Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 5 StR 311/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007

beschlossen:

Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 1. August 2007 gegen die

Versäumung der Frist zur Erhebung der mit Schriftsatz sei-

nes Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 1. Juni 2006

vorgetragenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gewährt (vgl. auch BGHR StPO § 44 Verfahrens-

rüge 11; BGH StV 2006, 461).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt (Oder) vom 8. Februar 2007 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung

sowie die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Ne-

benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf Raum Brause

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