BGH Beschluss vom 18.09.2007 – XI ZR 334/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den
Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September
2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-
dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere musste das Berufungsgericht
nicht den von der Klägerin angebotenen Gegenbeweisen zum Vorliegen einer
Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde bei Abschluss der Darlehens-
verträge und ihren Beweisantritten zur Kenntnis der Beklagten von der Un-
wirksamkeit der Vollmacht, der angeblich sittenwidrigen Überhöhung des
Kaufpreises bzw. zur Erzielbarkeit der monatlichen Miete nachgehen, weil es
insoweit an einem substantiierten Sachvortrag fehlt. Von einer weiteren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 98.822 €.
Joeres
Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.04.2005 - 21 O 162/01 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.09.2006 - 13 U 99/05 -