Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2007 – II ZR 79/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Revisionskläger vom 22. August 2007 gegen

den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der

Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Auf

den Wert des Grundstücks kommt es nicht an. Entscheidend ist allein,

dass die Ansicht der Beklagten unzutreffend ist, sie hätten das Surrogat

aus eigener Tasche geleistet. Die Beklagten verkennen nach wie vor,

dass der Fall wirtschaftlich nicht anders zu beurteilen ist, als wenn an

ihrer Stelle ein Dritter das Grundstück ersteigert hätte. Deshalb stellt

der Versteigerungserlös den Ersatz für den an sich geschuldeten Ge-

genstand dar (s. nur BGH, Urt. v. 21. Mai 1987 - IX ZR 77/86, WM

1987, 986, 988).

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2000 - 310 O 98/00 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 6 U 250/00 -