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BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 2 StR 293/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 293/07

BESCHLUSS

vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird hinsichtlich des Angeklagten K. klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur- teilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen, hat der Angeklagte A. zu tragen.

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