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BGH Beschluss vom 19.09.2007 – 3 StR 359/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. September 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Geldfälschung u. a.
zu 2.: Beihilfe zur Geldfälschung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
19. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten J. und A. wird
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2007,
a) soweit es den Angeklagten J. betrifft,
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im
Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur versuchten
gewerbsmäßigen Geldfälschung und im Fall II. 2. der Ur-
teilsgründe wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung
verurteilt wird;
bb) im Strafausspruch zum Fall II. 1. der Urteilsgründe und
im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben;
b) soweit es den Angeklagten A. betrifft,
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
wegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung verurteilt
wird;
bb) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Geldfälschung (rich-
tig: gewerbsmäßiger Geldfälschung) und wegen Urkundenfälschung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt und den
Wertersatzverfall von 1.200 € angeordnet. Gegen den Angeklagten A.
hat es wegen Beihilfe zur Geldfälschung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr
und drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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I. Revision des Angeklagten J.
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagte J.
im Fall II. 1. der Urteilsgründe nach den getroffenen Feststellungen nicht wegen
gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Geldfälschung gemäß § 146
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Das Sichverschaffen falschen Geldes im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2
StGB setzt voraus, dass der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenstän-
diger Verfügung (zum eigenständigen Inverkehrbringen als echt) annimmt. Mit-
täter dieser Tatbestandsalternative kann daher nur sein, wer mit diesem Willen
das Falschgeld zumindest in eigenen Mitgewahrsam bringt oder sich auf andere
Weise Mitverfügungsgewalt daran verschafft (vgl. BGHSt 44, 62, 64 ff.; BGH
NStZ 2000, 530; 2005, 686; BGH StV 2003, 331). Dies war beim Angeklagten
J. nicht der Fall. Vielmehr wurden die 80 falschen 100-€-Scheine allein von
dem Mitangeklagten L. beschafft und von diesem unmittelbar dem verdeck-
ten Ermittler übergeben. Weder auf den Beschaffungsvorgang noch auf die Ü-
bergabe des Falschgelds hatte der Angeklagte J. Einfluss. Auch die voran-
gegangenen Verhandlungen über die Modalitäten des Falschgeldgeschäfts wa-
ren allein zwischen dem Mitangeklagten L. und dem verdeckten Ermittler
geführt worden. Der Tatbeitrag des Angeklagten J. beschränkte sich darauf,
den Kontakt zwischen L. und dem verdeckten Ermittler zum Abschluss des
Geschäfts herzustellen und bei deren "Vertragsverhandlungen" sowie der spä-
teren Übergabe des Falschgelds anwesend zu sein. Eigenen Mitgewahrsam
oder eine sonstige eigene Mitverfügungsgewalt an den gefälschten 100 €-
Scheinen erlangte er hierdurch nicht.
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Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Geldfäl-
schung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 25 Abs. 2 StGB hält auch nicht im
Hinblick darauf rechtlicher Überprüfung stand, dass der Angeklagte J. im
Rahmen der Anbahnung des Geschäfts dem verdeckten Ermittler zwei falsche
Geldscheine als Muster übergab. Zum einen hatte er diese Geldnoten ersicht-
lich nicht mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung entgegengenommen,
sondern von L. mit dem Auftrag erhalten, sie dem potentiellen Käufer zu
Prüfungszwecken zu übergeben. Zum anderen sollten diese Falsifikate nur als
Anschauungsobjekte dienen und nicht in den Zahlungsverkehr gelangen, wes-
halb sie der Angeklagte J. von dem verdeckten Ermittler zurückforderte
(s. UA S. 11, 15); es fehlte damit auch an der in § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB gefor-
derten Absicht.
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b) Der Angeklagte ist auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen
Feststellungen lediglich der Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Geldfäl-
schung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23, 27 Abs. 1 StGB schuldig.
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Der Mitangeklagte L. verschaffte sich falsches Geld in der Absicht,
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dieses als echt in Verkehr zu bringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Darüber hin-
aus versuchte er diese Absicht umzusetzen, indem er die Falsifikate dem in
amtlicher Eigenschaft tätigen verdeckten Ermittler übergab (§ 146 Abs. 1 Nr. 3,
§§ 22, 23 StGB; s. BGHSt 29, 311, 313 ff.; 34, 108, 109; 35, 21, 23; 42, 162,
168; BGH NStZ-RR 2002, 302, 303). Damit verwirklichte er eine einheitliche
vollendete Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 StGB (BGHSt 34, 108, 109; BGH
NStZ-RR 2000, 105).
Für die Mitwirkung des Angeklagten J. an dieser Tat gilt:
Hinsichtlich der von L. vollendeten Tatvariante der Geldfälschung,
dem Sichverschaffen von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), scheidet nicht
nur eine Mittäterschaft (s. oben a), sondern auch eine Beihilfe des Angeklagten
J. aus. Denn eine Gehilfenstellung läge nur dann vor, wenn seine Tatbeiträ-
ge nicht allein den Versuch des Inverkehrbringens des Falschgelds, sondern
auch dessen Beschaffung gefördert hätten (BGH NStZ 1997, 80). Der Mitange-
klagte L. beschaffte sich die Falsifikate jedoch, ohne dass die Tätigkeit des
Angeklagten hierauf irgendeinen fördernden Einfluss hatte; darüber hinaus lässt
sich den Urteilsgründen auch ein hierauf gerichteter Gehilfenvorsatz des Ange-
klagten J. nicht entnehmen. Seine Vermittlung des Falschgeldgeschäfts so-
wie
seine Anwesenheit bei den Verkaufsverhandlungen und der
Übergabe der Falsifikate unterstützten allein den beabsichtigten Absatz des
Falschgelds und damit die im Versuchsstadium stecken gebliebene Tatalterna-
tive nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
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Zwar hat der Angeklagte J. insoweit Tatbeiträge erbracht, die nach
ihrem Gewicht und den Intentionen des Angeklagten die Annahme von Mittäter-
schaft rechtfertigen könnten. Diese kommt aber deswegen nicht in Betracht,
weil der Angeklagte das Falschgeld nicht - wie in § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor-
ausgesetzt - nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft (s. oben a) hatte
(BGH NStZ 1997, 80; 2005, 686 f.).
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Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht eigenes gewerbsmäßiges Handeln
des Angeklagten J. festgestellt. Gemäß § 28 Abs. 2 StGB unterfällt seine
Gehilfentätigkeit an dem versuchten Geldfälschungsdelikt somit dem Qualifika-
tionstatbestand des § 146 Abs. 2 StGB.
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c) Auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlich begangener Urkun-
denfälschung (§ 267 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) wird von den Feststellungen
nicht getragen. An der Fälschung der französischen Identitätskarten und Füh-
rerscheine war der Angeklagte J. nicht beteiligt. Diese oblag allein dem ge-
sondert Verfolgten I. , ohne dass der Angeklagte hierzu einen Beitrag leis-
tete. Eine Mittäterschaft an der Urkundenfälschung in der Tatvariante des Her-
stellens unechter Urkunden kommt daher nicht in Betracht. Der Angeklagte J.
gebrauchte die gefälschten Dokumente aber auch nicht zur Täuschung des
Rechtsverkehrs; denn er übergab sie dem in die Umstände eingeweihten ver-
deckten Ermittler, sodass Adressat der Handlung nicht ein im Rechtsverkehr zu
Täuschender war (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 267 Rdn. 25 m. w. N.).
Das Verhalten des Angeklagten stellt vielmehr eine Anstiftung zur Urkundenfäl-
schung dar (§ 267 Abs. 1, § 26 StGB), da er die Urkunden bei dem I. "be-
stellte" (UA S. 13) und hierdurch bei diesem den Entschluss zur Herstellung der
falschen Urkunden weckte; auch hierbei handelte er nach den Feststellungen
gewerbsmäßig (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 28 Abs. 2 StGB).
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d) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch
Feststellungen zum Schuldspruch getroffen werden können, die zu einer ande-
ren rechtlichen Bewertung der Taten führen. Er ändert deshalb den Schuld-
spruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO). Dem steht § 265 Abs. 1 StPO
nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte auch bei einem dahinge-
henden rechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen kön-
nen.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 1.
der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Die im Fall
II. 2. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe kann dagegen bestehen blei-
ben; denn wegen des für Anstiftung und Täterschaft identischen Strafrahmens
(§ 26 StGB) und des unveränderten Unrechts- und Schuldgehalts der Tat ist
auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung
auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Die zum Strafausspruch rechts-
fehlerfrei getroffenen Feststellungen können insgesamt bestehen bleiben, da
sie von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2
StPO). Ergänzende weitere Feststellungen darf der neue Tatrichter hierzu tref-
fen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
II. Revision des Angeklagten A.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagte
A. nicht der Beihilfe zu der vollendeten Geldfälschung des L. gemäß
§ 146 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 1 StGB, sondern lediglich der Beihilfe zur ver-
suchten Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23, 27 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht. Er wirkte während der Verhandlungen über den Verkauf des
Falschgeldes zwischen L. und dem verdeckten Ermittler auf L. ein, wor-
aufhin dieser die Verhandlungen fortsetzte. Durch dieses Verhalten förderte er
- ähnlich wie der Mitangeklagte J. - die Tat des L. lediglich in Bezug auf
das versuchte Inverkehrbringen des Falschgeldes, nicht aber hinsichtlich des
Sichverschaffens der Falsifikate.
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Auch bei dem Angeklagten A. ändert der Senat den Schuld-
spruch entsprechend ab. Das unter I. 1. d) Gesagte gilt hier in gleicher Weise.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs, jedoch können auch hier die insoweit bisher getroffenen Feststellun-
gen bestehen bleiben (s. I. 2.).
Becker RiBGH Dr. Miebach befindet
Pfister
sich in Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
von Lienen Schäfer