Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 13.09.2007 – III ZR 45/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. September 2007

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und

die Richter Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Nürnberg vom 31. Januar 2007 - 4 U 1303/06 - wird zurückgewie-

sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

Zwar bestehen Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Beru-

fungsgerichts hinsichtlich der Reichweite des Schutzzwecks der

notariellen Pflicht zur Erteilung einer richtigen Fälligkeitsbestäti-

gung. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Kläger

sich dafür entschieden hat, an der durch die unrichtig erteilte Fäl-

ligkeitsbestätigung entstandenen Rechtslage festzuhalten. Dann

kann er aber nicht mehr das negative Interesse als Schadenser-

satz geltend machen und verlangen, so gestellt zu werden, als

wenn die Fälligkeitsmitteilung nicht erteilt worden wäre. Er ist

vielmehr auf den Ausgleich der Minderung seiner wirtschaftlichen

Lage beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2000 - V ZR

482/99 - BGH-Report 2001, 318, 319; BGHZ 69, 53, 57; vom

8. Dezember 1988 - VII ZR 83/88 - NJW 1989, 1793, 1794). Die

geltend gemachten Schadenspositionen kann der Kläger danach

nicht verlangen. Ein allenfalls noch in Betracht kommender An-

spruch wegen verfrühter Zahlung des Kaufpreises ist nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entstanden oder je-

denfalls mit den vom Kläger vereinnahmten Mieten mehr als aus-

geglichen worden.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 629.409,56 €

Schlick Wurm Dörr

Wöstmann Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Amberg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 13 O 1136/04 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 U 1303/06 -

Vorinstanzen:

LG Amberg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 13 O 1136/04 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 U 1303/06 -