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BGH Beschluss vom 19.09.2007 – 2 StR 360/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 360/07

1.

2.

wegen zu 1. unerlaubten Besitzes einer verbotenen Schusswaffe u. a.

zu 2. unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 19. September 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und D. wird

das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. März 2007

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklag-

ten S. betrifft,

b) soweit es den Angeklagten D. betrifft, im Ausspruch

über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben mit Ausnahme der Einziehung eines Revolvers

"Röhm Little Joe", Kal. 6 mm Nr. nebst fünf Schuss

Munition, eines Nun-Chakus, eines Spring- und Fallmessers

und eines Faustmessers, beidseitig geschliffen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen unerlaubten Be-

sitzes einer Vorderschaftrepertierflinte, bei der der Hinterschaft durch einen Pis-

tolengriff ersetzt ist, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomati-

schen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt. Den Angeklagten D. hat es wegen unerlaubten Besitzes einer

Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Gegenstandes, der

nach seiner Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt ist, durch Drosseln

die Gesundheit zu schädigen, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines

Spring- und Fallmessers und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Faust-

messers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung

beider Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Dage-

gen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge und mit Ver-

fahrensrügen. Während die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antrags-

schriften des Generalbundesanwalts vom 9. August 2007 unzulässig bzw. un-

begründet sind, haben die Revisionen auf die Sachrüge den aus dem Be-

schlusstenor ersichtlichen Erfolg.

2

1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten S. wegen uner-

laubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe wird von den Feststellun-

gen nicht getragen. Nach den Urteilsfeststellungen UA S. 18 f. wurden im Ver-

einsheim in der S. straße unter anderem eine mit fünf Patronen geladene

Pumpgun Marke Mossberg und eine einschüssige Vorderladerpistole der Marke

"Petersoli" gefunden. Die Vorderladerpistole "Petersoli" ist keine halbautomati-

sche Kurzwaffe, wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung UA S. 29

auch selbst erkannt hat. Erwerb und Besitz dieser Schusswaffe sind nach Anla-

ge 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 zum Waffengesetz erlaubnisfrei, le-

diglich das Führen ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG in Verbindung mit Anla-

ge 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 erlaubnispflichtig. Aus den Urteilsfest-

stellungen ist weder zu entnehmen, dass der Angeklagte S. diese Schuss-

waffe geführt hat, noch dass sich unter den anderen im Vereinsheim in der

S. straße gefundenen Waffen eine halbautomatische Kurzwaffe befunden

hat.

3

4

Die Fehlerhaftigkeit der Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer

halbautomatischen Kurzwaffe führt wegen der Tateinheit zur Aufhebung der

Verurteilung des Angeklagten S. insgesamt und damit auch zur Aufhe-

bung der diesen Angeklagten betreffenden Einziehungsanordnung.

2. Die umfangreiche Einziehungsanordnung des Urteils hält nur teilweise

rechtlicher Nachprüfung stand. Hinsichtlich der Griffschalen für eine Pistole der

Marke "Colt" erschließt sich aus dem Urteil nicht, welchem Straftatbestand des

Waffengesetzes der Besitz dieser Gegenstände unterfällt. Die Einziehung um-

fasst auch Waffen und Gegenstände, die in den Urteilsfeststellungen keine Er-

wähnung finden. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob insoweit die Ein-

ziehungsvoraussetzungen des § 54 WaffG in Verbindung mit § 74 StGB vorlie-

gen. Dies gilt nicht für die in der Wohnung des Angeklagten D. gefunde-

nen Waffen und Gegenstände, wegen deren Besitzes dieser Angeklagte verur-

teilt worden ist, also den Revolver "Röhm Little Joe", das Würgegerät "Nun-

Chaku", das Spring- und Fallmesser und das Faustmesser (UA S. 18).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

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