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BGH Beschluss vom 13.09.2007 – 3 StR 349/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag -

am 13. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 9. Februar 2007 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-

entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin in den Rechtsmittelverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

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1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Se-

nat zu der Rüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung der Zeugin H.

gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen:

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Aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin - auch derjenigen vom

15. Dezember 2005 - ergab sich kein Verdacht einer versuchten Strafvereite-

lung, der das Landgericht zum Absehen von der Vereidigung gezwungen hätte.

Die versuchte Strafvereitelung, die in der Falschaussage in der Hauptverhand-

lung lag, begründete das Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO nicht.

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2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die Kosten- und Ausla-

genentscheidung des Landgerichts dem Gesetz entspricht (§ 364 Abs. 1, § 472

Abs. 1 Satz 1 StPO).

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer