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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – X ZR 1/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den gerichtlichen

Sachverständigen Prof. Dr. Bü. wird für begründet erklärt.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch ist gerechtfertigt. Ein Sachverständiger kann

nach § 406 ZPO, der auch im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen

anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Par-

tei aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer ver-

nünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken

(Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständi-

genablehnung m.w.N.). Dafür kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich be-

auftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner

Unparteilichkeit hegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die das Ablehnungsge-

such anbringende Partei der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommen-

heit besteht. Dies kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachver-

ständige in einem aktuellen Mandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten

des Prozessgegners oder in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht

(BGH GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; Beschl. v. 13.1.1987

- X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung). Entsprechend verhält es

sich hier.

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1. Nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit bei der Beklagten zu

begründen, ist allerdings der Umstand, dass der Sachverständige 1998/1999

die Kanzlei B. P. u. a. mit einer PCT-Anmeldung und der Ab-

wicklung von Gebühren und Kosten zur Internationalisierung von Patentanmel-

dungen beauftragt hatte und dass dabei die Patentanwälte K. und

N. für ihn tätig wurden, die nunmehr - in anderer Sozietät - die Klägerin

im Streitfall vertreten. Das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zu den Pro-

zessbevollmächtigten des Prozessgegners zum Zeitpunkt der Beauftragung des

Sachverständigen rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit deshalb, weil bei

der anderen Partei der Eindruck entstehen kann, die Gegenpartei könnte über

Einflussmöglichkeiten verfügen, die ihr selbst verschlossen sind. Um einen sol-

chen Fall handelt es sich hier nicht. Die Patentanwälte K. und N.

haben den Sachverständigen nicht nur zum Zeitpunkt seiner Beauftra-

gung und danach nicht vertreten, sondern zuvor auch nur in einer anderen So-

zietät. Jene Vorgänge liegen überdies geraume Zeit, nämlich sieben Jahre und

länger, zurück.

3

2. Anders verhält es sich, soweit es die Verbindung zwischen dem Sach-

verständigen und Patentanwalt Pf. betrifft. Dieser war zum einen bis zu

seinem Eintritt in den Ruhestand 1999 Leiter der Rechts- und Patentabteilung

der B. AG, einem Unternehmen, das die Klägerin erworben hat und das in

ihren Konzern eingegliedert worden ist. Als Leiter der Patentabteilung hat Pa-

tentanwalt Pf. vorprozessual für die B. AG sowohl im Streitfall, als

auch in einem inzwischen ebenfalls beim Senat anhängigen Patentnichtigkeits-

verfahren (X ZR 71/06) die Vorkorrespondenz mit der Beklagten über die Ver-

letzung der jeweiligen Streitpatente geführt. Wie die Beklagte unwidersprochen

vorgetragen hat, vertritt Patentanwalt Pf. auch heute noch einzelne Fälle

aus dem Bereich der B. AG.

4

Patentanwalt Pf. ist zum anderen dem gerichtlichen Sachverstän-

digen über eine langjährige beratende Tätigkeit in Patentfragen verbunden. Er

hat den Sachverständigen seit 1997 und damit schon zu einer Zeit beraten, zu

der er selbst hauptberuflich noch im Unternehmen der B. AG als Leiter

der Rechts- und Patentabteilung tätig war. Die Kanzlei, der Patentanwalt

Pf. nunmehr angehört, wird vom Sachverständigen bis heute mandatiert.

5

Auch wenn Patentanwalt Pf. den Sachverständigen während sei-

ner Tätigkeit für die B. AG als Privatperson und außerhalb der beruflichen

Sphäre, nämlich entweder in der eigenen Wohnung oder in den Räumlichkeiten

des Sachverständigen beraten hat, ist diese langjährige Verbundenheit auf-

grund einer beratenden Tätigkeit in Patentfragen in den Augen einer verständi-

gen Partei geeignet, Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständi-

gen zu begründen. Auch eine besonnene Partei wird in Anbetracht dieses Hin-

tergrundes nicht von der Hand zu weisende Zweifel daran hegen, dass die Be-

gutachtung von dieser durch den Berater vermittelten Nähe zwischen dem

Sachverständigen und der Rechtsvorgängerin der Klägerin gänzlich unbeein-

flusst bleiben wird. Für die Begründetheit des Befangenheitsgesuchs sind allein

diese nach den objektiven Gegebenheiten anerkennenswerten Zweifel daran

maßgeblich, dass der Sachverständige die nötige Distanz nicht würde wahren

können. Es kommt also nicht darauf an, dass die beratende Tätigkeit in keinem

Zusammenhang zur Tätigkeit oder zu den Produkten der B. AG gestan-

den hat. Auch die Frage, ob der Sachverständige sich selbst subjektiv in der

Lage sieht, das Gutachten frei und völlig unparteilich zu erstatten, ist nicht ent-

scheidend.

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Dem Ablehnungsgesuch war daher stattzugeben, ohne dass es auf den

von der Beklagten zusätzlich erhobenen Vorwurf ankäme, der Sachverständige

hätte schon im Vorfeld seiner Beauftragung, auf die Frage, ob er zu einer der

Parteien oder ihrer Vertreter in irgend einer Beziehung stehe oder gestanden

habe, die Verbindung zu Patentanwalt Pf. offenlegen müssen.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.09.2005 - 2 Ni 12/04 (EU) -