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BGH Beschluss vom 13.09.2007 – 5 StR 360/07

5. Strafsenat

5 StR 360/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 13. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Hinblick auf die vom 28. August 2006 bis zur Urteilsverkündung erlittene

Untersuchungshaft und die seitdem andauernde einstweilige Unterbringung

des Angeklagten sieht der Senat davon ab, die Sache zur Entscheidung über

die Dauer des Vorwegvollzugs der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i. d. F. des Gesetzes zur Sicherung

der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Ent-

ziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) zurückzuverweisen.

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Schaal Jäger