Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2007 – XI ZR 334/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den

Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September

2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-

tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-

dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere musste das Berufungsgericht

nicht den von der Klägerin angebotenen Gegenbeweisen zum Vorliegen einer

Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde bei Abschluss der Darlehens-

verträge und ihren Beweisantritten zur Kenntnis der Beklagten von der Un-

wirksamkeit der Vollmacht, der angeblich sittenwidrigen Überhöhung des

Kaufpreises bzw. zur Erzielbarkeit der monatlichen Miete nachgehen, weil es

insoweit an einem substantiierten Sachvortrag fehlt. Von einer weiteren Be-

gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 98.822 €.

Joeres

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.04.2005 - 21 O 162/01 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.09.2006 - 13 U 99/05 -