BGH Urteil vom 11.09.2007 – X ZR 27/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
Verkündet am: 11. September 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Stahlblech
a) Zur Auslegung eines auf Stahlbleche verschiedener Härtekategorien gerich-
teten Sachanspruchs.
b) Die Anwendung eines bekannten Verfahrens zur Herstellung eines Erzeug-
nisses (hier: eines Stahlblechs bestimmter Härtekategorie) auf ein gleichar-
tiges Erzeugnis (hier: ein Stahlblech anderer Härte) ist nahegelegt, wenn
aus fachmännischer Sicht Veranlassung besteht, das Verfahren hierfür zu
erproben und die Verfahrensparameter dabei mit begründeter Erfolgsaus-
sicht auf das gewünschte Ergebnis abzustimmen.
BGH, Urt. v. 11. September 2007 - X ZR 27/04 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 11. September 2007 durch den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 27. November 2003 wird auf Kos-
ten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 11. Juli 1986 unter Inanspruchnahme
einer niederländischen Priorität vom 29. Juli 1985 angemeldeten, mit Wirkung
für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und während des Berufungsver-
fahrens durch Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer erloschenen europäischen
Patents 216 399 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft ein Stahlblech und ein
Verfahren zu seiner Herstellung. Die Patentansprüche 1 bis 5 lauten:
"1. Steel sheet manufactured from Al-killed continuous cast car- bon-manganese steel and having a hardness in one of the hardness categories T61, T65 and T70 of European Standard 145-78 characterized in that
a)
the steel of the sheet contains 0.03 to 0.10 % by weight C and 0.15 to 0.60 % by weight Mn, and
b)
the steel of the sheet contains an amount of uncombined dissolved nitrogen (Nfree) which for the respective hardness categories is given by the following table:
Hardness category
Nfree (ppm)
T61 T65 T70
≥ 5 ≥ 15 ≥ 25
the steel optionally further containing up to 0.065 wt% acid- soluble Al, and the balance being apart from impurities, iron.
2. Steel sheet according to claim 1 which contains ≥ 0.065 % by
weight acid-soluble AI and 0.004 to 0.010 % N.
3. Steel sheet according to claim 1 or claim 2 wherein the yield strength of the steel of the sheet is given, for the respective hardness categories, by the following table:
Hardness category
Yield strength (N/mm2)
T61 T65 T70
400±50 450±50 500±50
4. Steel sheet manufactured from AI-killed continuous cast car- bon-manganese steel and having a hardness in the range 57 to 73 HR30T characterized in that
a)
b)
the steel of the sheet contains 0.03 to 0.10 % by weight C and 0.15 to 0.50 % by weight Mn, and the steel of the sheet an amount Z in ppm of dissolved un- combined nitrogen given by
Z ≥ 2.5 x (H-55)
where H is the hardness of the sheet (HR30T), the steel option- ally further containing up to 0.065 wt% acid-soluble Al, and the balance being, apart from impurities, iron.
5. Steel sheet manufactured from Al-killed continuous cast car- bon-manganese steel and having a hardness in the range 57 to 73 HR30Tcharacterized in that
a)
the steel of the sheet contains 0.03 to 0.10 % by weight C and 0.15 to 0.50 % by weight Mn, and
b)
the steel of the sheet has a yield strength Y (N/mm2) in the range 350 to 550 and contains an amount Z in ppm of dis- solved uncombined nitrogen given by
Z ≥ 0.2 x (Y-325),
the steel optionally further containing up to 0.065 wt% acid- soluble Al, and the balance being, apart from impurities, iron."
Die Klägerin, die von der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch
genommen wird, begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang sei-
ner (Sach-)Ansprüche 1 bis 5 wegen fehlender Patentfähigkeit.
Das Bundespatentgericht hat antragsgemäß erkannt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den Kla-
geabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise das Streitpatent in folgenden
Fassungen der angegriffenen Patentansprüche verteidigt:
Hilfsantrag 1:
"1. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt wurde und eine Härte in der Härtekategorie T70 des Europäischen Standards 145-78 hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis
0,50 Gew.-% Mn enthält,
b) der Stahl des Blechs eine Menge an ungebundenem gelös- ten Stickstoff (Nfrei) enthält, die für die Härtekategorie T70 ≥ 25 ppm ist,
der Stahl gegebenenfalls weiters bis zu 0,65 Gew.-% säurelösli- ches Al enthält, der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Ei- sen ist.
2. Stahlblech nach Anspruch 1, das ≤ 0,065 Gew.-% säurelösliches
Al und 0,004 bis 0,010 % N enthält.
3. Stahlblech nach Anspruch 1 oder 2, bei dem die Streckgrenze (N/mm2) des Stahls des Blechs für die Härtekategorie T70 500±50 ist.
4. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine Härte im Be- reich von 68 bis 73 HR30T hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis
0,50 Gew.-% Mn enthält und
b) der Stahl des Blechs eine Menge Z (in ppm) an gelöstem ungebundenen Stickstoff enthält, die gegeben ist durch
Z ≥ 2,5 x (H-55),
wobei H die Härte des Blechs (HR30T) ist,
der Stahl gegebenenfalls weiteres bis zu 0,065 Gew.-% säure- lösliches Al enthält und der Rest, abgesehen von Verunreinigun- gen, Eisen ist.
5. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine Härte im Be- reich 68 bis 73 HR30T hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis
0,50 Gew.-% Mn enthält und
b) der Stahl des Blechs seine Streckgrenze Y (N/mm2) im Be- reich von 450 bis 550 hat und eine Menge Z (in ppm) an ge- löstem ungebundenen Stickstoff enthält, die durch
Z ≥ 0,2 x (Y-325)
gegeben ist,
der Stahl gegebenenfalls weiteres bis zu 0,065 Gew.-% säure- lösliches Al enthält und der Rest, abgesehen von Verunreinigun- gen, Eisen ist."
Hilfsantrag 2a:
"1. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt wurde und eine Härte in der Härtekategorie T70 des Europäischen Standards 145-78 hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis < 0,28 Gew.-% Mn und mindestens 0,004 Gew.-% N enthält,
b) der Stahl des Blechs eine Menge an ungebundenem gelös- ten Stickstoff (Nfrei) enthält, die für die Härtekategorie T70 ≥ 25 ppm ist, und
c) der Stahl weiters ≤ 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält,
der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist,
d) nach einem Nachwalzschritt eine thermische (Wärme) Nach- behandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das Nachwalzen gebildete freie Versetzungen durch den unge- bundenen Stickstoff fixiert werden, und
e) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat.
2. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine Härte im Be- reich von 69 bis 73 HR30T hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis < 0,28 Gew.-% Mn und mindestens 0,004 Gew.-% N enthält,
b) der Stahl des Blechs eine Menge Z (in ppm) an gelöstem ungebundenen Stickstoff enthält, die gegeben ist durch
Z ≥ 2,5 x (H-55),
wobei H die Härte des Blechs (HR30T) ist, und
c) der Stahl weiters ≤ 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält,
der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist, und
d) nach einem Nachwalzschritt eine thermische (Wärme) Nach- behandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das Nachwalzen gebildete freie Versetzungen durch den unge- bundenen Stickstoff fixiert werden, und
e) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat."
Hilfsantrag 2b:
"1. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt wurde und eine Härte in der Härtekategorie T70 des Europäischen Standards 145-78 hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis < 0,28 Gew.-% Mn und 0,004 bis 0,010 Gew.-% N enthält,
b) der Stahl des Blechs eine Menge an ungebundenem gelös- ten Stickstoff (Nfrei) enthält, die für die Härtekategorie T70 ≥ 25 ppm ist, und
c) der Stahl weiters ≤ 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält,
der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist,
d) nach einem Nachwalzschritt eine thermische (Wärme) Nach- behandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das Nachwalzen gebildete freie Versetzungen durch den unge- bundenen Stickstoff fixiert werden, und
e) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat.
2. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine Härte im Be- reich von 69 bis 73 HR30T hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis < 0,28 Gew.-% Mn und 0,004 bis 0,010 Gew.-% N enthält,
b) der Stahl des Blechs eine Menge Z (in ppm) an gelöstem ungebundenen Stickstoff enthält, die gegeben ist durch
Z ≥ 2,5 x (H-55),
wobei H die Härte des Blechs (HR30T) ist, und
c) der Stahl weiters ≤ 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält,
der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist, und
d) nach einem Nachwalzschritt eine thermische (Wärme) Nach- behandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das Nachwalzen gebildete freie Versetzungen durch den unge- bundenen Stickstoff fixiert werden, und
e) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat."
