Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 1 StR 274/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 17. Januar 2007 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die am Tag vor Beginn

der Hauptverhandlung und nochmals am ersten Tag der Haupt-

verhandlung gestellten Anträge auf Aussetzung der Hauptver-

handlung zurückgewiesen. Zwar hat die Verteidigung insoweit zu-

treffend darauf hingewiesen, dass bei Beginn der Hauptverhand-

lung die wesentliche Beweislage bekannt sein muss, damit der

Angeklagte sein Verteidigungsverhalten entsprechend einrichten

und auch entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er sich

zum Tatvorwurf einlässt. Vorliegend waren jedoch entscheidende

Indizien für die Täterschaft des Angeklagten bereits bei der Ent-

scheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens am 4. Sep-

tember 2006, somit mehr als zwei Monate vor Beginn der Haupt-

verhandlung, bekannt. Diese Beweislage verstärkte sich zwar

durch die nach und nach eintreffenden Gutachten, was aber keine

ersichtliche Änderung der Verteidigungsstrategie mit sich bringen

musste. Insoweit hat die Revision auch nichts Entsprechendes

vorgetragen. Vielmehr war das Landgericht gehalten, dem Grund-

satz der Prozessbeschleunigung gerade in Haftsachen Rechnung

zu tragen und nicht mit dem Beginn der Hauptverhandlung zuzu-

warten, bis auch die letzte Untersuchung und Ermittlungshandlung

abgeschlossen war. Wenn sich insoweit während der Hauptver-

handlung eine überraschende Entwicklung oder eine wesentliche

Änderung der Beweislage ergeben hätte, wäre es der Verteidi-

gung jederzeit möglich gewesen, eine Unterbrechung zu beantra-

gen, um das weitere Vorgehen im Prozess zu beraten. Schließlich

stand es dem Angeklagten offen, jederzeit bis zu seinem letzten

Wort sich zu dem Tatvorwurf einzulassen oder sich entsprechend

zu verteidigen.

Soweit die Revision rügt, der Tatrichter habe nicht in ausreichen-

der Weise die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Tötung der

Ehefrau die Folge einer Kurzschlusshandlung des Angeklagten

gewesen sein könnte, weshalb die Verurteilung wegen aus Hab-

gier begangenen Mordes rechtlich fehlerhaft sei, bleibt ihr der Er-

folg versagt. Die Schwurgerichtskammer hat sich ausführlich mit

der Frage befasst, ob es in der Tatnacht erstmals zu einem hefti-

gen Streit der Eheleute über die mögliche Trennung gekommen

sei und die getötete Ehefrau den Angeklagten erstmals mit kon-

kreten Auszugsabsichten konfrontiert hätte; hierfür konnte das Ge-

richt aber keine Hinweise feststellen. Vielmehr hatte die Ehefrau

gerade nach dem für alle anstrengenden Tag gegenüber der Zeu-

gin P. angekündigt, bald ins Bett gehen zu wollen, sodass ei-

ne Konfliktbereitschaft bei ihr in diesem Zeitpunkt eher fehlte. Hin-

zu kommt, dass nach den Feststellungen der Kammer die im Haus

befindlichen Kinder einen Streit der Eheleute wohl bemerkt hätten,

was aber nicht der Fall war.

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