Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.09.2007 – IV ZR 286/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 19. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 3. November 2006 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Streitwert: 425.509,82 €

Gründe

2

Die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat

geprüft; sie sind nicht begründet.

Nachdem sich die Beklagte, die Einsicht in die Unterlagen der Ge-

sellschaft hatte, die Angaben des Streitverkündeten - ihres Mitgesell-

schafters - im Vorprozess zu einer Darlehenstilgung durch Überweisung

zu eigen gemacht und erklärt hatte, sie wisse nicht sicher, ob die in der

Gaststätte C. überreichten Schecks u.a. auch der Darlehenstil-

gung gedient hätten, kam eine Vernehmung der Zeugin, die die Schecks

ausgefüllt und überreicht haben soll, nicht mehr in Betracht. Die Beklagte

hat die in das Wissen dieser Zeugin gestellte Tatsache, dass mit den

Schecks gerade auch die streitigen Darlehen getilgt worden sind, nicht

aufrechterhalten. Die Vernehmung hätte zu einer unzulässigen Ausfor-

schung "ins Blaue hinein" geführt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September

2002 - V ZR 170/01 - NJW-RR 2003, 69 unter II 2 b).

3

Der Vortrag der Beklagten, bei Abschluss der notariellen Vereinba-

rung vom 9. Mai 1996 sei allgemein mit einem zeitnahen Verkauf des

Grundbesitzes der Gesellschaften gerechnet worden, rechtfertigt nicht

die Annahme, der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen sei bei inte-

ressengerechter Auslegung dieser Vereinbarung bereits vor Einführung

der dreijährigen Regelverjährung am 1. Januar 2002 fällig geworden.

Dem Darlehensnehmer war in den Darlehensverträgen vorbehalten, die

Darlehen jederzeit zu kündigen und zurückzuzahlen. Darauf hat die Be-

klagte in ihrer Berufungserwiderung selbst hingewiesen (GA I 149). Dem

Interesse der Beklagten, schon nach Verkauf des überwiegenden Teils

des Grundbesitzes die Darlehen zurückzuführen, hätte also Rechnung

getragen werden können. Das ändert nichts daran, dass die Kläger nach

der Vereinbarung vom 9. Mai 1996 die Rückführung ihrer Darlehen erst

verlangen konnten, nachdem im Jahre 2002 der gesamte Grundbesitz

verkauft war.

4

Das Berufungsurteil beruht auch nicht darauf, dass das von der

Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegen-

anspruchs auf Ausgleich von Kapitalkonten vom Berufungsgericht nicht

ausdrücklich geprüft worden ist. Aus der notariellen Vereinbarung vom

9. Mai 1996 ergibt sich nämlich, dass aus den Verkaufserlösen "vorab"

u.a. die Darlehen der Kläger zurückgeführt werden sollten; erst der nach

Abzug dieser und anderer Verbindlichkeiten verbleibende Reinerlös sollte

dann an die Gesellschafter nach ihrem Beteiligungsverhältnis ausgekehrt

werden. Außerdem erklärten sich die Erschienenen nach Durchführung

der Erlösverteilung für vollständig abgefunden und verzichteten vorsorg-

lich auf etwa weitergehende Ansprüche, wobei von diesem Verzicht aller-

dings die Darlehensrückzahlungsansprüche der Kläger ausdrücklich aus-

genommen wurden.

5

Auch im Übrigen gibt es keinen Anlass, die Revision zuzulassen.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 O 213/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.2006 - I-7 U 8/06 -