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BGH Beschluss vom 11.09.2007 – 3 StR 330/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 3. auf dessen Antrag - am
11. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Itzehoe vom 22. März 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig
ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines
Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus den Urteilen
des Amtsgerichts Chemnitz vom 10. Mai 1999 und des Amtsgerichts Meldorf
vom 31. Mai 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
Sachrüge und zwei Verfahrensrügen.
2
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die
jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines
Schutzbefohlenen entfällt; denn hinsichtlich dieser Straftat ist Verfolgungsver-
jährung eingetreten, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im
Einzelnen zutreffend dargelegt hat.
3
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs. Das Landgericht hat es ausdrücklich als strafschärfend gewertet, dass
der Angeklagte bei jeder der drei Taten zwei Straftatbestände verwirklicht hat.
Auch wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich
möglich ist, verjährte Taten bei der Strafzumessung - wenn auch mit einge-
schränktem Gewicht - zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben
11, 19, 24), kann der Senat hier nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne
die strafschärfende Verwertung der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuel-
len Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt
hätte.
4
Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Ver-
fahrensrügen sowie die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben, der zu einem
weitergehenden Erfolg der Revision führen könnte (§ 349 Abs. 2 StPO). Die von
der Revision als fehlerhaft beanstandete Wahrunterstellung konnte allenfalls
Auswirkungen auf den Strafausspruch haben.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer