BGH Beschluss vom 17.09.2007 – II ZR 79/06
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Revisionskläger vom 22. August 2007 gegen
den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der
Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Auf
den Wert des Grundstücks kommt es nicht an. Entscheidend ist allein,
dass die Ansicht der Beklagten unzutreffend ist, sie hätten das Surrogat
aus eigener Tasche geleistet. Die Beklagten verkennen nach wie vor,
dass der Fall wirtschaftlich nicht anders zu beurteilen ist, als wenn an
ihrer Stelle ein Dritter das Grundstück ersteigert hätte. Deshalb stellt
der Versteigerungserlös den Ersatz für den an sich geschuldeten Ge-
genstand dar (s. nur BGH, Urt. v. 21. Mai 1987 - IX ZR 77/86, WM
1987, 986, 988).
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2000 - 310 O 98/00 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 6 U 250/00 -