Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 2 StR 353/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 20. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird

der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht der sexu-

ellen Nötigung sondern der Vergewaltigung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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