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfgang
Bleck, Lehrstuhl für Eisenhüttenkunde der Rheinisch-Westfälischen Techni-
schen Hochschule Aachen, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der
mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Kurz-
gutachten vorgelegt, das Prof. Dr.-Ing. R. Kawalla und Prof. Dr.-Ing. habil. W.
Lehnert, TU Bergakademie Freiberg, in ihrem Auftrag erstellt haben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden
Erwägungen hat das Bundespatentgericht das Streitpatent für nichtig erklärt.
I.
Das Streitpatent betrifft, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von
Interesse, ein hartes Stahlblech, das aus aluminiumberuhigtem, kontinuierlich
gegossenem Kohlenstoffmanganstahl hergestellt wird. Wie die Beschreibung
erläutert, versteht die Streitpatentschrift unter Stahlblech ein Erzeugnis, das
warmgewalzt, kaltgewalzt, geglüht und nachgewalzt wurde und eine Dicke von
0,1-0,5 mm hat. Das Blech kann zusätzlich mit einer metallischen Oberflächen-
schicht wie Zinn, Chrom oder Chromoxid oder einer chemischen Oberflächen-
schicht wie Lack versehen sein. Namentlich betrifft das Streitpatent harte Stahl-
bleche der Kategorien T61, T65 und T70 des europäischen Standards 145-78,
welche Rockwellhärten (HR30T) von 61 ± 4, 65 ± 4 und 70 ± 4 entsprechen.
Die Streitpatentschrift erwähnt zwei bekannte Verfahren zur Herstellung
von Blechen harter Qualität. Das erste ist dadurch gekennzeichnet, dass zur
Erhöhung der Härte durch Nachwalzen eine erhebliche Reduzierung der Blech-
stärke um bis zu 15 % bewirkt wird. Neben dem erforderlichen starken Nach-
walzen sieht die Streitpatentschrift bei diesem Verfahren den Nachteil einer er-
höhten Anisotropie. Bei dem zweiten Verfahren wird mit höheren Kohlenstoff-
und Mangananteilen bei der chemischen Zusammensetzung des Stahls gear-
beitet. Dies verteuere zum einen den Stahl und setze zum anderen der Verfor-
mung beim Kalt- und Nachwalzen stärkeren Widerstand entgegen. Als weiteren
Nachteil nennt die Streitpatentschrift, dass verschiedene chemische Zusam-
mensetzungen für verschiedene Härtekategorien erforderlich seien, so dass der
Hersteller nicht von für einen Qualitätsbereich geeigneten Standardstahl aus-
gehen könne.
Als Aufgabe der Erfindung wird es bezeichnet, ein Stahlblech harter Qua-
lität unter zumindest teilweiser Vermeidung der geschilderten Nachteile zur Ver-
fügung zu stellen (S. 2 Z. 47-49).
Das soll nach Patentanspruch 1 mit folgender Merkmalskombination er-
reicht werden:
1.
Das Stahlblech
a)
ist aus aluminiumberuhigtem, kontinuierlich gegos- senem Kohlenstoffmanganstahl hergestellt und
b)
hat die Härte der Kategorie
aa)
T61,
bb)
T65 oder
cc)
T70
des europäischen Standards 145-78.
2.
Der Stahl des Blechs enthält
a)
b)
c)
0,03-0,1 Gewichtsprozent Kohlenstoff,
0,15-0,5 Gewichtsprozent Mangan,
eine Menge von ungebundenem gelöstem Stickstoff (Nfrei), welche beträgt
aa)
für die Kategorie T61 ≥ 5 ppm
bb)
für die Kategorie T65 ≥ 15 ppm und
cc)
für die Kategorie T70 ≥ 25 ppm, sowie
d)
e)
gegebenenfalls bis zu 0,065 Gewichtsprozent säure- lösliches Aluminium,
im Übrigen - abgesehen von Verunreinigungen - Ei- sen.
Das erfindungsgemäße Stahlblech hat damit, wie die Streitpatentschrift
erläutert, eine chemische Zusammensetzung, die hinsichtlich des Kohlenstoff-
und Mangangehalts den üblichen weichen Stählen entspricht. Zur Erreichung
der gewünschten Härte ist jedoch ein spezieller Mindestgehalt an freiem Stick-
stoff vorgesehen, der nicht chemisch gebunden und im Stahl gelöst ist, was
durch Steuerung des Aluminium-Stickstoff-Systems erreicht werden kann. Der
erfindungsgemäße Gehalt an freiem Stickstoff kann direkt bestimmt werden und
ist (nahezu) gleich der Differenz zwischen der Gesamtmenge Stickstoff im Stahl
und der Menge, die in Form von Aluminiumnitrid (AlN) oder anderen Stickstoff-
bindern gebunden ist (S. 3 Z. 1-7).
Das Stahlblech hat eine hohe Streckgrenze (S. 3 Z. 45) und ist wegen
seines geringen Kohlenstoff- und Mangangehalts billiger und leichter zu walzen
als "schwerere" Zusammensetzungen (S. 5 Z. 27-30).
Die vorstehende Darstellung der Merkmale des Patentanspruchs 1 ver-
deutlicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 entgegen der Auffas-
sung der Beklagten, die die Verteidigung des Streitpatents wesentlich auf die-
ses Argument gestützt hat, nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass mit Stahl
einer einzigen Zusammensetzung Bleche verschiedener Härtekategorien her-
gestellt werden können. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist weder ein Stahl
noch ein Verfahren zur Herstellung eines Stahlblechs, sondern ein (fertiges)
Stahlblech. Dieses hat notwendigerweise eine (und nur eine) bestimmte Härte.
Patentanspruch 1 vereinigt daher der Sache nach in sich drei einander neben-
geordnete Patentansprüche, die auf ein Stahlblech der Kategorie T61, ein Blech
der Kategorie T65 und ein Blech der Kategorie T70 gerichtet sind und für das
Blech der jeweiligen Härte jeweils einen bestimmten Gehalt an freiem Stickstoff
vorsehen. Dass diesen einander nebengeordneten Gegenständen derselbe
Grundgedanke zugrunde liegt, ändert daran nichts.
Entsprechendes gilt für die Patentanspruch 1 nebengeordneten Patent-
ansprüche 4 und 5, die - wie die Streitpatentschrift erläutert - die Erfindung oh-
ne Bezugnahme auf den europäischen Standard 145-78 dadurch definieren,
dass sie den erfindungsgemäßen Gehalt an freiem Stickstoff durch eine ent-
sprechende Formel zur Rockwellhärte (Patentanspruch 4) bzw. zur Streckgren-
ze (Patentanspruch 5) in Beziehung setzen.
II.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist, jedenfalls soweit er
ein Stahlblech der Kategorie T65 umfasst, im Stand der Technik vorwegge-
nommen. Ein Stahlblech mit den Merkmalen 1 a, 1 b bb, 2 a und b, 2 c bb und
2 d und e ist bereits in der japanischen Offenlegungsschrift Sho 58-27930 be-
schrieben.
Die Entgegenhaltung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Stahlble-
chen für Weißblech und zinnfreies Stahlblech und stellt in der Beschreibung
und in den Ansprüchen ein Verfahren zur Herstellung von Stahlblechen der
Härtestufe T4 (entspricht T61) und ein Verfahren zur Herstellung von Stahlble-
chen der Härtestufe T5 (entspricht T65) dar. Dazu werden stranggegossene
Knüppel aus kohlenstoffarmem, aluminiumberuhigtem Stahl warmgewalzt, ge-
beizt und kaltgewalzt und das Stahlblech sodann einer Durchlaufglühung unter-
zogen. Der Kohlenstoffgehalt des Stahls beträgt 0,04-0,08 %, der Mangange-
halt ist (für das Stahlblech der Härte T5) mit 0,28-0,32 %, der Aluminiumgehalt
mit 0,033-0,042 % angegeben (Tabelle 3, S. 16 der deutschen Übersetzung).
Das entspricht den Merkmalen 1 a, 1 b bb, 2 a, 2 b, 2 d und 2 e.
Schließlich gibt die Schrift auch einen Gehalt an ungebundenem gelös-
tem Stickstoff an, der entsprechend Merkmal 2 c bb ≥ 15 ppm ist. Denn aus-
weislich der Tabelle 3 beträgt die Differenz zwischen dem Weißblech-
Gesamtstickstoff und dem in Aluminiumnitrid gebundenen Stickstoff bei den
Chargen A-1 bis A-5 33-57 ppm und bei den Chargen B-1 bis B-5 36-57 ppm.
Entsprechend der vorerwähnten Erläuterung in der Streitpatentschrift kann die-
se Differenz als Maßstab für den Gehalt an freiem Stickstoff herangezogen
werden.
Das Bundespatentgericht hat zutreffend und von der Berufungsbegrün-
dung unbeanstandet angenommen, dass der denkbare Einfluss anderer Nitrid-
bildner in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden kann. Soweit die Be-
klagte dies in der Berufungsverhandlung in Zweifel gezogen hat, kann sie damit
keinen Erfolg haben. In der Entgegenhaltung heißt es ausdrücklich, die Diffe-
renz zwischen Gesamt-N und N in AlN zeige die Menge an Mischkristall-N (frei-
em Stickstoff) an (S. 13 Z. 32 f. der deutschen Übersetzung; alle nachfolgenden
Zitate nach dieser). Da dem Fachmann - als welchen das Bundespatentgericht
in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien und des gerichtlichen
Sachverständigen einen Diplomingenieur für Werkstoffkunde, insbesondere für
Stahl, mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in der Stahlmetallurgie
und der Stahlblechherstellung angesehen hat - der mögliche Einfluss anderer
Nitridbildner wie Bor oder Titan bekannt war, rechtfertigt die Differenzbetrach-
tung der Entgegenhaltung die Annahme, dass Verunreinigungen des Stahls
insbesondere in Gestalt von Bor oder Titan so gering waren, dass die Verfasser
der Entgegenhaltung sie für unter praktischen Gesichtspunkten nicht erwäh-
nenswert angesehen haben. Dies entspricht dem, wie der gerichtliche Sachver-
ständige ausgeführt hat, typischerweise zu erwartenden Bestreben des Fach-
manns, solche Verunreinigungen gering zu halten. Der Sachverständige hat
auch überzeugend erläutert, dass die nicht gleich bleibende Relation zwischen
den Nges- und Nfrei-Werten bei den Beispielen der Tabelle 3 der Entgegenhal-
tung wegen des möglichen Einflusses der Glühtemperatur nicht auf den Ein-
fluss anderer Nitridbildner als Aluminium schließen lässt. Das Streitpatent defi-
niert den Gehalt an freiem Stickstoff zwar exakter als "equal or nearly equal to
the difference between (a) the total quantity of nitrogen in the steel and (b) the
quantity combined and precipitated in the form of AlN or other nitrides of alumin-
ium or other nitrogen-binders". Dass Verunreinigungen in Patentanspruch 1
ausdrücklich erwähnt werden, jedoch weder dort noch in den Beispielen anders
als der Aluminiumgehalt quantifiziert werden, zeigt indessen, dass auch dem
Streitpatent grundsätzlich dieselbe Betrachtungsweise zugrundeliegt. Zu Un-
recht meint die Beklagte, da Patentanspruch 1 direkt auf den Nfrei-Gehalt abstel-
le, brauche sich das Streitpatent um Verunreinigungen nicht zu sorgen. Denn
der Nfrei-Gehalt bezieht sich auf das fertige Stahlblech. Er hängt notwendiger-
weise - nicht anders als im Stand der Technik - nicht nur vom Aluminiumgehalt,
sondern - abgesehen von dem vom gerichtlichen Sachverständigen hervorge-
hobenen Einfluss der Verfahrensführung - auch davon ab, ob im Stahl weitere
Nitridbildner in praktisch erheblichem Umfang vorhanden sind.
III.
Auch in der Fassung des Hilfsantrags 1, der die Merkmale 1 a, 1 b
cc, 2 a, 2 b, 2 c cc, 2 d und 2 e des Patentanspruchs 1 umfasst, kann dieser
Anspruch keinen Bestand haben. Sein Gegenstand war dem Fachmann durch
die japanische Offenlegungsschrift jedenfalls nahegelegt.
Die japanische Offenlegungsschrift enthält keine ausdrückliche Darstel-
lung der Herstellung von Stahlblechen der Härtekategorie T70. Die Angaben
der Schrift zur Herstellung von Stahlblechen der Kategorien T4 und T5 (T61
und T65) geben dem Fachmann jedoch hinreichend Veranlassung, einem ge-
wünschten Stahl der Härtekategorie T70 die Sacheigenschaften zu verleihen,
die sich aus der Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1 in der mit
dem ersten Hilfsantrag verteidigten Fassung ergeben.
In der japanischen Offenlegungsschrift wird dargelegt, dass die Härte
von mit Durchlaufglühung erhaltenem Weißblech durch die chemische Zusam-
mensetzung der Ausgangsmaterialien, die Wickeltemperatur beim Warmwalzen
und die Bedingungen der Durchlaufglühung beeinflusst werde (S. 6 Z. 3-7).
Hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung seien Mischkristall-C (freier
Kohlenstoff), Kristallkörner und Mischkristall-N (freier Stickstoff) - in dieser
Rangfolge - maßgeblich (S. 5 Z. 15-17). Mit zunehmendem C-Gehalt nehme die
Härte zu (S. 8 Z. 19-34), jedoch gebe es einen optimalen C-Bereich (S. 5
Z. 18 f.; S. 9 Z. 5 f.) und bereite ein C-Gehalt > 0,08 % Probleme in Gestalt ei-
nes "Rutschens" zwischen Walze und Band (S. 10 Z. 11-15), weshalb zur Errei-
chung der Härtestufe T5 Stickstoff als Ersatz für eine Erhöhung des Kohlen-
stoffanteils über diesen Wert hinaus empfohlen wird (S. 10 Z. 16-20). Da ein zu
hoher Gesamt-N-Gehalt gleichfalls für problematisch gehalten wird (S. 10 Z. 32-
36), sei dazu ein bestimmter Gehalt an freiem Stickstoff erforderlich: Bei gleich-
bleibendem Gesamt-N sei, so die Offenlegungsschrift, das Weißblech umso
härter, je geringer der AlN-Niederschlag ist (S. 11 Z. 1-5). Von Bedeutung seien
auch die Warmwalz-Wickeltemperatur und die Temperatur der Durchlaufglü-
hung; mit zunehmender Temperatur schlage sich mehr AlN nieder (S. 11 Z. 6-
30). Für die Härtestufe T5 wird eine Differenz zwischen Gesamt-N und N in AlN
von 20-60 ppm, eine Warmwalz-Wickeltemperatur von 500-580° C und eine
Durchlaufglühtemperatur ≥ der Rekristallisationstemperatur und < 650° C ange-
geben (S. 11 Z. 33 - S. 12 Z. 8). Der angegebene Nfrei-Bereich von 20-60 ppm
wird noch näher dahin erläutert, dass es bei weniger als 20 ppm wenig Misch-
kristall-N gebe, so dass die Härte abnehme und die Zielstufe T5 nicht erreicht
werden könne; bei einem Wert über 60 ppm und einer größeren Menge Misch-
kristall-N werde hingegen die Härte zu hoch und überschreite die Stufe T5 (S.
13 Z. 35 - S. 14 Z. 2). Bei der Darstellung des Ausführungsbeispiels wird
schließlich noch erwähnt, dass nach dem Glühen ein Kaltnachwalzen mit einer
Zieldickenreduzierung von 1,5 ± 0,2 % erfolgt und schließlich die Verzinnung
mit Hilfe einer elektrolytischen Halogen-Verzinnungsstrecke erfolgt sei (S. 16
unten). Insgesamt wurden Weißblechhärten (HR30T) von 64-67 erzielt (S. 16
Tabelle 3).
Zur Herstellung eines Stahlblechs mit sämtlichen Merkmalen des Patent-
anspruchs 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags war es hiernach lediglich
erforderlich, bei der Herstellung eines Stahlblechs der Härtekategorie T70 einen
geeignet hohen Gehalt an freiem Stickstoff anzustreben und die Verfahrenspa-
rameter geeignet einzustellen, insbesondere gegebenenfalls das Maß der Di-
ckenreduktion beim Nachwalzen zu steigern. Zu beidem gab die Gesamtoffen-
barung der japanischen Offenlegungsschrift unmittelbar Veranlassung. Denn
sie gibt ausdrücklich an, dass ein höheren Gehalt an freiem Stickstoff zu einer
Überschreitung der Härtestufe T5 (T65) führe. Das Maß der Dickenreduktion
beim Nachwalzen gibt sie für das Verfahren zur Herstellung eines Blech der
Kategorie T4 (T61) mit 0,8 % ± 0,2 % an (S. 15 Z. 4-6). Der demgegenüber hö-
here Bereich bei dem T65-Blech von bis zu 1,7 % führte unmittelbar zu der Er-
wägung, bei einem T70-Blech gegebenenfalls noch etwas höher zu gehen.
