BGH Beschluss vom 18.09.2007 – XI ZR 224/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den
Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- Zivilsenate in Freiburg - vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die von dem
Beklagten erhobenen Rügen nach Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber
nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
302.504,40 €.
Joeres
Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 05.11.2004 - 14 O 442/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - 4 U 160/04 -