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BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 5 StR 307/07

5. Strafsenat

5 StR 307/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007

beschlossen:

Das Revisionsverfahren hat durch wirksame Rücknahme der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

21. Dezember 2006 seine Erledigung gefunden.

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Be-

zug genommen. Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Bedingung, die eine Rücknahme der Revision unzulässig machen könn-

te, ist dem Schreiben des Angeklagten vom 2. April 2007 nicht zu entneh-

men. Der Hinweis auf eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewäh-

rung wäre allenfalls als ein Motivirrtum zu werten, der jedoch ohne Einfluss

auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004,

341; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2).

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