BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 2 StR 353/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 20. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht der sexu-
ellen Nötigung sondern der Vergewaltigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß Roggenbuck Appl