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BGH Beschluss vom 11.09.2007 – 5 StR 388/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 13. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO

im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum elffachen

Betrug, uneidlicher Falschaussage und Urkundenfälschung in 19 Fällen unter

Einbeziehung rechtskräftiger Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freige-

sprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet-

zung materiellen Rechts gestützten Revision, die den aus dem Beschlusste-

nor ersichtlichen Erfolg hat.

2

Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn

das Landgericht hat nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblick auf die für die

Urkundenfälschungen verhängten Einzelgeldstrafen (19 Strafen zu je 30 Ta-

gessätzen) die gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53

Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt.

3

Diese Möglichkeit musste schon deshalb ausdrücklich erörtert werden,

weil nahe liegt, dass bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die

danach zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe – aus Einzelfreiheitsstrafen von

einem Jahr, sechs Monaten sowie (einbezogen) fünfmal einem Monat und

dreimal drei Monaten – noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden kön-

nen und deswegen die Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe als das

schwerere Übel erscheint (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1;

Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4; Nichteinbeziehung 2).

4

Die Anwendung der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffneten Straf-

zumessungsentscheidung drängte sich hier besonders auf, um einen ange-

messenen Härteausgleich für die an sich gebotene, aber durch die Vollstre-

ckung einer Vorverurteilung nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung zu

ermöglichen. Die Tathandlungen, die der Verurteilung wegen Urkundenfäl-

schung zugrunde liegen, beging der Angeklagte sämtlich vor der Verurteilung

durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 22. Juli 2005 zu einer Geld-

strafe. Die Tatzeiten der uneidlichen Falschaussage und der Beihilfe zum

Betrug lagen nach dieser Verurteilung, aber vor der – ebenfalls wegen Taten

nach dem vorgenannten Urteil erfolgten – Verurteilung vom 30. März 2006 zu

den einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen. Zutreffend ist das Landgericht da-

von ausgegangen, dass das Urteil vom 22. Juli 2005 wegen der vollständi-

gen Vollstreckung keine Zäsurwirkung mehr entfalten kann (st. Rspr. vgl.

BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5, 7) und dies der Bildung

einer Gesamtstrafe aus der darin erkannten Strafe und den Einzelstrafen für

die Urkundenfälschungen entgegensteht. Es hat aber nicht ausreichend be-

dacht, in welcher Form der durch die getrennte Aburteilung entstandene

Nachteil auszugleichen ist. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Ange-

klagte in diesem Fall weder besser noch schlechter gestellt werden sollte als

bei gemeinsamer Verhandlung (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1

Schuldausgleich 14; § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13), hätte das Landge-

richt den dem Angeklagten konkret entstandenen Nachteil in den Blick neh-

men müssen. So ist diesem durch die zwischenzeitliche Vollstreckung der

Vorverurteilung die andernfalls zwingend gesondert vorzunehmende Bildung

einer Gesamtgeldstrafe und einer – wohl noch bewährungsfähigen – Ge-

samtfreiheitsstrafe entgangen. Dieser Nachteil kann durch die Verhängung

einer gesonderten Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ausge-

glichen werden.

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