Zwar mögen wegen des geschilderten "Rutschproblems" aus fachmänni-
scher Sicht Bedenken gegen eine Erhöhung des Gesamt-N-Gehalts über 150
ppm hinaus bestanden haben. Der Fachmann mag sogar bestrebt gewesen
sein, den Gesamt-N-Gehalt nach Möglichkeit noch niedriger zu halten, da, wie
der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, zur Vermeidung von Problemen
beim Stranggießen (Fehlern in der Oberfläche) eine Obergrenze von etwa 100
ppm sinnvoll erscheinen mochte. Angesichts der für T65-Bleche angegebenen
Gesamt-N-Werte zwischen 43 und 135 ppm bestand jedoch Veranlassung zu
erproben, ob bei entsprechender Verfahrensführung ein Blech der Zielhärte T70
erreichbar war, ohne mit dem Gesamtgehalt an Stickstoff in einen kritischen
Bereich zu gelangen. Dass die Entgegenhaltung selbst T70-Bleche nicht in den
Blick nimmt, ist unerheblich. Es genügt, dass der Fachmann, von dem ein sol-
ches Blech verlangt wurde, hinreichenden Grund hatte, die in der Entgegenhal-
tung offenbarte mittels freien Stickstoffs erreichte Festigkeitssteigerung durch
Alterung mit einer begrenzten Anzahl von Versuchen und begründeter Erfolgs-
erwartung auch bei der Herstellung eines Blechs zu erproben, das eine noch
etwas höhere Härte haben sollte, und hierzu gegebenenfalls den Gesamtstick-
stoffgehalt, aber auch die Verfahrensführung beim Warmwalzen, Glühen und
Nachwalzen so anzupassen und zu variieren, dass die gewünschte Härtekate-
gorie erreicht werden konnte (vgl. zu naheliegenden Versuchen BGHZ 170, 215
Tz. 31 - Carvedilol II; Sen.Urt. v. 11.4.2006 - X ZR 175/01, GRUR 2006, 666
Tz. 56 - Stretchfolienhaube; v. 3.5.2006 - X ZR 24/03, GRUR 2006, 930 Tz. 30
- Mikrotom; ferner TBK-EPA, ABl. 1996, 309, 328 - Triazole/AGREVO; US
Supreme Court v. 30.4.2007 - KSR International Co. v. Teleflex Inc. et al.).
IV.
Schließlich gilt auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in
der Fassung der Hilfsanträge 2 a und 2 b nichts anderes.
1.
Hilfsantrag 2 a unterscheidet sich vom Gegenstand des ersten
Hilfsantrags durch ein zusätzliches Merkmal 1 c, nach welchem das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat, durch die Reduzierung des Man-
gangehalts in Merkmal 2 b auf < 0,28 Gewichtsprozent, durch eine Angabe des
(Gesamt-)Stickstoffgehalts mit mindestens 0,004 Gewichtsprozent und ferner
durch die Hinzufügung eines Merkmals 3, nach dem das Stahlblech bei der
Herstellung
a)
b)
nachgewalzt wird und
nach dem Nachwalzen einer thermischen Nachbehandlung unterzogen worden ist, bei der im Stahl durch das Nach- walzen gebildete freie Versetzungen durch den ungebun- denen Stickstoff fixiert werden.
Die etwas anders formulierte Angabe des Aluminiumanteils entspricht
sachlich Merkmal 2 d.
Die Angabe der Streckgrenze (Merkmal 1 c) trägt, wie bereits das Bun-
despatentgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich dem Umstand Rechnung,
dass den Härtekategorien bestimmte Streckgrenzenbereiche entsprechen.
Dementsprechend wird in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten
hierzu lediglich ausgeführt, dass die Vorgabe eines Mindestwertes für die
Streckgrenze für eine Bewertung und Einstufung der Qualität korrekter und ein-
deutiger sei. Auch der gerichtliche Sachverständige hat die Streckgrenze als
physikalisch besser definiert bezeichnet. Eine solche Konkretisierung oder Prä-
zisierung der Härtekategorie bleibt jedoch für die Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit ohne Bedeutung, weil sie nur das "Anforderungsprofil" für das erfin-
dungsgemäße Stahlblech genauer formuliert, ohne dem Fachmann eine weitere
Angabe zu liefern, wie er dieses erfüllen kann.
Die Reduzierung des Mangangehalts (Merkmal 2 b) war hingegen eine
dem Fachmann ohne weiteres mögliche Auswahlentscheidung. Die japanische
Offenlegungsschrift weist darauf hin, dass die Härte von Schwarzblech mit zu-
nehmendem Kohlenstoff, Mangan, Silizium, Phosphor, Aluminium und Stickstoff
zunehme. An anderer Stelle heißt es, dass es genüge, wenn die folgenden
"normalen" Bestandteile für kohlenstoffarmen, aluminiumberuhigten Stahl ver-
wendet würden, wobei der "normale" Mangangehalt mit ≤ 0,6 Gewichtsprozent
angegeben wird. Daher konnte der in den Beispielen angegebene Mangange-
halt gegebenenfalls - etwa aus Kostengründen, die auch die Beklagte für einen
geringeren Mangangehalt angegeben hat - auch unterschritten werden, wenn
genügend andere Härtebildner verwendet wurden. Der Stickstoffgehalt (Merk-
mal 2 c) liegt auch in den Beispielen der Tabelle 3 der japanischen Offenle-
gungsschrift zwischen 0,0043 und 0,0135 Gewichtsprozent.
In der Schrift ist, wie bereits erwähnt, auch eine elektrolytische Verzin-
nung nach dem Nachwalzen (Merkmal 3 a) beschrieben. Das stellt eine thermi-
sche Nachbehandlung im Sinne des Merkmals 3 b dar, denn die Streitpatent-
schrift erläutert, dass die thermische Nachbehandlung mit irgendeiner anderen
geeigneten thermischen Behandlung des nachgewalzten Stahls wie z.B. einer
bereits für andere Zwecke bekannten thermischen Behandlung "kombiniert"
werden könne. In diesem Zusammenhang nennt die Beschreibung ausdrücklich
eine elektrolytische Verzinnung (sowie eine Einbrennlackierung) und bemerkt,
dass die in diesen beiden Ausführungsformen angewendeten, aus dem
Schmelzen der Zinnschicht bzw. dem Einbrennen der Lackschicht bestehenden
thermischen Nachbehandlungen offenbar ausreichend seien, um die Sättigung
der freien Versetzungen mit freiem Stickstoff zu erreichen (S. 4 Z. 33-42). Dass
der in Merkmal 3 c angegebene Wirkungsmechanismus in der japanischen Of-
fenlegungsschrift nicht beschrieben ist, ist unerheblich. Es genügt, dass er sich
bei der zu anderen Zwecken vorgenommenen thermischen Nachbehandlung
zwangsläufig einstellt.
2.
Hilfsantrag 2 b unterscheidet sich von Antrag 2 a nur durch eine
zusätzliche Obergrenze für den Gesamtstickstoff, die mit 0,01 Gewichtsprozent
angegeben wird. Sie lag für den Fachmann, wie bereits ausgeführt, schon zur
Vermeidung von Problemen beim Stranggießen nahe.
V.
Die Unteransprüche 2 und 3, die Konkretisierungen des
Aluminium- und Stickstoffgehalts sowie Angaben zur Streckgrenze enthalten,
sind im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2, in den sie aufgenommen worden
sind, bereits erörtert worden und können, wie das Bundespatentgericht zutref-
fend ausgeführt hat, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Nichts anderes gilt für die Patentansprüche 4 und 5, auch in der Fassung
des ersten Hilfsantrags, sowie Patentanspruch 2 in der Fassung der Hilfsanträ-
ge 2 a und 2 b, die die erfindungsgemäße Lehre lediglich in anderer Form (oh-
ne Bezugnahme auf den europäischen Standard) darstellen. Auf die Entschei-
dungsgründe zu I 7 des Urteils des Bundespatentgerichts, gegen das die Be-
klagte insoweit nichts erinnert, wird verwiesen.
ZPO.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.11.2003 - 2 Ni 20/02 (EU) -