Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 1 StR 337/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 337/07

BESCHLUSS

vom

12. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Volksverhetzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 15. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die vom Verteidiger Rechtsanwalt R.

mit den Schriftsätzen vom 30. Juli 2007 und vom 5. September

2007 vorgenommene "Ergänzung" von Verfahrensrügen in zulässi-

ger Weise erfolgt ist; der Senat hat das gesamte Revisionsvorbrin-

gen unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit geprüft.

Soweit vom Verteidiger Rechtsanwalt R. gerügt wird, dass

nach dem Verlust eines Aktenbandes nach Gewährung von Akten-

einsicht in der Kanzlei des Verteidigers die Strafkammer weitere Ak-

teneinsicht nur noch in den Räumen des Amtsgerichts Hamburg-

Blankenese oder des Landgerichts Mannheim gewährte, wird dar-

auf hingewiesen, dass auf die Art der Ausgestaltung des Rechts auf

Akteneinsicht eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl.

BGH NStZ 2000, 46). Außerdem besteht kein Anspruch auf Akten-

einsicht in der Kanzlei (BGH aaO m.w.N.). Im Übrigen ist nicht er-

sichtlich, dass der Verteidiger durch die Ausgestaltung der Akten-

einsicht unfair behandelt worden ist.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Anrechnung der zwei-

jährigen "Abschiebehaft" des Angeklagten in Kanada gemäß § 51

StGB oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift mangels funk-

tionaler Verfahrenseinheit (vgl. auch BVerfG NStZ 1999, 24 f.) ab-

gelehnt, jedoch zutreffend diese Haftzeit in Kanada bei der Straf-

zumessung strafmildernd berücksichtigt.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf