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BGH Urteil vom 19.09.2007 – IV ZR 136/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai

2006 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Kläger nehmen als gesetzliche Erben die Beklagte auf Erstat-

tung von Kosten in Anspruch, die für die ärztliche Behandlung der

Erblasserin während einer Reise in die USA entstanden sind.

Die Erblasserin hatte bei der Beklagten eine Krankenversicherung

genommen, der der Tarif ES zugrunde lag, ein so genannter Ergän-

zungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. In

den Tarifbedingungen heißt es in Abschnitt A I 5 u.a. wie folgt:

"Auslandsreisen Ambulante und stationäre Heilbehandlung im

Ausland während vorübergehender Reisen bis zu sechs Wochen Dauer

100%".

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Im selben Abschnitt heißt es nachfolgend an anderer Stelle weiter:

"Erfordert eine Erkrankung, für die Versicherungsschutz besteht, während des Auslandsaufenthalts über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, so be- steht die Leistungspflicht für die Heilbehandlungskosten weiter, sofern die Rückreise wegen nachgewiesener Trans- portunfähigkeit nicht möglich ist. Die Kosten für die Heilbe- handlung werden jedoch nur bis zum Tag der Transportfä- higkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von vier Wochen über das Ablaufdatum des Versicherungsschutzes hinaus (vorübergehende Reisen bis zu sechs Wochen Dauer) übernommen."

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Die Erblasserin flog am 17. Juli 2002 in die USA. Das Rückflugti-

cket war für den 30. Oktober 2002 ausgestellt. Wenige Wochen nach ih-

rer Ankunft in den USA erkrankte sie und musste sich zunächst in ambu-

lante, ab dem 6. September 2002 in stationäre ärztliche Behandlung be-

geben. Am 19. September 2002 verstarb sie in einem Krankenhaus in A.

. Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz für Kosten der medizini-

schen Behandlung der Erblasserin in den USA ab. Ausweislich des Da-

tums für den Rückflug sei eine Auslandsreise für einen längeren Zeit-

raum als sechs Wochen geplant gewesen; für solche Reisen bestehe

nach den Bedingungen des Tarifs ES kein Versicherungsschutz.

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Das Landgericht hat der Klage auf Freistellung von den bereits in

Rechnung gestellten Behandlungskosten

in Höhe von

insgesamt

87.218,40 € sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für al-

le künftig noch geltend gemachten Kosten für den Zeitraum vom

16. August bis zum 19. September 2002 stattgegeben. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer

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Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt die Auslegung von

Abschnitt A I 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Tarifs

ES, dass die Beklagte Versicherungsschutz für ambulante und stationäre

ärztliche Behandlung nur für Auslandsreisen bis zu sechs Wochen Dauer

verspreche, nicht aber für die Dauer von sechs Wochen bei Auslandsrei-

sen beliebiger Länge. Das ergebe sich auch nicht aus der Regelung, wo-

nach die Leistungspflicht fortbesteht, wenn eine unter den Versiche-

rungsschutz fallende Erkrankung über das Ende des Versicherungs-

schutzes hinaus Heilbehandlung erfordert, sofern die Rückreise wegen

nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist. Ob die vom Ver-

sicherungsnehmer unternommene Reise unter den Versicherungsschutz

falle, könne dabei nur anhand der von ihm getroffenen Vorkehrungen

entschieden werden. Maßgebend seien insoweit objektiv feststellbare

Umstände hinsichtlich der beabsichtigten Reisedauer, nicht aber bloße,

nach außen nicht hervorgetretene Planungen. Aus dem von der Erblas-

serin vorab für den 30. Oktober 2002 gebuchten Rückflug folge hier,

dass die Reise deutlich länger als sechs Wochen dauern sollte, Versi-

cherungsschutz also nicht bestanden habe.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Nach Abschnitt A I 5 des Ergänzungstarifs ES der Beklagten

besteht Krankenversicherungsschutz auf Auslandsreisen für die ersten

sechs Wochen immer und unabhängig davon, ob der Versicherungsneh-

mer die Reise für einen längeren Zeitraum geplant hat oder nicht. Das

ergibt die Auslegung dieser Klausel.

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a) Dabei kommt es auf die Sichtweise des durchschnittlichen, um

Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-

liche Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Ausgangs-

punkt der Auslegung ist neben dem Wortlaut und dem mit der Klausel

verfolgten Zweck auch der erkennbare Sinnzusammenhang (Senatsurteil

vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 a).

Da es - auch - auf seine Interessen ankommt, muss der Versicherungs-

nehmer zudem nicht mit Lücken im Versicherungsschutz rechnen, ohne

dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.

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b) Über Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens der Beklag-

ten wird der Versicherungsnehmer durch den in Abschnitt A der Bedin-

gungen des Tarifs ES enthaltenen Leistungskatalog unter der Überschrift

"Leistungen des Versicherers" unterrichtet. Will er sich über seinen Ver-

sicherungsschutz bei Reisen im Ausland informieren, kann er der Klausel

unter I 5 entnehmen, dass die Beklagte ihn insoweit von Kosten für am-

bulante und stationäre Heilbehandlung während vorübergehender Reisen

bis zu sechs Wochen Dauer in vollem Umfang freistellt. Dem Wortlaut

dieser Klausel ist eine Einschränkung dergestalt, Versicherungsschutz

während der ersten sechs Wochen einer insgesamt länger geplanten

Auslandsreise sei (von vornherein) ausgeschlossen, jedenfalls nicht ein-

deutig zu entnehmen. Sie liegt für den Versicherungsnehmer auch nicht

nahe, denn er kann nicht davon ausgehen, dass - will er sich u.a. Kran-

kenversicherungsschutz auch für das Ausland verschaffen - dessen zeit-

liche Begrenzung von der Planung der Dauer seiner Reise abhängen

könnte. Viel näher liegt es für ihn, dass der Versicherer die Dauer des

versprochenen Versicherungsschutzes von vornherein für einen festen

Zeitraum festlegen, also ausgehend vom Beginn einer Reise einen be-

stimmten Endzeitpunkt festlegen wird. Dieses Verständnis der Klausel

lässt deren Wortlaut zu. Zwar weist die Revisionserwiderung darauf hin,

dass sich die Formulierung "bis zu sechs Wochen Dauer" nach dem

Sprachverständnis nur auf die vorangehenden Worte "während vorüber-

gehender Reisen" bezieht und nicht, wie das Landgericht angenommen

hat, auf den Versicherungsschutz als solchen. Aber auch unter Berück-

sichtigung dieses möglichen Zusammenhangs erschließt sich dem Versi-

cherungsnehmer jedenfalls nicht, dass es für den zeitlichen Umfang des

Versicherungsschutzes darauf ankommen soll, ob er von Anfang an eine

Auslandsreise bis zu sechs Wochen geplant hat oder nicht. Angesichts

des vorübergehenden Charakters jeder Reise ist ohnehin zweifelhaft, ob

dieser näheren Kennzeichnung des Begriffs "Reisen" in der Klausel

überhaupt ein eigenständiger Sinngehalt zukommt.

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c) Unter Berücksichtigung seiner Interessen drängt sich dem Ver-

sicherungsnehmer bei Lektüre der vorstehend erwähnten Klauseln auch

nicht auf, dass es für den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes

auf die Feststellung der beabsichtigten Reisedauer und damit auf Um-

stände ankommen soll, die sich aus von ihm getroffenen und nach außen

erkennbaren Vorkehrungen vor Reisebeginn ergeben. Die Klausel gibt

dafür weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem auch dem Versiche-

rungsnehmer erkennbaren Zweck, das übernommene Risiko zeitlich zu

begrenzen, etwas her. Sie kann in diesem Verständnis vielmehr zu Lü-

cken und Fehleinschätzungen des Versicherungsnehmers über den Um-

fang des Versicherungsschutzes führen, die seinem Interesse deutlich

zuwiderlaufen. Eine andere Sicht gebietet auch das dem Versicherungs-

nehmer erkennbare Interesse des Versicherers an einer klaren Begren-

zung des Versicherungsschutzes nicht; ihm ist vielmehr gerade dann

Rechnung getragen, wenn von vornherein und ohne dass es auf Art und

Planung der Reise oder deren voraussichtliche Dauer ankommt, fest-

steht, für welchen festen Zeitraum er Versicherungsschutz zu gewähren

hat. Im Übrigen deutet das an die Kläger gerichtete Schreiben der Be-

klagten vom 5. Februar 2003 darauf hin, dass diese selbst der von ihr

verwendeten Klausel jedenfalls zunächst nicht die Berechtigung ent-

nommen hat, den Klägern die begehrte Versicherungsleistung insgesamt

zu verweigern, weil die Versicherungsnehmerin von Anfang an geplant

hatte, ihre Rückreise aus den USA deutlich nach Ablauf von sechs Wo-

chen seit Reisebeginn anzutreten. Denn in diesem Schreiben weist die

Beklagte im Zusammenhang mit der Rückforderung angeblich überzahl-

ter Teilbeträge der Versicherungsleistung lediglich darauf hin, für Reisen

ins Ausland bestehe Versicherungsschutz "bis zu einer Reisedauer von

6 Wochen" und sie könne die Rechnungen für die stationäre Behandlung

der Klägerin in den USA nicht ausgleichen, "da nach Ablauf der

6 Wochen ab Reisebeginn ein Leistungsanspruch nicht mehr besteht".

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d) Auch der weitere Teil der Klausel in Abschnitt A I 5 der Bedin-

gungen des Tarifs ES, wonach dann, wenn eine unter den Versiche-

rungsschutz fallende Erkrankung über das Ende des Versicherungs-

schutzes hinaus Heilbehandlung erfordert, die Leistungspflicht bei nach-

gewiesener Transportunfähigkeit fortbesteht, verdeutlicht dem Versiche-

rungsnehmer weder für sich genommen noch in Zusammenhang mit dem

einleitenden Teil dieser Klausel, dass Versicherungsschutz dann von

vornherein nicht gegeben ist, wenn der Aufenthalt im Ausland für einen

längeren Zeitraum als sechs Wochen geplant war. Bei aufmerksamer

Durchsicht wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen,

dass die Beklagte durch diese Klausel ihr Leistungsversprechen für den

Fall einer mit Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung über die

Dauer von sechs Wochen hinaus erweitert, ihr Risiko jedoch dadurch

begrenzen will, dass sie Versicherungsschutz nur bis zur Wiederherstel-

lung der Transportfähigkeit gewährt, längstens bis zur Dauer von vier

Wochen über das Ablaufdatum des Versicherungsschutzes hinaus. Auch

hier entnimmt der Versicherungsnehmer weder dem Wortlaut noch dem

erkennbaren Zweck dieser Klausel, dass die Qualifizierung einer Aus-

landsreise als "vorübergehend" vom Fehlen einer nach außen erkennba-

ren Planung für die Rückkehr nach mehr als sechs Wochen abhängen

soll. Die in dem Klammerzusatz enthaltene Einschränkung "vorüberge-

hende Reisen bis zu sechs Wochen Dauer", die erkennbar die Formulie-

rung im ersten Teil der Klausel wieder aufnimmt, legt dem um Verständ-

nis bemühten Versicherungsnehmer eher den Schluss nahe, die genann-

te Einschränkung setze lediglich das Ende oder das Ablaufdatum des

Versicherungsschutzes auf den letzten Tag einer sechswöchigen Frist

nach Reiseantritt fest, lasse aber das Bestehen des Versicherungsschut-

zes bis zu diesem Zeitpunkt unberührt.

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2. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Das

Berufungsgericht hat sich, von seinem rechtlichen Standpunkt aus folge-

richtig, mit der zwischen den Parteien streitigen Frage der Transportfä-

higkeit der Erblasserin nicht auseinandergesetzt. Dies wird nunmehr

nachzuholen sein.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 10.06.2005 - 2 O 547/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 U 866/05 -