Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2007 – XI ZR 144/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den

Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei-

ne grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der

Senat hat auch die Rügen aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht

für durchgreifend erachtet; der behauptete zweite Hausbesuch des

Vermittlers Anfang November 1999 ist ebenso wenig entscheidungser-

heblich wie der erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-

rufungsgericht vorgelegte Grundstücksmarktbericht D. 1998.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis

185.000 €.

Joeres

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.05.2006 - 3 O 27/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.02.2007 - 9 U 89/06 -