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BGH Beschluss vom 18.09.2007 – 4 StR 288/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Unterbringungsanordnung hat auch nach der Neufassung des § 64 StGB Bestand, weil die Strafkammer nach dem mehrmaligen Scheitern von Therapieversuchen nach § 35 BtmG ohne Rechts- fehler davon ausgegangen ist, dass für den Angeklagten nur "das strenge und engmaschige Setting des Maßregelvollzuges" erfolg- versprechend erscheint (vgl. UA 25).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible