BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 5 StR 311/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007
beschlossen:
Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 1. August 2007 gegen die
Versäumung der Frist zur Erhebung der mit Schriftsatz sei-
nes Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 1. Juni 2006
vorgetragenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gewährt (vgl. auch BGHR StPO § 44 Verfahrens-
rüge 11; BGH StV 2006, 461).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Oder) vom 8. Februar 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung
sowie die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Ne-
benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger