Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2007 – XI ZR 224/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den

Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe

- Zivilsenate in Freiburg - vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil

die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht

erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die von dem

Beklagten erhobenen Rügen nach Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber

nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

302.504,40 €.

Joeres

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 05.11.2004 - 14 O 442/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - 4 U 160/04 -