BGH Beschluss vom 18.09.2007 – X ZR 81/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 81/06
BESCHLUSS
vom
18. September 2007
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007
durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und
Gröning
beschlossen:
Das gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H.
H. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 461 646, das
u.a. eine Vorrichtung zur Herstellung von Reifen für Fahrzeugräder betrifft. Die
Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben, mit der
sie in erster Instanz Erfolg hatte.
Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. H. H.
in G. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt, der dem Senat zuvor
mitgeteilt hatte, er sei 33 Jahre lang bei der C. in H. in der
Reifenindustrie tätig gewesen. Die Beklagte hat den Sachverständigen mit der
Begründung abgelehnt, dass dieser bei einer bedeutenden Konkurrentin tätig
gewesen sei, die einen Motorradreifen herstelle, der demjenigen der Klägerin
entspreche, woraus sich die Besorgnis ergebe, der Sachverständige sei befan-
gen.
Die Klägerin hat dem Ablehnungsgesuch widersprochen.
II. Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.
Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungsver-
fahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hin-
reichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeig-
net sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (Sen.Beschl. v.
4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; v.
13.1.1987 - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung).
Die von der Beklagten geltend gemachten Gründe rechtfertigen - auch
unter Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 7. September 2007 -
bei verständiger Würdigung nicht die Annahme, der gerichtliche Sachverständi-
ge werde nicht die erforderliche Unparteilichkeit aufbringen.
Vorangegangene Industrietätigkeiten als solche sind bei Hochschulleh-
rern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften allgemein zu
erwarten und schon deshalb für sich allein nicht geeignet, die Besorgnis der
Befangenheit zu begründen. Sie sind sogar im Interesse der Qualifikation des
Sachverständigen erwünscht (Sen.Beschl. v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, Um-
druck S. 5, im Druck nicht veröffentlicht).
Auch eine Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten und auch
nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten (zu diesem
Fall Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtig-
keitsrechtsprechung in Patentsachen 1994 - 1998, 551 - Sachverständigen-
ablehnung 05; v. 24.7.2007 - X ZR 1/06, im Druck nicht veröffentlicht) rechtfer-
tigt die Besorgnis der Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch
nicht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93, Schulte-Kartei PatG 26-29
Nr. 39 - Sachverständigenablehnung 01; vgl. auch Sen.Beschl. v. 5.11.2002
- X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachverständigenableh-
nung 07, Umdruck S. 5, nicht im Druck veröffentlicht, und zwei Parallelent-
scheidungen vom gleichen Tag). Derartige Umstände hat die Beklagte indessen
nicht ausreichend dargelegt, auch wenn das Streitpatent einen Geschäftsbe-
reich betrifft, auf dem sowohl die Beklagte als auch die frühere Arbeitgeberin
des Sachverständigen tätig sind. Dass ein Erzeugnis, das der Konkurrent der
Öffentlichkeit vorgestellt hat, gewisse Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand
des Streitpatents aufweisen soll, ist keine ausreichende Grundlage für die von
der Beklagten zudem nur in vager Form geäußerte Vermutung, dass eine Pa-
tentverletzung durch den Konkurrenten in Betracht kommen könnte ("schließt
die Möglichkeit nicht aus, dass der … Reifen eine Verletzung des Streitpatents
darstellen könnte"). Objektiv greifbare Anhaltspunkte, die bei verständiger Wür-
digung die Annahme stützen können, dass der Sachverständige befangen sei,
ergeben sich hieraus nicht.
Der gerichtliche Sachverständige hat seine frühere Industrietätigkeit zu-
dem nicht verschwiegen, sondern dem Senat vor seiner Bestellung auf Anfrage
offenbart. Damit kann sich bei verständiger Würdigung auch aus seinem Ver-
halten kein hinreichender Grund ergeben, an seiner Unbefangenheit zu zwei-
feln.
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 Ni 53/04 (EU) -