Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2007 – XI ZR 240/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2007

in dem Rechtsstreit

2

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den

Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsru-

he vom 12. Juli 2006 wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückge-

wiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die von dem Beklagten erhobe-

nen Rügen nach Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend

erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu

125.000 €.

Joeres

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 11.05.2005 - 5 O 50/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.07.2006 - 13 U 96/05 -