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BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 2 StR 264/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen II 3 und 31 der Gründe des Urteils des Landgerichts
Darmstadt vom 22. Februar 2007 verurteilt worden ist. Im Um-
fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schwe-
ren Bandendiebstahls in 42 Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Soweit der Angeklagte in den Fällen II 3 und 31 der Urteilsgründe verur-
teilt wurde, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
aus den in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 genannten Gründen ge-
mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung führt zu der aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
2
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachprüfung des Ur-
teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach
der Teileinstellung und dem damit verbundenen Entfallen zweier Einzelstrafen
von jeweils einem Jahr bestehen bleiben. Im Hinblick auf die große Zahl und die
Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das
Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstrafen eine geringere Gesamt-
strafe festgesetzt hätte.
Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß
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