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BGH Beschluss vom 13.09.2007 – 4 StR 274/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 274/07

vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. September 2007 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem massiven gewalttätigen Vorgehen gegen das Tatopfer, dass die Angeklagten von dem (beendeten) Erpressungs- versuch nicht gemäß § 24 Abs. 2 StGB zurückgetreten sind.

Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklag- ten T. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); er hat jedoch die dem Ne- benkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.

Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann