BGH Beschluss vom 18.09.2007 – XI ZR 335/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den
Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Sep-
tember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere lassen die Fest-
stellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer Ausfertigung der no-
tariellen Vollmachtsurkunde bei Abschluss der Darlehensverträge einen
Rechtsfehler nicht erkennen; den von der Klägerin angebotenen Beweisen
zur Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Vollmacht musste
das Berufungsgericht nicht nachgehen, weil es insoweit - ebenso wie in Be-
zug auf die nachhaltige Erzielbarkeit der monatlichen Miete - an einem sub-
stantiierten Sachvortrag fehlt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 150.092,80 €.
Joeres
Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.07.2005 - 16 O 76/01 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.09.2006 - 13 U 141/05 -