BGH Beschluss vom 18.09.2007 – XI ZR 240/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den
Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsru-
he vom 12. Juli 2006 wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückge-
wiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die von dem Beklagten erhobe-
nen Rügen nach Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend
erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu
125.000 €.
Joeres
Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 11.05.2005 - 5 O 50/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.07.2006 - 13 U 96/05 -