Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2007 – XI ZR 310/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den

Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

16. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das tat-

sächliche Vorbringen der Klägerin zur Glaubwürdigkeit der Zeugen ist

unsubstantiiert und im Übrigen im Hinblick auf die ihr obliegende Be-

weislast für die Aufhebung des Vertrages vom 6. Februar 1992 und das

abredewidrige Ausfüllen des Vertrages vom 28. März 1996 (§ 440

Abs. 2 ZPO) auch nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO), mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des

Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 136.564,59 €.

Joeres

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.07.2005 - 17 O 353/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 5 U 111/05 -