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BGH Beschluss vom 13.09.2007 – 3 StR 349/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag -
am 13. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 9. Februar 2007 wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-
entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin in den Rechtsmittelverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Se-
nat zu der Rüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung der Zeugin H.
gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen:
Aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin - auch derjenigen vom
15. Dezember 2005 - ergab sich kein Verdacht einer versuchten Strafvereite-
lung, der das Landgericht zum Absehen von der Vereidigung gezwungen hätte.
Die versuchte Strafvereitelung, die in der Falschaussage in der Hauptverhand-
lung lag, begründete das Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO nicht.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die Kosten- und Ausla-
genentscheidung des Landgerichts dem Gesetz entspricht (§ 364 Abs. 1, § 472
Abs. 1 Satz 1 StPO).
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer