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BGH Beschluss vom 11.09.2007 – 3 StR 330/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 330/07

BESCHLUSS

vom

11. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 3. auf dessen Antrag - am

11. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Itzehoe vom 22. März 2007

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig

ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

nes Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines

Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus den Urteilen

des Amtsgerichts Chemnitz vom 10. Mai 1999 und des Amtsgerichts Meldorf

vom 31. Mai 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der

Sachrüge und zwei Verfahrensrügen.

2

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die

jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines

Schutzbefohlenen entfällt; denn hinsichtlich dieser Straftat ist Verfolgungsver-

jährung eingetreten, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im

Einzelnen zutreffend dargelegt hat.

3

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Das Landgericht hat es ausdrücklich als strafschärfend gewertet, dass

der Angeklagte bei jeder der drei Taten zwei Straftatbestände verwirklicht hat.

Auch wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich

möglich ist, verjährte Taten bei der Strafzumessung - wenn auch mit einge-

schränktem Gewicht - zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben

11, 19, 24), kann der Senat hier nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne

die strafschärfende Verwertung der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuel-

len Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt

hätte.

4

Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Ver-

fahrensrügen sowie die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben, der zu einem

weitergehenden Erfolg der Revision führen könnte (§ 349 Abs. 2 StPO). Die von

der Revision als fehlerhaft beanstandete Wahrunterstellung konnte allenfalls

Auswirkungen auf den Strafausspruch haben.

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer