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BGH Beschluss vom 13.09.2007 – 5 StR 291/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Potsdam vom 22. September 2006 dahingehend
abgeändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre
und fünf Monate herabgesetzt wird (§ 354 Abs. 1a Satz 2
StPO).
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Fünftel
ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der im Revisions-
rechtszug entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwen-
digen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts setzt der
Senat die Einzelfreiheitsstrafen um jeweils drei Monate und die Gesamtfrei-
heitsstrafe – geringfügig über dessen Antrag hinaus – um fünf Monate an-
gemessen herab. Die zögerliche Behandlung der Sache – bei der es sich bis
zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls zudem um eine Haftsache handel-
te – zwischen Eingang der Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht
und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt ist zwar kaum
verständlich, führt jedoch noch nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfah-
rensverzögerung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
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