994, 578 ff) zeigen die Urteilsfeststellungen nicht auf. Der Senat

schließt aus, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine

niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen blei-

ben.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible