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BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 5 StR 257/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007
beschlossen:
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu II. 24 der Gründe des Urteils
des Landgerichts Hamburg vom 9. November 2006 einge-
stellt. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und
notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staats-
kasse zur Last. Dementsprechend wird das Urteil dahinge-
hend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge in 23 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln verurteilt ist.
Im Übrigen wird die Revision gegen das vorbezeichnete Ur-
teil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der
Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Anlass zur Verfahrensweise nach § 154 StPO gibt der Umstand, dass es das
Landgericht unterlassen hat, für diese Tat in den Urteilsgründen eine Einzel-
strafe festzusetzen. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt.
Zur Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO bemerkt der Senat ergänzend:
1. Die Revision sieht in den Beschlüssen des Landgerichts, mit denen An-
ordnungen des Vorsitzenden bestätigt worden sind, dass Fragen an den als
Zeugen vernommenen Pflichtverteidiger über Mitteilungen des Angeklagten
diesem gegenüber „vor der Hauptverhandlung“ und „zur Schuldfrage“ nichts
zur Wahrheitsfindung beitragen könnten und deshalb ungeeignet seien, eine
Behinderung der Verteidigung. Die Fragen an den Zeugen hätten offensicht-
lich dazu gedient, mittelbare Beweisanzeichen durch Zeugenbeweis in die
Hauptverhandlung darüber einzuführen, wie sich der Angeklagte gegenüber
seinem Verteidiger und damit gegenüber einer Person geäußert habe, der er
sich wegen seiner beruflichen Stellung als Verteidiger rückhaltlos hätte an-
vertrauen können. Angaben des Angeklagten gegenüber dem Verteidiger
seien für die Wahrheitsfindung grundsätzlich ebenso von Bedeutung, wie die
zeugenschaftliche Vernehmung polizeilicher Vernehmungsbeamter oder die
Vernehmung eines Haftrichters über Bekundungen eines Beschuldigten ge-
genüber diesen Vernehmungspersonen.
2. Die Rüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil sie keinen
konkreten Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrens-
verstoß und dem Urteil aufzeigt (vgl. BGHSt 49, 317, 327 f.).
Im Übrigen gehören Mitteilungen des Angeklagten an seinen amtierenden
Verteidiger vor der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zum Gegenstand
der Beweisaufnahme. Der Inhalt solcher Besprechungen zwischen einem
Angeklagten und seinem Verteidiger dient der Vorbereitung der Verteidigung,
die der Angeklagte durch Sacheinlassung – wie hier – oder Schweigen ge-
staltet (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Umstände, die zur Entscheidung über
Art und Inhalt der Verteidigungsstrategie geführt haben, sind aber regelmä-
ßig einer Kognition durch das Gericht entzogen. Sie gehören zum Kernbe-
reich der Verteidigung (vgl. BGHSt 36, 44, 48; BGH, Beschluss vom 5. Ju-
ni 2007 – 5 StR 383/06).
Soweit indes ein Angeklagter das Gewicht seiner Einlassung etwa durch Dar-
legung von „Aussagekonstanz“ gegenüber seinem Verteidiger zu stärken
bestrebt sein sollte, neigt der Senat zu der Ansicht, dass insoweit eine Be-
weisaufnahme durch Zeugenvernehmung des Verteidigers ebenfalls nicht in
Betracht kommt. Sofern solchen Tatsachen überhaupt Beweisrelevanz zuzu-
erkennen wäre, könnten sie allenfalls durch eine eigene Einlassung des An-
geklagten, gegebenenfalls vorbereitet durch eine – auch der einseitigen Ver-
pflichtung des Verteidigers Rechnung tragende (vgl. BGHSt 46, 1, 4) – Erklä-
rung des Verteidigers in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
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