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BGH Beschluss vom 17.09.2007 – AnwZ (B) 76/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 76/06

BESCHLUSS

vom

17. September 2007

in dem Verfahren

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal

sowie Rechtsanwalt

Dr. Wüllrich, Rechtsanwältin Dr. Hauger und Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer

nach mündlicher Verhandlung am 17. September 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Mai

2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1939 geborene Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen und 1984 zum Notar ernannt. Im Hinblick auf gegen ihn erhobene

Vorwürfe wegen der Verletzung von Treuhandauflagen in den Jahren 1990 und

1991 verzichtete er 1992 auf seine Zulassung als Notar. In diesem Zusammen-

hang gab er am 20. Februar 1992 ein abstraktes vollstreckbares Schuldaner-

kenntnis über 4 Mio. DM gegenüber der Notarkammer F. ab,

die im Rahmen der Vertrauensschadenshaftung für die Schäden eingetreten

war. Einen daraufhin von der Landesjustizverwaltung verfügten Widerruf seiner

Zulassung als Rechtsanwalt vom 26. Juli 1993 hob der Senat mit Beschluss

vom 24. Oktober 1994 mit Rücksicht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung des

Antragstellers mit der Versicherung, der die Abwicklung der Vertrauensscha-

denhaftung oblag, auf (AnwZ (B) 35/94, BRAK-Mitt. 1995, 29). Im Zuge der

strafrechtlichen Ermittlungen wegen der Verletzung der Treuhandauflagen ver-

zichtete der Antragsteller 1998 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

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Im Jahre 1998 wurde der Antragsteller durch das Landgericht W.

mehrfach wegen Untreue zu Freiheitsstrafen verurteilt, weil er sich zum

Nachteil der Auftraggeber über Treuhandauflagen für an ihn geleistete Zahlun-

gen im Zusammenhang mit Grundstückskaufverträgen hinweggesetzt hatte.

Aus diesen Verurteilungen und einem weiteren gleich gelagerten Vorfall bildete

das Landgericht W. mit Urteil vom 15. Juli 1998 ( Js /95) eine

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Nach Verbüßung der Hälfte dieser Frei-

heitsstrafe wurde der Strafrest mit Beschluss des Landgerichts W. vom

15. März 2001 ( StVK /00) auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt

und nach Ablauf der Bewährungszeit mit einem weiteren Beschluss des Land-

gerichts vom 17. Mai 2004 erlassen. Der Versuch des Antragstellers, mit dem

Vertrauensschadensversicherer der Notarkammer und der Notarkammer eine

Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, scheiterte an deren Weigerung. Andere

Verbindlichkeiten hat der Antragsteller nicht. Aus dem Schuldanerkenntnis wird

nicht vollstreckt, weil der Antragsteller ausweislich einer 1998 abgegebenen

eidesstattlichen Versicherung kein vollstreckbares Vermögen hat.

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Am 19. Juni 2004 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin mit Bescheid

vom 9. Mai 2005 zurück. Der Antragsteller erscheine angesichts seiner Vorstra-

fe im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts aus-

zuüben. Außerdem liege wegen des Schuldanerkenntnisses Vermögensverfall

vor.

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Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Sei-

nen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Vermö-

gensverfalls zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde, deren Zurückwei-

sung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt er seinen Zulassungsantrag wei-

ter.

II.

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Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zulässig. Es hat aber

keinen Erfolg. Die Zurückweisung des Zulassungsantrags durch die Antrags-

gegnerin ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

1. Der Versagungsgrund unwürdigen Verhaltens nach § 7 Nr. 5 BRAO

liegt nicht vor; dies hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht festgestellt.

2. Der Antragsteller befindet sich aber in Vermögensverfall, so dass sein

Zulassungsantrag aus diesem Grund zurückzuweisen war.

a) Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn der Bewerber in Vermögensverfall geraten ist. Vermögensver-

fall liegt vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhält-

nisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist,

seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbe-

sondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen

ihn (st. Rspr., Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt.

1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995,

126; Beschl. v. 3. Juli 2006, AnwZ (B) 28/05, unveröff.).

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b) In diesem Sinne war das Vermögen des Antragstellers bei Erlass des

angefochtenen Bescheids in Verfall geraten.

aa) Über das Vermögen des Antragstellers war zwar das Insolvenzver-

fahren nicht eröffnet worden. Der Antragsteller war auch weder in dem Schuld-

nerverzeichnis des Insolvenzgerichts noch in dem des Amtsgerichts eingetra-

gen. Gegen ihn besteht auch nur noch eine Forderung, allerdings mit 4 Mio. DM

in beträchtlicher Höhe. Zu ihrer Erfüllung war und ist der Antragsteller, was er

selbst einräumt, auf Dauer außerstande, weil er weder über verwertbares Ver-

mögen noch über Einkommen verfügt, das ihm die Erfüllung der Forderung er-

laubt. Es sprach und spricht nichts dafür, dass der Antragsteller jemals imstan-

de sein wird, die Forderung zu erfüllen.

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bb) Vermögensverfall kann unter besonderen Umständen allerdings

selbst dann zu verneinen sein, wenn der Bewerber einer unerfüllbar hohen For-

derung ausgesetzt ist. Das ist zum einen der Fall, wenn dem Bewerber im In-

solvenzverfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts Restschuldbefreiung

in Aussicht gestellt worden ist. Denn diese führt zum Erlöschen der Forderung.

Zum anderen kann dies der Fall sein, wenn der Gläubiger mit dem Bewerber

vereinbart hat, auf Dauer von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, solange

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er sich an eine Ratenzahlungsvereinbarung hält (Senat, Beschl. v. 26. März

2007, AnwZ (B) 23/06, unveröff.). Das kann dem Bewerber nämlich trotz der

hohen Forderung eine geordnete Wirtschaftsführung erlauben.

cc) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

(1) Aus der Forderung wird zwar derzeit nicht gegen den Antragsteller

vollstreckt. Dem liegt aber keine mit einem Vollstreckungsverzicht verbundene

Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde, die die Gläubiger der Forderung recht-

lich an einer Vollstreckung hindern würde. Eine solche Vereinbarung hat der

Antragsteller zwar im Jahre 1994 mit dem Träger der Vertrauensschadenversi-

cherung getroffen, die die Notarkammer F. nach § 67 Abs. 3

Nr. 3 BNotO abgeschlossen hat. Diese Vereinbarung ist aber daran gescheitert,

dass der Antragsteller seine Ratenzahlungsverpflichtung nicht eingehalten hat.

Er hat nämlich statt der vereinbarten zwischen 500 und 1.000 DM im Monat im

Zeitraum von 1993 bis 1996 nur insgesamt 10.000 DM gezahlt. Damit hat sich

der mit dieser Vereinbarung verbundene Vollstreckungsverzicht erledigt. Zu ei-

ner neuen Vereinbarung waren und sind seine Gläubiger nicht bereit. Das be-

deutet aber, dass der Antragsteller jederzeit mit einer Wiederaufnahme von

Vollstreckungsversuchen und mit einem Zugriff auf Einkünfte rechnen muss, die

er bei einer Anwaltstätigkeit erzielten sollte. Angesichts der Höhe der Verpflich-

tung scheidet damit aber ein geordnetes Wirtschaften aus.

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(2) Etwas anderes ergibt sich auch weder daraus, dass er das Schuldan-

erkenntnis gegenüber der Notarkammer F. abgegeben hat, noch

daraus, dass sich der Schadensversicherer mit der Notarkammer beraten hat.

Die Forderung gegen den Antragsteller steht zwar, soweit der Vertrauensscha-

denfonds, der nach § 67 Abs. 4 Nr. 3 BNotO für die Notare der Notarkammer

F. eingerichtet

ist, noch der Notarkammer F.

und an dem Fonds sonst etwa noch beteiligten Notarkammern zu. Entge-

gen der Ansicht des Antragstellers bedarf es aber dennoch nicht der Prüfung,

ob und ggf. unter welchem Gesichtspunkt die Notarkammer F. und

andere den Fonds tragende Notarkammern als Körperschaft(en) des öffentli-

chen Rechts verpflichtet sein könnte(n), dem Antragsteller die Regressforde-

rung zu stunden. Der Fonds ist nämlich nur für den allerdings sehr hohen Be-

trag eingetreten, der die Haftungshöchstsumme von 250.000 € der Vertrauens-

schadenversicherung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO überstieg (dazu: Stüer,

DVBl. 1989, 1137). Im Umfang seiner Einstandspflicht ist die Forderung aber

nach § 67 VVG auf den Träger der Vertrauensschadenversicherung überge-

gangen, nachdem dieser aus dem Versicherungsvertrag geleistet hat. Nur des-

halb konnte der Antragsteller die Ratenzahlungsvereinbarung 1994 auch mit

diesem und nicht mit der Notarkammer schließen. Deshalb kommt es, unab-

hängig von der Haltung oder einer Verpflichtung der Notarkammer entschei-

dend darauf an, wie sich der Schadensversicherer entscheidet. Daran ändert es

nichts, dass der Schadensversicherer vor seiner Entscheidung die Notarkam-

mer beteiligt hat. Denn er hat seine Ablehnung nicht auf die Stellungnahme der

Notarkammer, sondern darauf gestützt, dass er das Angebot des Antragstellers

nach dem Scheitern der Vereinbarung von 1994 nicht für seriös halte. Dass und

aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Schadensversicherer zu einer Ab-

kehr von seiner in der Sache nachvollziehbaren Entscheidung gezwungen wer-

den könnte, ist nicht ersichtlich.

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(3) Die Entscheidung des Schadensversicherers, auf Vollstreckung nicht

zu verzichten, hat zur Folge, dass der Antragsteller nicht geordnet wirtschaften

kann. Denn auch den auf ihn übergegangenen Teil der Gesamtforderung wird

der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht zurückzahlen können. Zu einem ge-

ordneten Wirtschaften könnte der Antragsteller deshalb nur mit einer Rest-

schuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zurückfinden. Ob ein

Insolvenzverfahren eröffnet und zur Restschuldbefreiung führen würde, ist an-

gesichts fehlender Insolvenzmasse offen. Der Antragsteller hat die Eröffnung

des Insolvenzverfahrens zudem bislang nicht beantragt; er beabsichtigt das

nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch

nicht. Damit fehlte es an geordneten Vermögensverhältnissen, was nach § 7 Nr.

9 BRAO zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt.

Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Wüllrich Hauger Stüer

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 30.05.2006 - 2 AGH 6/05 -