BGH Beschluss vom 18.09.2007 – XI ZR 310/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den
Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
16. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das tat-
sächliche Vorbringen der Klägerin zur Glaubwürdigkeit der Zeugen ist
unsubstantiiert und im Übrigen im Hinblick auf die ihr obliegende Be-
weislast für die Aufhebung des Vertrages vom 6. Februar 1992 und das
abredewidrige Ausfüllen des Vertrages vom 28. März 1996 (§ 440
Abs. 2 ZPO) auch nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO), mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Streithelfers, die dieser selbst trägt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 136.564,59 €.
Joeres
Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.07.2005 - 17 O 353/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 5 U 111/05 -