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BGH Urteil vom 12.09.2007 – 5 StR 227/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Sep-
tember 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2006 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Ange-
klagten zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstif-
tung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
Staatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung dieses Urteils und eine Neuver-
handlung der Sache. Dazu hat sie eine Befangenheitsrüge gegen die Berufs-
richter und die Sachrüge erhoben. Das vom Generalbundesanwalt vertretene
Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Das Landgericht hat – im Wesentlichen auf der Grundlage des Ge-
ständnisses der Angeklagten – Folgendes festgestellt:
Die Angeklagte gewann im Mai 2006 gemeinsam mit der gesondert
verfolgten C. die damals 18-jährige B. als Drogenku-
rierin. In Erwartung einer Belohnung von insgesamt 5.000 Euro begaben sich
die beiden Frauen am 31. Mai 2006 zum Flughafen Berlin-Tegel, um das von
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B. aus der Türkei eingeführte Heroingemisch (2,8 kg; Wirkstoffge-
halt 1,3 kg) entgegenzunehmen und an Hintermänner weiterzugeben. Indes
wurde das Rauschgift sichergestellt und die Kurierin verhaftet. Sie ist zu ei-
ner Jugendstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung
verurteilt worden. Danach kehrte B. in ihr Heimatland Polen zu-
rück.
2. Der Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO) liegt folgendes Gesche-
hen zugrunde:
Die Berichterstatterin und der Vorsitzende der Strafkammer kamen
nach Prüfung der Akten am 5. Dezember 2006 übereinstimmend zu der Ein-
schätzung, dass die Angeklagte im Falle eines umfassenden glaubhaften
Geständnisses angemessen bestraft würde, wenn eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten nicht überschritten würde. Der Vorsitzende
rief noch am gleichen Tag den Verteidiger an und teilte ihm „diese Prognose“
der Berufsrichter mit. Der Verteidiger kündigte am 6. Dezember 2006 nach
Besprechung mit seiner Mandantin gegenüber dem Vorsitzenden deren ge-
ständige Einlassung an. Das Hauptverfahren wurde noch am 6. Dezem-
ber 2006 eröffnet und unter Verzicht der Angeklagten auf Einhaltung der La-
dungsfrist Termin zur Hauptverhandlung auf den 12. Dezember 2006 be-
stimmt. Zeugen wurden nicht geladen.
Der Vorsitzende teilte schließlich am 11. Dezember 2006 dem Ankla-
geverfasser, der auch zum Sitzungsdienst in dieser Sache eingeteilt worden
war, mit, dass ein Geständnis angekündigt sei und er eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten für angemessen erachte. Dieser Strafprog-
nose widersprach der Staatsanwalt.
Vor Beginn der Hauptverhandlung bemerkte der Verteidiger gegen-
über dem Sitzungsvertreter, dass er die Zusage des Vorsitzenden betreffend
die Freiheitsstrafe für den Fall eines Geständnisses der Angeklagten als ver-
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bindlich betrachtet habe und überrascht sei, dass der Staatsanwalt nichts
davon wisse. Der Staatsanwalt lehnte sodann die Berufsrichter wegen Be-
sorgnis der Befangenheit ab, weil sich das Gericht bei dieser Sachlage unter
bewusster Ausklammerung der Staatsanwaltschaft bereits vor Beginn der
Hauptverhandlung auf eine Strafe verbindlich festgelegt habe. Das Befan-
genheitsgesuch ist als unbegründet zurückgewiesen worden.
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3. Ob die Verfahrensrüge mangels Mitteilung des weiteren Prozess-
verhaltens der Staatsanwaltschaft nach Bekanntgabe und Protokollierung
einer Strafobergrenze zu Beginn der Hauptverhandlung zulässig ist (vgl. zur
eventuellen Maßgeblichkeit dieses Vortrags für die Frage der Statthaftigkeit
einer solchen Revisionsrüge BGHSt [GS] 50, 40, 52; BGHR StPO § 338
Nr. 3 Revisibilität 4 und 5), kann dahinstehen. Die Rüge greift jedenfalls in
der Sache nicht durch.
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a) Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit die beisitzende Richterin
betroffen ist. Diese hat nach dem gesamten Revisionsvortrag lediglich ihre
richterliche Pflicht als Berichterstatterin erfüllt, indem sie die Sach- und
Rechtslage geprüft und eine – ersichtlich nicht einen gerechten Schuldaus-
gleich missachtende (vgl. BGHSt 45, 312, 318 f.) – vorläufige Prognose zur
Strafhöhe im Falle eines Geständnisses gestellt hat. An allen weiteren Vor-
gängen, die von der Revision zur Begründung der Besorgnis der Befangen-
heit herangezogen werden, war die abgelehnte Richterin nicht beteiligt.
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b) Auch in Bezug auf den Vorsitzenden ist die Rüge unbegründet. So-
weit sie sich darauf stützt, der Vorsitzende habe dem Verteidiger ohne Betei-
ligung der Staatsanwaltschaft eine verbindliche Strafobergrenze zugesichert,
spricht nichts für ein solches Geschehen, was indes eine Besorgnis der Be-
fangenheit hätte nahe legen können (vgl. BGHSt 45, 312, 316; BGHR StPO
vor § 1/faires Verfahren – Vereinbarung 16).
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aa) Allerdings hat der Vorsitzende gegenüber dem Verteidiger eine
nach Einschätzung der Berufsrichter angemessene Strafobergrenze von drei
Jahren und sechs Monaten genannt. Dies rechtfertigt nicht die Annahme ei-
ner Besorgnis der Befangenheit. Der Vorsitzende hat in beiden dienstlichen
Erklärungen – bestärkt in der Stellungnahme zur Verfahrensrüge – bekundet,
dass er – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs zur Verbindlichkeit zugesicherter Strafobergrenzen – die mitgeteilte
Strafe als Prognose verstanden wissen wollte, und hat ersichtlich bei dem
Verteidiger eine solche Kenntnis des Verfahrensrechts vorausgesetzt, die
eine dahingehende Wertung ermöglicht hätte. Damit war die möglicherweise
vom Verteidiger als verbindliche Zusicherung missverstandene Erklärung des
Vorsitzenden aber nicht von einem entsprechenden Bindungswillen des Vor-
sitzenden getragen. Eine Befangenheit wegen der Erklärung gegenüber dem
Verteidiger aus Sicht der Staatsanwaltschaft scheidet – insoweit überein-
stimmend mit der Auffassung des Generalbundesanwalts – aus.
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bb) Soweit die Revision geltend macht, der Vorsitzende habe gezielt
an der Staatsanwaltschaft vorbei Vorgespräche mit der Verteidigung geführt
(vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren – Vereinbarung 15 und 16;
BGHSt [GS] 50, 40, 47), und behauptet, dass der Sitzungsstaatsanwalt über
die Kommunikation zwischen Gericht und Verteidigung vollständig in Un-
kenntnis gelassen werden sollte, ist dieser auf Schlussfolgerungen beruhen-
de Vortrag nicht durch Indizien des Geschehensablaufs bewiesen. Im Ge-
genteil: Der Vorsitzende war berechtigt, auch einseitig mit der Verteidigung
zwecks Förderung des Verfahrens Kontakt aufzunehmen (vgl. BGHSt 42, 46,
47; BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren – Vereinbarung 15), und erst in der
Hauptverhandlung verpflichtet, dies offenzulegen (vgl. BGHSt 42, 46, 50; 43,
195, 206). Letztlich spricht nichts gegen die Richtigkeit der Stellungnahme
des Vorsitzenden zur Verfahrensrüge, dass er entschlossen gewesen sei,
den Inhalt der Vorgespräche in der Hauptverhandlung öffentlich zu machen
und zu protokollieren. Aus der Mitteilung des Vorsitzenden an den Staatsan-
walt am Tag vor der Hauptverhandlung, die neben der Ankündigung des
Geständnisses durch den Verteidiger die Straferwartung der Berufsrichter
zum Inhalt hatte, konnte der Staatsanwalt zudem auf eine entsprechende
Information des Verteidigers vor seiner Ankündigung unschwer schließen.
Zwar wären eine eindeutiger gefasste Mitteilung an den Staatsanwalt über
die Vorbesprechung und eine sachlich klarere Ausräumung bei der Staats-
anwaltschaft eingetretener Missverständnisse in der dienstlichen Äußerung
des Vorsitzenden (vgl. zu deren Bedeutung BGHSt 23, 200, 203; BGHR
StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1) vorzugswürdig gewesen. Gleichwohl ist dem
Verhalten des abgelehnten Strafkammervorsitzenden bei besonnener Be-
trachtungsweise eine bewusst unvollständige Unterrichtung der Staatsan-
waltschaft nicht zu entnehmen.
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cc) Auch in einer Gesamtschau mit weiteren Umständen lässt sich ei-
ne Besorgnis der Befangenheit nicht erkennen. Der Vorsitzende ist nicht vor-
schnell auf eine Urteilsabsprache ausgewichen, ohne zuvor pflichtgemäß die
Anklage tatsächlich anhand der Akten und insbesondere auch rechtlich
überprüft zu haben (vgl. BGHSt [GS] 50, 40, 49 m.w.N.). Die Verfahrensge-
staltung (Verzicht auf Ladung von Zeugen; Hinwirken auf Verzicht der Einhal-
tung der Ladungsfrist) setzte zwar ein starkes Vertrauen des Vorsitzenden in
das Zustandekommen einer verfahrensverkürzenden Absprache voraus.
Solches kann angesichts der rechtlichen Zulässigkeit dieser Praxis (vgl.
BGHSt aaO), zumal bei der hier besonders zügig durchzuführenden Haftsa-
che, aber ebenfalls keine Befangenheit begründen.
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4. Die Sachrüge ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Gene-
ralbundesanwalts unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen musste sich
das Landgericht nicht – entgegen der rechtlichen Würdigung in der Anklage –
zur Annahme von Mittäterschaft statt Anstiftung gedrängt sehen. Zum gel-
tend gemachten möglichen belastenden Inhalt einer Aussage der Zeugin B.
hätte es der Erhebung einer Aufklärungsrüge bedurft.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger