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BGH Urteil vom 13.09.2007 – I ZR 207/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 207/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR

ja ja ja

HGB § 454 Abs. 2

Verkündet am: 13. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Hat der Spediteur die Pflicht zur Verpackung des Gutes aufgrund einer selb- ständigen Abrede unabhängig von der Speditionsleistung übernommen, so ist auf die Erbringung der Verpackungsleistung Werkvertragsrecht anzuwenden. Ist die Verpackungsleistung dagegen als beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags und nicht unabhängig davon übernommen worden, richtet sich die Haftung des Spediteurs auch hinsichtlich der Verpackungsleistung gemäß § 454 Abs. 2 HGB einheitlich nach Speditions- recht.

HGB § 427 Abs. 1 Nr. 2, § 608 Abs. 1 Nr. 5

Von der Haftung für Schäden, die auf einer ungenügenden Verpackung des Gutes beruhen, ist der Frachtführer nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB befreit, wenn er das Gut als Erfüllungsgehilfe des Absenders verpackt hat. Das ist der Fall, wenn er die Verpackung aufgrund einer selbständigen Abrede als von den Pflichten des Frachtvertrags unabhängige zusätzliche werkvertragliche Pflicht übernommen hat. Handelt es sich um eine Beförderung von Gütern per Schiff, greift zugunsten des Verfrachters als Erfüllungsgehilfen des Befrachters der Haftungsausschlussgrund des § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ein.

BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 207/04 - OLG Stuttgart

LG Ellwangen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. September 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Stuttgart vom 25. August 2004 wird mit der Maßgabe zu-

rückgewiesen, dass von den Kosten des Berufungsverfahrens

78% der Klägerin zu 1, 22% der Klägerin zu 2 auferlegt werden.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1

78%, die Klägerin zu 2 22%.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Klägerin zu 2, deren Transportversicherer die Klägerin zu 1 ist, stellt

Anlagen für die Auto- und Motorenproduktion her. Sie beauftragte die Beklagte,

die ein Unternehmen für Verpackungen und Logistik betreibt und mit der sie in

ständiger Geschäftsbeziehung stand, mit der Verpackung und der Versendung

von vier Maschineneinheiten für eine Produktionsstraße für Pkw-Motoren zu

festen Kosten in die Vereinigten Staaten von Amerika.

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Die Klägerin zu 2 vereinbarte mit der Beklagten, die Maschinen unter

Verwendung einer neuen Methode zum Schutz vor Korrosion zu verpacken. Die

Beklagte, die das Verpackungsmaterial von der Streithelferin zu 1 bezog, si-

cherte der Klägerin zu 2 einen Korrosionsschutz von zwölf Monaten zu.

Die Versendung der Maschinen durch die von der Beklagten beauftragte

Streithelferin zu 2 erfolgte in vier Lieferungen zwischen November 2000 und

Ende Februar 2001 mittels Lkw nach Bremerhaven und von dort per Schiff in

die Vereinigten Staaten von Amerika.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, aufgrund einer unzureichenden

Verpackung durch die Beklagte seien an den Maschinen Korrosionsschäden

aufgetreten. Der Klägerin zu 2 sei dadurch ein Schaden in Höhe von ca.

380.000 € entstanden. Davon habe die Klägerin zu 1 der Klägerin zu 2 bereits

271.838,78 € erstattet.

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Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 271.838,78 € nebst Zinsen an die

Klägerin zu 1 zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte

der Klägerin zu 2 zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet ist,

der dieser im Zusammenhang mit der Verpackung und Versen-

dung der Maschinen künftig entstehen wird.

Die Beklagte hat sich auf die in ihren Allgemeinen Verpackungsbedin-

gungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse berufen.

Die Verpackung sei ausreichend gewesen. Im Übrigen seien die Ansprüche

verjährt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben.

Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer vom Senat zugelasse-

nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerinnen gegen die Be-

klagte auf Schadensersatz verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Bei dem zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten geschlossenen

Vertrag handele es sich um einen gemischten Vertrag, der aus den abgrenzba-

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ren und selbständig zu beurteilenden Teilen der Verpackung und der Fixkos-

tenspedition bestehe. Die Verpackung sei nicht bloßes Vorbereitungsstadium

für den anschließenden Transport gewesen. Vielmehr sei ihr eine außerge-

wöhnliche Bedeutung zugekommen, so dass insoweit Werkvertragsrecht An-

wendung finde. Werkvertragliche Ansprüche hinsichtlich der Verpackung seien

verjährt. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung frachtvertraglicher Pflich-

ten nach den §§ 459, 425 HGB seien nicht begründet. Hinsichtlich der unzurei-

chenden Verpackung greife zugunsten der Beklagten der Haftungsausschluss

des § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ein. Die Klägerin zu 2 habe als Absenderin gemäß

§ 411 Satz 1 HGB das Gut zu verpacken gehabt. Sie habe sich bei der Erfül-

lung ihrer Verpackungspflicht der Beklagten als Gehilfin bedient. Deren Fehl-

verhalten sei ihr daher zuzurechnen. Der Haftungsausschlussgrund nach § 427

Abs. 1 Nr. 2 HGB sei nicht durch § 435 HGB ausgeschlossen, weil ein qualifi-

ziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB nicht anzunehmen sei.

Deliktische Ansprüche seien nicht geltend gemacht.

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass

auf die vertraglich von der Beklagten übernommene Pflicht, die Maschinen für

den Transport in die Vereinigten Staaten von Amerika zu verpacken, Werkver-

tragsrecht anzuwenden ist und etwaige Schadensersatzansprüche der Kläge-

rinnen wegen mangelhafter Verpackung nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.

verjährt sind.

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a) Die Beklagte hatte aufgrund der mit der Klägerin zu 2 getroffenen Ab-

reden unstreitig zwei Leistungen zu erbringen: Sie hatte zum einen die Maschi-

nen unter Anwendung einer neuen Methode zum Schutz vor Korrosion zu ver-

packen; zum anderen hatte sie die Versendung der Maschinen in die Vereinig-

ten Staaten von Amerika zu besorgen. Das Berufungsgericht hat die Vereinba-

rungen der Vertragsparteien dahin ausgelegt, dass es sich bei der Verpflichtung

zur Verpackung und bei der Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen eines

Fixkostenspediteurs (§ 459 HGB) um abgrenzbare und selbständig zu behan-

delnde Vertragsteile gehandelt habe. Die Klägerin zu 2 habe die Beklagte als

Spezialunternehmen mit der Verpackung beauftragt; diese habe unabhängig

davon auch die Speditionsaufgaben übernommen. Auf die Verpflichtung zur

Verpackung sei daher Werkvertragsrecht anzuwenden.

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b) Die Auslegung der Vereinbarungen zwischen der Klägerin zu 2 und

der Beklagten durch das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision

stand.

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aa) Der Fixkostenspediteur ist grundsätzlich nicht zur Verpackung ver-

pflichtet (vgl. § 459 Satz 1 HGB i.V. mit § 411 Satz 1 HGB). Er kann die Verpa-

ckung des Gutes allerdings kraft besonderer Vereinbarung als zusätzliche Spe-

ditionsleistung übernehmen (§ 454 Abs. 2 HGB) mit der Folge, dass auf diese

ihrer Natur nach werkvertragliche Pflicht die speditionsrechtlichen Rechtsvor-

schriften anzuwenden sind (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 459 HGB

Rdn. 13). Von einer Vereinbarung i.S. des § 454 Abs. 2 HGB ist jedoch nur

auszugehen, wenn die Verpackungsleistung als beförderungsbezogene, spedi-

tionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags (§ 453 Abs. 1 HGB)

und nicht unabhängig davon übernommen wird (vgl. Regierungsentwurf zum

TRG, BT-Drucks. 13/8445, S. 107; Koller aaO § 454 HGB Rdn. 21).

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bb) Im Streitfall ist nach der rechtlich unbedenklichen Würdigung des Be-

rufungsgerichts die Verpackung von der Beklagten nicht als bloße Nebenpflicht

im Rahmen eines Speditionsvertrags, sondern als eine selbständige, unabhän-

gig von der Speditionsleistung bestehende Hauptleistungspflicht übernommen

worden. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus den Umständen

hergeleitet, unter denen die Abreden zwischen der Klägerin zu 2 und der Be-

klagten getroffen worden sind. Die Beklagte ist ein Spezialunternehmen für Ver-

packungen, das Geschäftsbedingungen verwendet, die sich ausschließlich auf

die Verpackung beziehen. Die Klägerin zu 2 hat selbst vorgetragen, dass ihr die

Beklagte auf die Verpackung der zu befördernden Maschinen bezogene Ange-

bote vorgelegt hat. Die Verpackung der nach Übersee zu befördernden Ma-

schinen war zudem, wie den Vertragsparteien aufgrund eines früheren Trans-

ports nach Brasilien bekannt war, im Hinblick auf mögliche Probleme mit Korro-

sion besonders wichtig. Aus diesem Grund wurde das ursprüngliche Angebot

der Beklagten, das die zuvor angewendete Art der Verpackung vorgesehen hat-

te, geändert und mündlich - schriftliche Vereinbarungen haben die Parteien

nicht getroffen - eine neue Art der Verpackung mit einer speziellen Folie verein-

bart. Dazu zog die Beklagte die Streithelferin zu 1, die Herstellerin der Folie,

hinzu. Außerdem übernahm die Beklagte für den Korrosionsschutz eine zwölf-

monatige Garantie. Diese Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

dahin gewürdigt, dass der Verpackung nach dem Willen der Vertragsparteien

eine außergewöhnliche Bedeutung im Verhältnis zu dem sich anschließenden

Transport zukommen sollte.

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Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt der Umstand, dass die

Verpackung im Streitfall einen besonderen Bezug zu der anschließenden Be-

förderung aufwies, weil sie notwendig war, um die Beförderung abwickeln zu

können, und genau auf diese zugeschnitten war, nicht die Annahme, es habe

sich um eine beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht i.S. des § 454

Abs. 2 HGB gehandelt. Beförderungsbezogen in diesem Sinne ist eine Verpa-

ckungspflicht auch dann, wenn sie zum Zweck des Transports in einem geson-

derten Werkvertrag vom Frachtführer oder von einem Dritten übernommen wird.

Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 454 Abs. 2 HGB ist neben der

Beförderungsbezogenheit der Verpackung, dass die Verpackungspflicht im

Rahmen eines Speditionsvertrags als speditionelle Nebenpflicht und nicht ge-

sondert von der Speditionspflicht übernommen wird (Koller aaO § 454 HGB

Rdn. 21). Nach der rechtsfehlerfreien Vertragsauslegung des Berufungsgerichts

war dies hier jedoch nicht der Fall.

19

c) Im vorliegenden Fall sind unterschiedliche Leistungen - Verpackungs-

und Speditionsleistungen - vereinbart und erbracht worden, zwischen denen ein

rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang und deshalb eine vertragliche

Verbindung besteht. In einem solchen Fall ist die Frage, welche Rechtsnormen

auf die aufgrund selbständiger Verpflichtungen erbrachten Leistungen anzu-

wenden sind, nach den Grundsätzen für gemischte oder zusammengesetzte

Verträge zu beurteilen (vgl. auch BT-Drucks. 13/8445, S. 107). Haben die Ver-

tragsparteien wie im vorliegenden Fall keine ausdrückliche Abrede darüber ge-

troffen, welche Rechtsvorschriften auf die einzelnen Teile ihrer vertraglichen

Abreden anzuwenden sind, ist bei der Beurteilung maßgeblich auf die besonde-

ren Umstände des Einzelfalls, auf die Interessenlage der Vertragsparteien so-

wie auf Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen abzustellen (vgl.

Staudinger/Löwisch, BGB, Bearbeitung Juli 2005, § 311 Rdn. 32; Münch-

Komm.BGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rdn. 46; Palandt/Heinrichs, BGB,

66. Aufl., Vor § 311 Rdn. 25; Koller, VersR 1989, 769, 770). Nach der tatrichter-

lichen Auslegung des Berufungsgerichts sollte der Verpackung im Streitfall eine

besondere Bedeutung im Verhältnis zu dem sich anschließenden Transport

zukommen. Es handelte sich um eine gegenüber der Speditionsleistung zumin-

dest gleichwertige Leistung, wobei die Verpflichtungen unabhängig voneinander

übernommen worden waren. Bei einer derartigen Verbindung mehrerer gleich-

wertiger Leistungen geht der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien in der Re-

gel dahin, auf die jeweilige Leistungspflicht diejenigen Rechtsvorschriften an-

zuwenden, die für diese zur Geltung kämen, wenn sie in einem gesonderten

Vertrag begründet worden wäre (vgl. BGHZ 63, 306, 311 ff.; Staudinger/

Löwisch aaO § 311 Rdn. 37 f.; MünchKomm.BGB/Emmerich aaO § 311

Rdn. 47). Danach hat das Berufungsgericht mit Recht auf die von der Beklagten

zu erbringende Verpackungsleistung Werkvertragsrecht angewendet.

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d) Die Ansicht des Berufungsgerichts, werkvertragliche Schadensersatz-

ansprüche wegen mangelhafter Verpackung seien verjährt, ist rechtsfehlerfrei.

Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden, im Streitfall anzuwendenden

Vorschrift des § 638 Abs. 1 BGB a.F. verjährten Schadensersatzansprüche des

Bestellers wegen eines Mangels des Werkes in sechs Monaten seit Abnahme

des Werkes. Wegen der von der Beklagten übernommenen Garantie für den

Korrosionsschutz begann die Verjährungsfrist erst mit der Entdeckung des

Mangels (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1978 - VIII ZR 246/77, NJW 1979, 645; Urt. v.

28.6.1979 - VII ZR 248/78, NJW 1979, 2036, 2037). Nach den von den Kläge-

rinnen nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin

zu 2 den Mangel spätestens am 7. September 2001 entdeckt, so dass die Ver-

jährungsfrist am 7. März 2002 endete. Der Verzicht der Beklagten auf die Ein-

rede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2002 mit Schreiben vom 26. August

2002 ist unter dem Vorbehalt erklärt worden, dass die Verjährung nicht bereits

eingetreten sei. Die Ende Dezember 2002 erhobene Klage konnte daher die

bereits eingetretene Verjährung der werkvertraglichen Schadensersatzansprü-

che nicht mehr unterbrechen.

21

2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass den Klägerinnen

Ansprüche auf Ersatz der auf einer mangelhaften Verpackung der Maschinen

beruhenden Schäden auch nicht nach den auf die Speditionsleistung anzuwen-

denden Rechtsvorschriften zustehen. Die dagegen gerichteten Rügen der Revi-

sion bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

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a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten

erbrachte Speditionsleistung nicht einheitlich nach den für den Frachtführer gel-

tenden Vorschriften der §§ 407 ff. HGB zu beurteilen. Vielmehr sind auf den

Schiffstransport die Vorschriften für den Verfrachter, §§ 556 ff. HGB, anzuwen-

den.

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aa) Die Beklagte hat die Besorgung der Versendung der Maschinen zu

festen Kosten übernommen, so dass sie hinsichtlich der Beförderung die Pflich-

ten eines Frachtführers oder Verfrachters hatte, § 459 Satz 1 HGB. Die als sol-

che einheitliche Speditionsleistung hatte die Beförderung mit verschiedenarti-

gen Transportmitteln (Lkw, Schiff) zum Gegenstand. Einzelne Teile wären,

wenn für sie gesonderte Verträge geschlossen worden wären, verschiedenen

Rechtsvorschriften unterworfen gewesen. Der Transport der Maschinen per

Lkw nach Bremerhaven wäre nach den §§ 407 ff. HGB zu beurteilen; dasselbe

gilt gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB für den Landtransport in den Vereinigten

Staaten von Amerika. Für den Transport per Schiff kämen die §§ 556 ff. HGB

zur Anwendung. Richtet sich die Leistung eines Fixkostenspediteurs auf die

Besorgung eines solchen multimodalen Transports, greift § 452 HGB ein (vgl.

Koller aaO § 452 HGB Rdn. 6).

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bb) Nach § 452 HGB sind die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB nur dann

einheitlich auf die gesamte Beförderungsleistung anzuwenden, wenn sich aus

internationalen Übereinkommen oder den besonderen Vorschriften der

§§ 452a ff. HGB nichts anderes ergibt. Internationale Übereinkommen greifen

im Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für

einzelne Teilstrecken der Beförderung ergibt sich hier jedoch aus § 452a HGB.

Nach § 452a Satz 1 HGB bestimmt sich die Haftung beim multimodalen Trans-

port nach dem Recht einer Teilstrecke, wenn feststeht, dass der Schaden auf

dieser Teilstrecke eingetreten ist, das heißt, die Schadensursache auf ihr ge-

setzt worden ist (vgl. Koller aaO § 452a HGB Rdn. 3).

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(1) Die Klägerinnen machen als Schadensursache hinsichtlich der einge-

tretenen Korrosionsschäden an allen Maschinen ausschließlich eine unzurei-

chende Verpackung der Maschinen durch die Beklagte geltend. Die gegenüber

der Klägerin zu 2 übernommene Verpflichtung, die Maschinen zu verpacken,

hat als solche im Rahmen der Beurteilung, welche Pflichten die Beklagte als

Fixkostenspediteurin trafen, außer Betracht zu bleiben, weil es sich, wie oben

unter II 1 ausgeführt, nach den Abreden der Vertragsparteien bei der Ver-

packungsleistung um eine eigenständig, unabhängig von der Speditionsleistung

übernommene Pflicht der Beklagten und damit, wie das Berufungsgericht zu-

treffend ausgeführt hat, um eine der Beförderung vorgelagerte Leistung handel-

te (Koller aaO § 425 HGB Rdn. 23). Der Schlechterfüllung der Verpackungs-

pflicht als solcher kann demnach auch bei der Bestimmung, nach welchen

Rechtsvorschriften die Erbringung der multimodalen Speditionsleistung der Be-

klagten zu beurteilen ist, keine Bedeutung zukommen.

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(2) Es ist insoweit vielmehr allein darauf abzustellen, dass die Beklagte

nach dem Vortrag der Klägerinnen ihre Pflichten als Fixkostenspediteurin im

Hinblick auf die Verpackung der Maschinen dadurch verletzt haben soll, dass

sie deren Beförderung trotz unzureichender Verpackung durchgeführt hat. Darin

liegt nicht die Behauptung einer Schadensursache, die einmal zu Beginn der

gesamten Beförderungsstrecke hinsichtlich aller behaupteten Schäden gesetzt

worden ist. Denn nach dem Vortrag der Klägerinnen sind die Korrosionsschä-

den in unterschiedlicher Weise durch eine unzureichende Verpackung der Be-

klagten verursacht worden. Bei einem Teil der Maschinen, die in Containern

befördert worden sind, soll die Korrosion eingetreten sein, weil Holzteile zum

Sichern von Anlagenteilen in der Verpackung verwendet worden seien und die

Rest- oder Kondensationsfeuchte des Holzes zu den Korrosionsspuren geführt

habe. Bei dem anderen Teil der Maschinen, der ohne Container in Holzkisten

transportiert worden sei, habe der Eintritt von Seewasser während des Schiffs-

transports zu den Korrosionsschäden geführt. Entsprechend ist hinsichtlich der

hier in Rede stehenden Pflichtverletzung (Beförderung eines unzureichend ver-

packten Transportgutes), soweit sie als Schadensursache für die geltend ge-

machten Korrosionsschäden in Betracht kommt, zwischen der Beförderung des

Gutes auf der Straße und der Beförderung per Schiff zu unterscheiden. Da sich

insoweit die Anforderungen an eine pflichtgemäße Ausführung der Beförderung

unterscheiden, handelt es sich bei etwaigen Pflichtverletzungen auch um unter-

schiedliche Schadensursachen. Danach ergibt sich, dass gemäß den §§ 452,

452a Satz 1 HGB hinsichtlich des ersten Schadenskomplexes (Korrosions-

schäden an den in Containern beförderten Maschinen) die Vorschriften der

§§ 407 ff. HGB, hinsichtlich des zweiten Schadenskomplexes (Korrosionsschä-

den durch Seewassereintritt an den nur in Holzkisten transportierten Maschi-

nen) die Vorschriften der §§ 556 ff. HGB anzuwenden sind.

27

b) Soweit auf die Haftung der Beklagten als Fixkostenspediteurin danach

die für den Frachtführer geltenden Vorschriften Anwendung finden, greift der

Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ein, wie die Vorinstanzen mit

Recht angenommen haben. Nach dieser Vorschrift ist der Frachtführer von sei-

ner Haftung befreit, soweit die Beschädigung des Gutes auf eine ungenügende

Verpackung durch den Absender zurückzuführen ist. Von einer Verpackung

durch den Absender ist auch dann auszugehen, wenn der Frachtführer als Er-

füllungsgehilfe des Absenders die Verpackung vorgenommen hat (vgl. Koller

aaO § 427 HGB Rdn. 23 m.w.N.). Der Frachtführer wird als Erfüllungsgehilfe

des Absenders tätig, wenn er die Verpackung nicht in Abänderung des Fracht-

vertrags als frachtrechtliche Nebenpflicht, sondern als von den Pflichten des

Frachtvertrags unabhängige zusätzliche Pflicht aufgrund eines mit dem Absen-

der geschlossenen Werkvertrags übernommen hat. In diesem Fall haftet er für

die Erfüllung der Verpackungspflicht wie jeder andere Werkunternehmer nach

Werkvertragsrecht, als Frachtführer ist seine Haftung dagegen nach § 427

Abs. 1 Nr. 2 HGB ausgeschlossen (Koller aaO). Dasselbe gilt, wenn er, wie im

Streitfall, die Verpackungspflicht in einem zusammengesetzten oder gemisch-

ten Vertrag unabhängig und neben den Pflichten eines Fixkostenspediteurs als

eine nach Werkvertragsrecht zu beurteilende Leistung übernommen hat.

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Die Anwendung des Haftungsausschlussgrundes nach § 427 Abs. 1

Nr. 2 HGB ist nicht nach § 435 HGB ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat

unter Berücksichtigung der Absprachen zwischen den Parteien und deren

Kenntnis von den Korrosionsrisiken sowie des Umstands, dass die sachkundige

Streithelferin zu 1 hinzugezogen wurde, nicht feststellen können, dass die

Schäden darauf zurückzuführen sind, dass die Beklagte leichtfertig und in dem

Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten

werde. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Vortrag der Klägerinnen

in den Tatsacheninstanzen geltend macht, hinsichtlich der Verpackungsmängel

sei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. des § 435 HGB zu bejahen,

zeigt sie nicht auf, dass die gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts auf

Rechts- oder Verfahrensfehlern beruht.

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c) Hinsichtlich der Haftung der Beklagten als Verfrachterin (zweiter

Schadenskomplex) führt die Anwendung der §§ 556 ff. HGB zum selben Er-

gebnis. Die zureichende Verpackung des zu verschiffenden Gutes wird grund-

sätzlich nicht von der Ladungsfürsorge des Verfrachters gemäß den §§ 559,

606 HGB erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1971 - II ZR 78/69, NJW 1971, 1363;

OLG Hamburg TranspR 2001, 38, 40). Gemäß § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ist viel-

mehr insoweit ein Haftungsausschluss zugunsten des Verfrachters vorgesehen

(vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 608 HGB Rdn. 12). Danach haftet der

Verfrachter nicht für Schäden, die aus Handlungen oder Unterlassungen des

Abladers oder Eigentümers des Gutes, seiner Agenten oder Vertreter entste-

hen. Nach § 608 Abs. 3 HGB tritt diese Haftungsbefreiung nicht ein, wenn

nachgewiesen wird, dass der Eintritt der Gefahr auf einem Umstand beruht, den

der Verfrachter zu vertreten hat. Nimmt der Verfrachter, wie im vorliegenden

Fall die Beklagte, die Verpackung aufgrund eines selbständigen Werkvertrags

mit dem Befrachter vor, so handelt der Verfrachter, wie oben unter II 2 b für das

Verhältnis des Frachtführers zum Versender dargelegt worden ist, als dessen

Erfüllungsgehilfe. Er hat daher Mängel der Verpackung als solche im Rahmen

seiner Haftung als Verfrachter nicht zu vertreten; seine Haftung richtet sich in-

soweit vielmehr nach Werkvertragsrecht. Soweit sich die Pflicht des Verfrach-

ters zur Ladungsfürsorge (§§ 559, 606 HGB) darauf erstreckt, äußerlich er-

kennbare Verpackungsmängel zu ermitteln (vgl. OLG Hamburg TranspR 2001,

38, 40; Rabe aaO § 608 Rdn. 13), bestimmt sich seine Kontrollpflicht nach der

Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters (§ 606 HGB), d.h. es ist ein objektiver

Maßstab anzulegen und nicht auf die individuellen Umstände des jeweiligen

Verfrachters abzustellen (vgl. Rabe aaO § 606 Rdn. 3). Nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass ein ordentli-

cher Verfrachter aufgrund einer auf äußerliche Verpackungsmängel beschränk-

ten Überprüfung hätte erkennen können, dass die Verpackung der Maschinen

im Hinblick auf mögliche Korrosionsschäden durch Seewassereintritt unzurei-

chend war. Auf die besonderen Kenntnisse der Beklagten als der mit der Ver-

packung beauftragten Werkunternehmerin kann, wie dargelegt, im Rahmen ih-

rer Haftung als Verfrachterin nicht abgestellt werden.

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3. Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 823, 831 BGB haben die

Klägerinnen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht. Die

dagegen erhobenen Rügen der Revision verhelfen dieser im Ergebnis gleich-

falls nicht zum Erfolg. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Erörterung

des Eigentums an den beschädigten Maschinen in der Berufungsverhandlung

lassen hinreichend deutlich erkennen, dass die Berufung der Klägerinnen nach

Auffassung des Berufungsgerichts auch wegen möglicher Ansprüche aus Ei-

gentumsverletzung unabhängig davon, ob die Klägerinnen solche Ansprüche

überhaupt geltend gemacht hatten, jedenfalls deshalb zurückzuweisen war, weil

die Klägerinnen zu den Voraussetzungen dieser Ansprüche nicht hinreichend

substantiiert vorgetragen hatten. Den Vortrag in der mündlichen Verhandlung,

es handele sich um ausschließlich bei der Klägerin zu 2 hergestellte Maschi-

nen, hat das Berufungsgericht mit Recht für eine substantiierte Darlegung, dass

der Klägerin zu 2 in dem maßgeblichen Zeitpunkt das Eigentum an den be-

schädigten Maschinen zustand, nicht ausreichen lassen. Die von der Revision

insoweit erhobene Rüge der Verletzung des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat schon

deshalb keinen Erfolg, weil nicht darlegt ist, was die Klägerinnen auf einen ent-

sprechenden Hinweis des Gerichts vorgetragen hätten (vgl. BGH, Urt. v.

3.3.1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270, m.w.N.). Mit der Rüge aus

§ 139 ZPO muss der zunächst unterbliebene Vortrag vollständig nachgeholt

werden. Dem genügt das Vorbringen der Revision nicht, die Klägerinnen hätten

ohne den Verstoß die Möglichkeit gehabt, Nachweise für das Eigentum der

Klägerin zu 2 an den beschädigten Maschinen beizubringen.

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III. Danach ist die Revision der Klägerinnen zurückzuweisen. Die Kos-

tenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Ellwangen, Entscheidung vom 09.02.2004 - 10 O 145/02 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2004 - 3 U 55/04 -