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BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 2 StR 264/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 264/07

BESCHLUSS

vom

12. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2007

gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den

Fällen II 3 und 31 der Gründe des Urteils des Landgerichts

Darmstadt vom 22. Februar 2007 verurteilt worden ist. Im Um-

fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im

Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schwe-

ren Bandendiebstahls in 42 Fällen schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

1

Soweit der Angeklagte in den Fällen II 3 und 31 der Urteilsgründe verur-

teilt wurde, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

aus den in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 genannten Gründen ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung führt zu der aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach

der Teileinstellung und dem damit verbundenen Entfallen zweier Einzelstrafen

von jeweils einem Jahr bestehen bleiben. Im Hinblick auf die große Zahl und die

Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das

Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstrafen eine geringere Gesamt-

strafe festgesetzt hätte.

Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß

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