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BGH Beschluss vom 18.09.2007 – X ZR 81/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 81/06

BESCHLUSS

vom

18. September 2007

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007

durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und

Gröning

beschlossen:

Das gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H.

H. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 461 646, das

u.a. eine Vorrichtung zur Herstellung von Reifen für Fahrzeugräder betrifft. Die

Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben, mit der

sie in erster Instanz Erfolg hatte.

Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung

eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. H. H.

in G. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt, der dem Senat zuvor

mitgeteilt hatte, er sei 33 Jahre lang bei der C. in H. in der

Reifenindustrie tätig gewesen. Die Beklagte hat den Sachverständigen mit der

Begründung abgelehnt, dass dieser bei einer bedeutenden Konkurrentin tätig

gewesen sei, die einen Motorradreifen herstelle, der demjenigen der Klägerin

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entspreche, woraus sich die Besorgnis ergebe, der Sachverständige sei befan-

gen.

Die Klägerin hat dem Ablehnungsgesuch widersprochen.

II. Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungsver-

fahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hin-

reichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeig-

net sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (Sen.Beschl. v.

4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; v.

13.1.1987 - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung).

Die von der Beklagten geltend gemachten Gründe rechtfertigen - auch

unter Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 7. September 2007 -

bei verständiger Würdigung nicht die Annahme, der gerichtliche Sachverständi-

ge werde nicht die erforderliche Unparteilichkeit aufbringen.

Vorangegangene Industrietätigkeiten als solche sind bei Hochschulleh-

rern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften allgemein zu

erwarten und schon deshalb für sich allein nicht geeignet, die Besorgnis der

Befangenheit zu begründen. Sie sind sogar im Interesse der Qualifikation des

Sachverständigen erwünscht (Sen.Beschl. v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, Um-

druck S. 5, im Druck nicht veröffentlicht).

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Auch eine Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten und auch

nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten (zu diesem

Fall Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtig-

keitsrechtsprechung in Patentsachen 1994 - 1998, 551 - Sachverständigen-

ablehnung 05; v. 24.7.2007 - X ZR 1/06, im Druck nicht veröffentlicht) rechtfer-

tigt die Besorgnis der Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch

nicht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93, Schulte-Kartei PatG 26-29

Nr. 39 - Sachverständigenablehnung 01; vgl. auch Sen.Beschl. v. 5.11.2002

- X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachverständigenableh-

nung 07, Umdruck S. 5, nicht im Druck veröffentlicht, und zwei Parallelent-

scheidungen vom gleichen Tag). Derartige Umstände hat die Beklagte indessen

nicht ausreichend dargelegt, auch wenn das Streitpatent einen Geschäftsbe-

reich betrifft, auf dem sowohl die Beklagte als auch die frühere Arbeitgeberin

des Sachverständigen tätig sind. Dass ein Erzeugnis, das der Konkurrent der

Öffentlichkeit vorgestellt hat, gewisse Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand

des Streitpatents aufweisen soll, ist keine ausreichende Grundlage für die von

der Beklagten zudem nur in vager Form geäußerte Vermutung, dass eine Pa-

tentverletzung durch den Konkurrenten in Betracht kommen könnte ("schließt

die Möglichkeit nicht aus, dass der … Reifen eine Verletzung des Streitpatents

darstellen könnte"). Objektiv greifbare Anhaltspunkte, die bei verständiger Wür-

digung die Annahme stützen können, dass der Sachverständige befangen sei,

ergeben sich hieraus nicht.

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Der gerichtliche Sachverständige hat seine frühere Industrietätigkeit zu-

dem nicht verschwiegen, sondern dem Senat vor seiner Bestellung auf Anfrage

offenbart. Damit kann sich bei verständiger Würdigung auch aus seinem Ver-

halten kein hinreichender Grund ergeben, an seiner Unbefangenheit zu zwei-

feln.

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 Ni 53/04 (EU) -