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BGH Beschluss vom 18.09.2007 – XI ZR 81/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 81/06

BESCHLUSS

vom

18. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den

Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

15. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat

hat durch Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05 (WM 2007, 1648,

1650) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt. Die

Revision der Beklagten hätte deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Von

einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 35.242,64 €.

Joeres

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.02.2005 - 10 O 11418/03 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.02.2006 - 12 U 698/05 -