BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 1 StR 274/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 17. Januar 2007 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die am Tag vor Beginn
der Hauptverhandlung und nochmals am ersten Tag der Haupt-
verhandlung gestellten Anträge auf Aussetzung der Hauptver-
handlung zurückgewiesen. Zwar hat die Verteidigung insoweit zu-
treffend darauf hingewiesen, dass bei Beginn der Hauptverhand-
lung die wesentliche Beweislage bekannt sein muss, damit der
Angeklagte sein Verteidigungsverhalten entsprechend einrichten
und auch entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er sich
zum Tatvorwurf einlässt. Vorliegend waren jedoch entscheidende
Indizien für die Täterschaft des Angeklagten bereits bei der Ent-
scheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens am 4. Sep-
tember 2006, somit mehr als zwei Monate vor Beginn der Haupt-
verhandlung, bekannt. Diese Beweislage verstärkte sich zwar
durch die nach und nach eintreffenden Gutachten, was aber keine
ersichtliche Änderung der Verteidigungsstrategie mit sich bringen
musste. Insoweit hat die Revision auch nichts Entsprechendes
vorgetragen. Vielmehr war das Landgericht gehalten, dem Grund-
satz der Prozessbeschleunigung gerade in Haftsachen Rechnung
zu tragen und nicht mit dem Beginn der Hauptverhandlung zuzu-
warten, bis auch die letzte Untersuchung und Ermittlungshandlung
abgeschlossen war. Wenn sich insoweit während der Hauptver-
handlung eine überraschende Entwicklung oder eine wesentliche
Änderung der Beweislage ergeben hätte, wäre es der Verteidi-
gung jederzeit möglich gewesen, eine Unterbrechung zu beantra-
gen, um das weitere Vorgehen im Prozess zu beraten. Schließlich
stand es dem Angeklagten offen, jederzeit bis zu seinem letzten
Wort sich zu dem Tatvorwurf einzulassen oder sich entsprechend
zu verteidigen.
Soweit die Revision rügt, der Tatrichter habe nicht in ausreichen-
der Weise die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Tötung der
Ehefrau die Folge einer Kurzschlusshandlung des Angeklagten
gewesen sein könnte, weshalb die Verurteilung wegen aus Hab-
gier begangenen Mordes rechtlich fehlerhaft sei, bleibt ihr der Er-
folg versagt. Die Schwurgerichtskammer hat sich ausführlich mit
der Frage befasst, ob es in der Tatnacht erstmals zu einem hefti-
gen Streit der Eheleute über die mögliche Trennung gekommen
sei und die getötete Ehefrau den Angeklagten erstmals mit kon-
kreten Auszugsabsichten konfrontiert hätte; hierfür konnte das Ge-
richt aber keine Hinweise feststellen. Vielmehr hatte die Ehefrau
gerade nach dem für alle anstrengenden Tag gegenüber der Zeu-
gin P. angekündigt, bald ins Bett gehen zu wollen, sodass ei-
ne Konfliktbereitschaft bei ihr in diesem Zeitpunkt eher fehlte. Hin-
zu kommt, dass nach den Feststellungen der Kammer die im Haus
befindlichen Kinder einen Streit der Eheleute wohl bemerkt hätten,
was aber nicht der Fall war.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf