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BGH Beschluss vom 13.09.2007 – 5 StR 360/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 13. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die vom 28. August 2006 bis zur Urteilsverkündung erlittene
Untersuchungshaft und die seitdem andauernde einstweilige Unterbringung
des Angeklagten sieht der Senat davon ab, die Sache zur Entscheidung über
die Dauer des Vorwegvollzugs der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i. d. F. des Gesetzes zur Sicherung
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Ent-
ziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) zurückzuverweisen.
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