BGH Urteil vom 18.09.2007 – X ZR 167/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
Verkündet am: 18. September 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
selbststabilisierendes Kniegelenk
ArbNErfG § 42 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 3, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9
a) Die Regelung in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) hält sich im Rahmen der aus- schließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG.
b) Die Regelung der "positiven Publikationsfreiheit" des Hochschulleh- rers in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Ände- rung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. September 2007 durch die Richter Scharen,
Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das am 10. November 2005 ver-
kündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braun-
schweig wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist habilitierter beamteter Direktor der Abteilung Kieferortho-
pädie des Klinikums der beklagten Universität. Der Schwerpunkt seiner wis-
senschaftlichen Tätigkeit liegt auf dem Gebiet der Biomechanik. Er hat bereits
mehrere Erfindungen aus diesem Bereich zum Patent angemeldet. Während
seiner dienstlichen wissenschaftlichen Tätigkeit entwickelte er ein selbststabili-
sierendes Kniegelenk. Im April 2002 erklärte er gegenüber der Beklagten, er
sei nicht bereit, entsprechend der im Februar 2002 in Kraft getretenen Neure-
gelung des Hochschulerfinderrechts (§ 42 Nr. 1 ArbNErfG i.d.F. des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18.1.2002,
BGBl. I S. 414; nachfolgend: n.F.) der Universität Erfindungen anzuzeigen, weil
er durch die Neuregelung im Gesetz in seinen Grundrechten verletzt sei. Die
Beklagte kündigte für den Fall des Unterbleibens erforderlicher Anzeigen
dienstrechtliche Konsequenzen und die Prüfung von Schadensersatzansprü-
chen an.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, die Of-
fenbarung seiner Erfindung der Beklagten anzuzeigen oder zu melden. Das
nach Verweisung durch das vom Kläger ursprünglich angerufene Verwaltungs-
gericht mit der Sache befasste Landgericht hat das Verfahren zunächst nach
Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts über die Gültigkeit der Regelung in § 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F.
herbeizuführen (Vorlagebeschluss abgedruckt in Mitt. 2004, 74 m. Anm. Beyer-
lein und in NdsVBl. 2004, 110). Das Bundesverfassungsgericht hat die Richter-
vorlage für unzulässig erklärt (BVerfG, Kammerbeschluss, NVwZ 2004, 974 =
BVerfGK 3, 93). Das Landgericht hat daraufhin (in anderer Besetzung) die Kla-
ge abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Braun-
schweig Mitt. 2006, 41 m. Anm. Beyerlein = GRUR-RR 2006, 178). Mit seiner
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erstin-
stanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Die Klage ist, wie dies die Vorinstanzen zutreffend angenommen ha-
ben, zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fest-
stellungsinteresse schon deshalb gegeben, weil die Beklagte dem Kläger für
den Fall der Nichtanzeige seiner Absicht, die Erfindung zu offenbaren, dienst-
rechtliche und finanzielle Konsequenzen angedroht hat. Aus der Weigerung
des Klägers, die Erfindung der Universität anzuzeigen, wie aus der Androhung
von Konsequenzen seitens der Beklagten folgt zugleich, dass beide Parteien
die Erfindung als Diensterfindung ansehen. Der Kläger beabsichtigt nach den
Feststellungen im Berufungsurteil, die Erfindung im Rahmen seiner Lehrtätig-
keit den Studierenden vor Ablauf der durch die Anzeige regelmäßig in Lauf ge-
setzten Zweimonatsfrist zugänglich zu machen. Er hat deshalb ein rechtliches
Interesse daran, gerichtlich klären zu lassen, ob ihn gegenüber der Hochschule
die Verpflichtung trifft, die Offenbarung der Erfindung zu unterlassen, solange
er seine Offenbarungsabsicht nicht angezeigt hat. Mit seiner Klage verfolgt der
Kläger auch nicht nur unzulässigerweise ein von der Anwendung der Norm
abstrahierendes Feststellungsbegehren, denn seine Klage stellt auf das Beste-
hen der Anzeigepflicht bezüglich der Offenbarungsabsicht der Erfindung
"selbststabilisierendes Kniegelenk" ab (vgl. hierzu OVG Münster WissR 1994,
310).
Das Feststellungsinteresse des Klägers ist schließlich nicht dadurch ent-
fallen, dass die Beklagte aus der Klage Kenntnis von einer Veröffentlichungs-
absicht des Klägers hat. Denn die prozessuale Geltendmachung einer Rechts-
position kann einer Anzeige nach § 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. nicht gleichgesetzt
werden.
II. Der Klage muss jedoch der Erfolg versagt bleiben. Der Kläger ist ver-
pflichtet, dem Dienstherrn seine Absicht, die Diensterfindung im Rahmen seiner
Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, rechtzeitig zuvor anzuzeigen
(§ 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F.).
1. Der Kläger zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass die sich aus der gel-
tenden gesetzlichen Regelung ergebenden Voraussetzungen für das Bestehen
einer Anzeigepflicht erfüllt sind.
2. Die Bedenken, die der Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser
Regelung vorbringt, greifen im Ergebnis nicht durch.
a) Die in § 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. getroffene Regelung ist nicht in for-
meller Hinsicht verfassungswidrig, denn sie fällt in die Gesetzgebungskompe-
tenz des Bundes. Der Senat tritt insoweit der in den Gesetzgebungsverfahren
(Gesetzesbegründung BT-Drucks. II/1648, S. 14 f. = BlPMZ 1957, 226;
BT-Drucks. 14/5975, S. 8 und Regierungsentwurf BR-Drucks. 583/01, S. 13)
geäußerten Auffassung bei (vgl. auch Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein,
GG, 10. Aufl. 2004, Rdn. 119 zu Art. 73).
aa) (1) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den gewerblichen
Rechtsschutz folgt (ganz allgemein) aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG (vgl. auch
BVerwG, Urt. v. 18.6.1997, 4 C 8/95, NVwZ 1998, 614 - Allround-Gerüst, juris-
Tz. 23), die Vorrang vor den Kompetenzzuweisungen mit schwächerer Wirkung
hat (Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Rdn. 147 zu Art. 73; vgl. T. M. Spran-
ger in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Aktualisierung Dezember 2006,
Rdn. 18 zu Art. 73 Nr. 9). Damit erfasst sie auch die Nebengesetze des ge-
werblichen Rechtsschutzes wie das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
selbst unter dem Gesichtspunkt, dass bei den in diesem Gesetz getroffenen
Regelungen auch arbeits- und dienstrechtliche Belange von Gewicht sind.
Die Kritik, die diese Einschätzung erfahren hat (insbesondere bei Hüb-
ner, Erfindungen von Beschäftigten an Hochschulen, 2003, zugl. Diss. Münster
2002, S. 79 - S. 86; vgl. auch Volz, Das Recht der Arbeitnehmererfindung im
öffentlichen Dienst, 1985, S. 21 ff.), ist jedenfalls im Ergebnis nicht gerechtfer-
tigt. Sie beachtet schon nicht hinreichend, dass die Ausgestaltung des Arbeit-
nehmererfinderrechts im Grenzbereich zwischen arbeits- und dienstrechtlichen
Grundsätzen und Erfinderrecht noch keine eindeutige und ausschließliche Zu-
ordnung zu den Materien des Arbeits- und des Dienstrechts rechtfertigt.
In der Sache regelt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen bestimm-
te Aspekte des Erfinderrechts, nämlich die Zuordnung der Erfindung zu be-
stimmten Personen, die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen
Fragen und vermögensrechtliche Verhältnisse in Bezug auf von abhängig Be-
schäftigten gemachte Erfindungen, und damit Materien, die jedenfalls auch er-
finderrechtlicher Natur sind. Was die Zuordnung und die vermögensrechtlichen
Verhältnisse betrifft, ist die Regelung mit der in den Bestimmungen der §§ 6
und 8 PatG vergleichbar. Dabei handelt es sich um Regelungen, die genuin
- und nicht nur kraft Sachzusammenhangs - dem gewerblichen Rechtsschutz
zuzurechnen sind (vgl. Reetz, Erfindungen an Hochschulen, Diss. Köln 2006,
S. 290). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass - etwa für das Bestehen
von Übertragungsansprüchen - auf allgemeine Grundsätze des bürgerlichen
Rechts zurückgegriffen werden muss. Für die arbeits- und dienstrechtlichen
Bezüge im Arbeitnehmerfinderrecht gilt im Ergebnis nichts Anderes.
(2) Dem entspricht die Behandlung des Arbeitnehmererfinderrechts in
der bisherigen Rechtsprechung. So hat auch das Bundesverfassungsgericht
das Arbeitnehmererfinderrecht dem Erfinderrecht und damit dem gewerblichen
Rechtsschutz zugeordnet, wenn es von einem "Eigentumsschutz des allgemei-
nen Erfinderrechts" gesprochen hat
(BVerfG, Nichtannahmebeschl. v.
24.4.1998 - 1 BvR 587/88, NJW 1998, 3704; 24 f. unter Hinweis auf BVerfGE
36, 193, 202 f. = NJW 1974, 356; Reetz, Erfindungen an Hochschulen, Diss.
Köln 2006, S. 290).
(3) Die Zuordnung des Arbeitnehmererfinderrechts zum gewerblichen
Rechtsschutz entspricht auch der überwiegenden Praxis in den Rechtsordnun-
gen in Europa. Die Mehrzahl der europäischen Staaten (abweichend insbeson-
dere die skandinavischen Länder, Belgien und die Schweiz) hat dies - ohne
dass sich bei ihnen wie in Deutschland Probleme der Kompetenzabgrenzung
durch ein föderales System ergeben - dadurch zum Ausdruck gebracht, dass
sie das Arbeitnehmererfinderrecht im Patentgesetz selbst geregelt hat, so Bul-
garien (in Art. 13 Abs. 3, 15 des Patentgesetzes), Estland (in § 12 des Patent-
gesetzes), Frankreich (in Art. L 611-7 des Code de la Propriété Intellectuelle),
Griechenland (in Art. 6 des Gesetzes Nr. 1733/1987), Irland (in Sec. 16 Patents
Act 1992), Italien (in Art. 64 des Codice della proprietà industriale), Kroatien (in
Art. 11 Abs. 2 des Patentgesetzes 2004), Litauen (in Art. 8 des Patentgeset-
zes), Luxemburg (in Art. 13 des Patentgesetzes vom 24.5.1998), die Nieder-
lande (in Art. 12 des Reichspatentgesetzes 1995), Österreich (in §§ 6 - 19
PatG), Polen (in Art. 11 Abs. 3, 5, Art. 22, 23 des Rechts des gewerblichen Ei-
gentums), Portugal (in Art. 59 Código da Propriedade Industrial), Rumänien (in
Art. 5, 44 des Patentgesetzes), die Slowakei (in § 11 des Patentgesetzes
2001), Serbien (in Art. 100, 108 - 119 des Patentgesetzes 2004), Spanien (in
Ley de Patentes, Título IV.), die Tschechische Republik (in §§ 9, 10 des Pa-
tentgesetzes), die Türkei (in Art. 16 - 26 der Verordnung (Gesetzesdekret)
Nr. 551 über den Patentschutz vom 27.6.1995), Ungarn (in Art. 9 - 16 des Pa-
tentgesetzes 1995) und das Vereinigte Königreich (insbesondere in Sec. 39 -
43 Patents Act).
bb) Ob sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch auf die be-
amtenrechtliche Begründung von Dienstpflichten bezieht, ist in Zweifel gezogen
worden (Pahlow/Gärditz, WissR 2006, 48, 61). Dies lässt jedoch die aus Art. 73
Abs. 1 Nr. 9 GG abzuleitende arbeitnehmererfinderrechtliche Begründung der
Mitteilungspflicht unberührt (vgl. Pahlow/Gärditz, aaO).
b) Die gesetzliche Regelung verletzt den Kläger nicht in seinem Grund-
recht aus Art. 5 Abs. 3 GG.
Der Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis bei,
dass § 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. keinen Eingriff in die in Art. 5 Abs. 3 GG ge-
schützte Wissenschaftsfreiheit darstellt, die auch die positive Publikationsfrei-
heit des Hochschullehrers erfasst. Die negative Publikationsfreiheit des Wis-
senschaftlers, die schon auf Grund der Regelung in § 42 Nr. 2 ArbNErfG n.F.
durch das Gesetz nicht berührt wird, ist, wie sich aus den klarstellenden Aus-
führungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden
Senat ergibt, nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens.
aa) (1) Dabei kann es zunächst keinem Zweifel begegnen, dass die für
den Hochschullehrer im Jahr 2002 neu eingeführte Verpflichtung, vor der lehr-
oder forschungsbezogenen Publikation (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss
in dieser Sache, NVwZ 2004, 974 = BVerfGK 3, 93) von Erkenntnissen, die
einer Erfindung zugrunde liegen, eine gewisse Zeit zuzuwarten, diesen in sei-
ner Wissenschaftsfreiheit berührt. Die Erfindung des Hochschullehrers war
nach der zuvor geltenden Rechtslage eine freie Erfindung, die grundsätzlich
keiner Mitteilungspflicht gegenüber der Hochschule unterlag. Die Beeinträchti-
gung, die der Hochschullehrer durch die neu eingeführte Verpflichtung erleidet,
mag zwar im Allgemeinen eher gering und in vielen Fällen nicht oder kaum
spürbar sein, es kommen jedoch auch Sachverhalte in Betracht, in denen für
den Hochschullehrer eine schnelle, wenn nicht sogar umgehende Publikation
bedeutsam ist, an der ihn die Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige hindern
kann. Beachtet dieser die gesetzliche Vorgabe nicht, läuft er Gefahr, gegen
gesetzlich geregelte Verpflichtungen zu verstoßen. Dadurch wird der Hoch-
schullehrer in seinem Grundrecht betroffen (BVerfGE 35, 79, 112 ff. = NJW
1973, 1176 ("Hochschulurteil"); BVerfGE 47, 327, 367 f. = NJW 1978, 1621;
vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Abs. 3 Rdn. 83, 101 f., 108 f.; Fehling in
Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2004, Art. 5 Abs. 3 Rdn. 7; Barten-
bach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, Rdn. 58; Hübner, WissR
2005, 34; Reetz, aaO, S. 212 ff., 222). Dies zeigen auch die vom Berufungsge-
richt angesprochenen Fälle, soweit sie die "wissenschaftliche" und nicht eine
"kommerzielle", nicht von Art. 5 Abs. 3 GG erfasste, Konkurrenz betreffen (vgl.
hierzu Haase/Lautenschläger, WissR 2006, 137, 139 f.).
(2) Die Freiheit von Forschung und Lehre gebietet es allerdings nicht,
dass der Hochschullehrer auch Inhaber der Verwertungsrechte an seinen For-
schungsergebnissen zu sein oder zu bleiben hat (so zutreffend die Gesetzes-
begründung BT-Drucks. 14/5975, S. 5; vgl. Leuze in Reimer/Schade/Schippel,
Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. 2000, Rdn. 16 zu § 42). Die wirt-
schaftliche Zuordnung von geistigen Leistungen des Hochschullehrers fällt in
den Normbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht des Art. 5 Abs. 3 GG (vgl.
nur BVerfGE 36, 280, 291 = GRUR 1974, 142).
(3) Weiter berührt die Anzeigepflicht als solche den Kläger noch nicht in
seiner Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss in dieser Sache,
NVwZ 2004, 974 = BVerfGK 3, 93). Ist dieser gehalten, bestimmte Erkenntnis-
se anzuzeigen, so besagt dies nichts darüber, ob und wie er diese gewinnen
und wie er später mit ihnen verfahren kann. Der Kläger ist auch nicht gehindert,
frei über die Publikation dieser Erkenntnisse zu entscheiden, wenn er nur die
selbst im Regelfall relativ kurze Wartefrist einhält. Der Hochschullehrer kann
zudem nicht angewiesen werden, auf Erfindungen Bedacht zu nehmen (vgl.
Bartenbach/Hellebrand, Mitt. 2002, 165, 167). Auch ein durch die Grundrechts-
norm geschütztes Interesse des Hochschullehrers, sich nicht durch Patente,
sondern ausschließlich durch von ihm publizierte Erfindungen in der Fachwelt
einen Namen zu machen, wird schon deshalb nicht berührt, weil er, wenn er
nicht mit der Patentanmeldung in Verbindung gebracht werden will, seine
Nichtnennung in den Patentveröffentlichungen herbeiführen kann (§ 63 Abs. 1
Satz 3 PatG; Regel 18 der Ausführungsordnung zum EPÜ).
bb) (1) Die Wissenschaftsfreiheit steht zwar - von der hier nicht ein-
schlägigen Treueklausel abgesehen - nicht unter einem Gesetzesvorbehalt.
Aber auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte müssen im Rahmen ge-
meinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden (BVerfGE 47, 327,
368 ff. = NJW 1978, 1621). Art. 5 Abs. 3 GG normiert nicht nur ein Individual-
grundrecht, die Bestimmung ist vielmehr darüber hinaus eine das Verhältnis
der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Da-
nach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und
unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maß-
nahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen
Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der an-
deren legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrech-
te der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 35, 79, 112, 115 = NJW
1973, 1176; BVerfGE 54, 363, 389 ff. = NJW 1981, 163; BVerfGE 93, 85, 95
= NVwZ 1996, 709; BVerfGE 111, 333, 353 = NVwZ 2005, 315). Die verfas-
sungsrechtliche Garantie der Institution der Hochschule und ihrer Funktionsfä-
higkeit erlaubt jedoch die in der Regelung in § 42 ArbNErfG n.F. liegende Be-
einträchtigung der grundrechtlich geschützten Rechte des Hochschullehrers,
wenn diese Beeinträchtigung jeweils so gering wie möglich gehalten und auf
dasjenige beschränkt wird, was notwendig ist, um der Hochschule die Möglich-
keit zu erhalten, ein Schutzrecht zu erlangen. Dies folgt daraus, dass der Staat
funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs zur Verfügung
stellen muss (BVerfGE 35, 79, 115 = NJW 1973, 1176; BVerfGE 93, 85, 95 =
NVwZ 1996, 709). Die Wissenschaftsfreiheit schützt nämlich den einzelnen
Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechts-
trägern nicht vor Beschränkungen, die im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar
sind (BVerfGE 111, 333, 354 = NVwZ 2005, 315; vgl. BVerfGE 55, 37, 68 f. =
NJW 1981, 741). Bereits daraus ergibt sich, dass die Grundrechtsgewährleis-
tung in dieser Bestimmung immanenten Schranken unterliegt (vgl. nur BVerfGE
83, 130, 142 = NJW 1991, 1471 - Josefine Mutzenbacher, zur Kunstfreiheit).
Der Staat kann daher unter Beachtung der besonderen Wertentscheidungen
des Grundgesetzes andere legitime Aufgaben der Hochschulen berücksichti-
gen (vgl. BVerfGE 35, 79, 115 = NJW 1973, 1176; weitere Nachweise bei Hüb-
ner WissR 2005, 34, 45 Fn. 58). Diese Aufgaben müssen allerdings, um be-
rücksichtigt werden zu können, mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswer-
te darstellen (Hübner, WissR 2005, 34, 44 f., vgl. Fehling in Bonner Kommentar
zum Grundgesetz, Rdn. 159 zu Art. 5 Abs. 3). Dies ist hier indessen der Fall,
denn die Mittelaufbringung der Hochschule auch aus dem Fundus der an ihr
getätigten schutzfähigen Erfindungen betrifft deren mit Verfassungsrang aus-
gestattete Funktionsfähigkeit. Kriterium für eine verfassungsgemäße Hoch-
schulorganisation ist, ob mit ihr "freie" Wissenschaft möglich ist und ungefähr-
det betrieben werden kann (BVerfGE 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709). Dies gilt
nicht nur für die organisatorische Ausgestaltung der Institution Hochschule,
sondern auch für die Regelung des Finanzaufkommens der Hochschule. Auch
insoweit kommt der Funktionsfähigkeit der Institutionen des Wissenschaftsbe-
triebs Verfassungsrang zu. Die im Jahr 2002 neu eingeführte Regelung trägt
dem fiskalischen Interesse der öffentlichen Hand Rechnung, den Hochschulen
aus der Verwertung der bei diesen anfallenden Erfindungen Mittel zu erschlie-
ßen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags,
BT-Drucks. 14/7573, S. 2). Insoweit gilt im Ergebnis nichts Anderes als bei der
Mittelverteilung, bei der die Anknüpfung an die Bewertung wissenschaftlicher
Qualität legitim ist (vgl. BVerfGE 111, 333, 359 = NVwZ 2005, 315). Entgegen
der Auffassung von Hübner, der (aaO, S. 53) von einem zweifelhaften Mittel
der Selbstdarstellung (der Hochschule) spricht, haftet dieser Art der Mitteler-
schließung nichts Illegitimes an, vielmehr ist die Mittelerschließung aus Erfin-
dungen der Hochschulangehörigen grundsätzlich geeignet, die Autonomie der
Hochschulen zu stärken.
(2) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es dem
Ermessen des Gesetzgebers überlassen ist, wie er die Organisation der Hoch-
schulen regelt (BVerfGE 93, 85, 95 ff. = NVwZ 1996, 709; vgl. BVerfGE 111,
333, 353 ff. = NVwZ 2005, 315). Wenn er den Hochschulen die wirtschaftliche
Ausnutzung der Hochschulerfindungen auch in einem Bereich zuweist, der zu-
vor als freie Erfindung nicht der Verwertung durch die Hochschule unterlag, ist
dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht zu be-
anstanden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der Kammer, NJW 1998,
3704 = Mitt. 1999, 61, 63). Denn auch die wirtschaftliche Zuweisung der Erfin-
dung an den Arbeitgeber/Dienstherrn nach Art. 9 ArbNErfG stellt unter dem
Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG eine zulässige Inhaltsbestimmung des
Eigentums dar (BVerfG NJW 1998, 3704 = Mitt. 1999, 61, 63). Für die Rege-
lung in § 42 Abs. 1 ArbNErfG n.F. kann im Ergebnis nichts Anderes gelten.
(3) Dem Gesetzgeber war es demnach grundsätzlich nicht verwehrt,
Regelungen zu treffen, ohne die es der Hochschule unmöglich wäre, ein
Schutzrecht zu erlangen. Da Material, das bei der Anmeldung eines Patents
oder Gebrauchsmusters bereits öffentlich zugänglich ist, grundsätzlich der Er-
teilung eines Schutzrechts entgegensteht (§ 3 Abs. 1 PatG; Art. 54 Abs. 1, 2
EPÜ; § 3 Abs. 1 GebrMG, dort allerdings anders als im Patentrecht durch die
weiterhin vorgesehene Neuheitsschonfrist gemildert; vgl. Beyerlein (Entschei-
dungsanmerkung), Mitt. 2004, 75; A. von Falck/Schmaltz, GRUR 2004, 469,
470), lag es somit ohne Weiteres im Bereich zulässiger Gestaltung durch den
Gesetzgeber, eine Regelung vorzusehen, durch die ein vorzeitiges Bekannt-
werden einer Erfindung verhindert werden konnte. Eine derartige Regelung hat
der Gesetzgeber in § 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. getroffen. Zur Sicherung der Posi-
tion der Hochschule war die getroffene Regelung auch erforderlich, denn ohne
sie wäre die Möglichkeit, ein Patent zu erlangen, mit dem allein (gegenüber
dem höchstens 10 Jahre laufenden Gebrauchsmuster, das zudem nicht alle
Bereiche der Technik abdeckt) eine wirtschaftliche Ausnutzung der Erfindung
über einen langen Zeitraum möglich ist, jedenfalls im Regelfall vereitelt worden.
cc) (1) Damit könnte sich ein unzulässiger Eingriff in die Wissenschafts-
freiheit des Klägers zunächst allenfalls daraus ergeben, dass der Staat einem
Grundrechtsträger bestimmte Verhaltensweisen, die von der Forschungs- und
Wissenschaftsfreiheit erfasst sind, verwehrt oder in erheblicher Weise er-
schwert. Das hat er jedoch nicht getan. In einer "Verschiebung" oder "Verlage-
rung" des Forschungsauftrags der Universitäten von der zweckfreien Grundla-
genforschung zur mit aktuellem wirtschaftlichem Nutzen verbundenen For-
schung liegt jedenfalls solange noch kein Eingriff in grundrechtlich geschützte
Positionen des Klägers (so aber Leuze, WissR 2002, 348, 351 f.), solange die-
sem nicht angesonnen wird, Grundlagenforschung nicht mehr oder lediglich
eingeschränkt zu betreiben und sich bestimmten anderen, einer wirtschaftli-
chen Verwertung (besser) zugänglichen Vorhaben zuzuwenden. Ein derartiges
Ansinnen ist der Regelung in § 42 ArbNErfG n.F. indessen nicht zu entnehmen.
(2) Zudem verstößt die Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht
gegen das Übermaßverbot. Zunächst lässt sich schon aus der gesetzlichen
Regelung eine längere Wartezeit als eine solche von zwei Monaten nicht herlei-
ten. Deren Wortlaut schlösse es allerdings nicht aus, im Einzelfall auch eine
längere Wartezeit unter den Rechtsbegriff "rechtzeitig" zu subsumieren. Dem
steht aber entgegen, dass eine altersrangsichernde Behandlung der Erfindung
innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Mitteilung immer möglich sein wird,
denn hierfür reicht es aus, die Erfindung, so wie sie bisher formuliert worden ist
und veröffentlicht werden soll, beim Deutschen Patent- und Markenamt oder
bei einem Patentinformationszentrum mit Angaben einzureichen, die dem An-
schein nach als Beschreibung anzusehen sind (§ 35 Abs. 2 PatG). Die Prüfung
der Hochschule, ob eine Anmeldung erfolgen soll, wird sich jedenfalls in der
Regel zunächst darauf beschränken können, ob Maßnahmen zur Zeitrangsi-
cherung als geboten angesehen werden (vgl. Fleuchaus/Braitmayer; GRUR
2002, 653, 655 sowie Körting/Kummer, RdA 2003, 279, 284; a.A. Beyerlein,
NZA 2002, 1020, 1022 und in seiner Anm. zum Berufungsurteil Mitt. 2006, 44
sowie Bartenbach/Volz, GRUR 2002, 743, 751 und Hoeren, WissR 2003, 131,
137). Dadurch wird allerdings im Grundsatz auch der Rahmen dessen abge-
steckt, was der Hochschulwissenschaftler im Rahmen seiner Forschungs- und
Lehrtätigkeit offenbaren darf, ohne gegen Verpflichtungen aus § 42 Nr. 1
ArbNErfG n.F. zu verstoßen: Die Publikation muss sich im Rahmen dessen
halten, was der Hochschule mitgeteilt worden ist und von dieser somit zum Ge-
genstand der Zeitrangsicherung gemacht werden kann.
(3) Weiter steht einer Grundrechtsbeeinträchtigung entgegen, dass sich
die Regelfrist schon nach den Vorgaben des Gesetzes verkürzen kann, und
zwar auch auf wenige Tage oder gar auf Stunden. Darauf hat im Grundsatz
auch das Bundesverfassungsgericht bereits hingewiesen (BVerfG, Kammerbe-
schluss in dieser Sache, NVwZ 2004, 974 = BVerfGK 3, 93). Die Verkürzung
der Regelfrist tritt dabei bei Vorliegen entsprechender Umstände, die sie erfor-
derlich machen, ohne weiteres ein, so dass es einer Erklärung des Dienstherrn
hierfür nicht bedarf (vgl. Leuze, GRUR 2005, 27, 28). Dies bürdet dem Erfinder
zwar im Einzelfall das Risiko auf zu bestimmen, ob die Wartefrist zwei Monate
oder weniger beträgt (vgl. hierzu Hübner, WissR 2005, 34, 42), gibt ihm aber
gleichzeitig die Möglichkeit, auf besondere Situationen flexibel zu reagieren
(vgl. Beyerlein, NZA 2002, 1020, 1022), etwa dann, wenn sich im Verlauf einer
wissenschaftlichen Tagung die Notwendigkeit ergibt, bisher nicht veröffentlichte
Forschungsergebnisse schnell publik zu machen. Der Gefahr, dass hierdurch
eine erfolgreiche Schutzrechtsanmeldung unmöglich wird, wird gerade unter
den Möglichkeiten, die der elektronische Verkehr heute eröffnet, durch geeig-
nete Maßnahmen, auch des Hochschulerfinders, Rechnung getragen werden
können.
c) Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu einer
Verkürzung der Wartefrist oder gar zu deren Wegfall führen könnten, hat der
Kläger nicht vorgebracht. Sie ergeben sich auch nicht aus dem festgestellten
oder revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 02.02.2005 - 9 O 1060/03 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.11.2005 - 2 U 19/05 -