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BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 1 StR 337/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 15. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die vom Verteidiger Rechtsanwalt R.
mit den Schriftsätzen vom 30. Juli 2007 und vom 5. September
2007 vorgenommene "Ergänzung" von Verfahrensrügen in zulässi-
ger Weise erfolgt ist; der Senat hat das gesamte Revisionsvorbrin-
gen unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit geprüft.
Soweit vom Verteidiger Rechtsanwalt R. gerügt wird, dass
nach dem Verlust eines Aktenbandes nach Gewährung von Akten-
einsicht in der Kanzlei des Verteidigers die Strafkammer weitere Ak-
teneinsicht nur noch in den Räumen des Amtsgerichts Hamburg-
Blankenese oder des Landgerichts Mannheim gewährte, wird dar-
auf hingewiesen, dass auf die Art der Ausgestaltung des Rechts auf
Akteneinsicht eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl.
BGH NStZ 2000, 46). Außerdem besteht kein Anspruch auf Akten-
einsicht in der Kanzlei (BGH aaO m.w.N.). Im Übrigen ist nicht er-
sichtlich, dass der Verteidiger durch die Ausgestaltung der Akten-
einsicht unfair behandelt worden ist.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Anrechnung der zwei-
jährigen "Abschiebehaft" des Angeklagten in Kanada gemäß § 51
StGB oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift mangels funk-
tionaler Verfahrenseinheit (vgl. auch BVerfG NStZ 1999, 24 f.) ab-
gelehnt, jedoch zutreffend diese Haftzeit in Kanada bei der Straf-
zumessung strafmildernd berücksichtigt.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf