BGH Urteil vom 19.09.2007 – IV ZR 286/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 19. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 3. November 2006 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Streitwert: 425.509,82 €
Gründe
Die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat
geprüft; sie sind nicht begründet.
Nachdem sich die Beklagte, die Einsicht in die Unterlagen der Ge-
sellschaft hatte, die Angaben des Streitverkündeten - ihres Mitgesell-
schafters - im Vorprozess zu einer Darlehenstilgung durch Überweisung
zu eigen gemacht und erklärt hatte, sie wisse nicht sicher, ob die in der
Gaststätte C. überreichten Schecks u.a. auch der Darlehenstil-
gung gedient hätten, kam eine Vernehmung der Zeugin, die die Schecks
ausgefüllt und überreicht haben soll, nicht mehr in Betracht. Die Beklagte
hat die in das Wissen dieser Zeugin gestellte Tatsache, dass mit den
Schecks gerade auch die streitigen Darlehen getilgt worden sind, nicht
aufrechterhalten. Die Vernehmung hätte zu einer unzulässigen Ausfor-
schung "ins Blaue hinein" geführt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September
2002 - V ZR 170/01 - NJW-RR 2003, 69 unter II 2 b).
Der Vortrag der Beklagten, bei Abschluss der notariellen Vereinba-
rung vom 9. Mai 1996 sei allgemein mit einem zeitnahen Verkauf des
Grundbesitzes der Gesellschaften gerechnet worden, rechtfertigt nicht
die Annahme, der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen sei bei inte-
ressengerechter Auslegung dieser Vereinbarung bereits vor Einführung
der dreijährigen Regelverjährung am 1. Januar 2002 fällig geworden.
Dem Darlehensnehmer war in den Darlehensverträgen vorbehalten, die
Darlehen jederzeit zu kündigen und zurückzuzahlen. Darauf hat die Be-
klagte in ihrer Berufungserwiderung selbst hingewiesen (GA I 149). Dem
Interesse der Beklagten, schon nach Verkauf des überwiegenden Teils
des Grundbesitzes die Darlehen zurückzuführen, hätte also Rechnung
getragen werden können. Das ändert nichts daran, dass die Kläger nach
der Vereinbarung vom 9. Mai 1996 die Rückführung ihrer Darlehen erst
verlangen konnten, nachdem im Jahre 2002 der gesamte Grundbesitz
verkauft war.
Das Berufungsurteil beruht auch nicht darauf, dass das von der
Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegen-
anspruchs auf Ausgleich von Kapitalkonten vom Berufungsgericht nicht
ausdrücklich geprüft worden ist. Aus der notariellen Vereinbarung vom
9. Mai 1996 ergibt sich nämlich, dass aus den Verkaufserlösen "vorab"
u.a. die Darlehen der Kläger zurückgeführt werden sollten; erst der nach
Abzug dieser und anderer Verbindlichkeiten verbleibende Reinerlös sollte
dann an die Gesellschafter nach ihrem Beteiligungsverhältnis ausgekehrt
werden. Außerdem erklärten sich die Erschienenen nach Durchführung
der Erlösverteilung für vollständig abgefunden und verzichteten vorsorg-
lich auf etwa weitergehende Ansprüche, wobei von diesem Verzicht aller-
dings die Darlehensrückzahlungsansprüche der Kläger ausdrücklich aus-
genommen wurden.
Auch im Übrigen gibt es keinen Anlass, die Revision zuzulassen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 O 213/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.2006 - I-7 U 8/06 -