BGH Versäumnisurteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
Verkündet am: 19. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 307 Ba, Cf; 309 Nr. 7 Buchst. a und b; 310 Abs. 1
a) Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsver- kehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).
b) Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwen- ders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteili- gung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.
BGH, Versäumnisurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin
Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Mai 2006 aufge-
hoben und das Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal
vom 27. Dezember 2004 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.160 € nebst Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
4. Juli 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahr-
zeugs M. , Fahrzeugident.-Nr. ,
Briefnummer nebst Zubehör (Mähwerk, Streuer, Leit-
pfostenwaschgerät, Streuschild, Schneeschild).
Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsrechtszugs
haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Vertragshändlerin des Fahr-
zeugherstellers "M. -Park", am 27. November 2003 ein gebrauchtes Kraft-
fahrzeug "M. " (Erstzulassung Juni 1996) nebst Zubehör zum Preis
von 30.160 €. Das bei dem Kauf von der Beklagten verwendete Vertragsformu-
lar enthält in den Rubriken "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesit-
zers" und "Stand des Kilometer-Zählers" jeweils die handschriftliche Eintragung
"25.760". Im Übrigen heißt es im vorgedruckten Text, der Käufer bestelle hier-
mit das gebrauchte Fahrzeug "zu den nachfolgenden und umseitigen Ge-
schäftsbedingungen ... unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Der Vertrag
wurde vollzogen.
Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug entgegen dem Stand des
Kilometerzählers und der Angabe im Kaufvertrag nicht 25.760 km, sondern et-
wa 75.000 km gefahren war; auch betrug die Anzahl der Betriebsstunden nicht,
wie bei Vertragsschluss entsprechend der Anzeige des Betriebsstundenzählers
angenommen worden war, 600 Stunden, sondern etwa 3.900. Mit anwaltlichem
Schreiben vom 10. Februar 2004 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kauf-
vertrages wegen arglistiger Täuschung.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises nebst
Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung weiterer
5.782,29 € nebst Zinsen als Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit sei-
ner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rückabwick-
lungsbegehren mit der Maßgabe weiter, dass er dieses nur noch auf vertragli-
che Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeugs stützt. Einen darüber hinausge-
henden Anspruch auf Schadensersatz macht der Kläger im Revisionsverfahren
nicht mehr geltend; hinsichtlich der Nebenforderung hat der Kläger die Revision
teilweise zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil
zu entscheiden, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der münd-
lichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war; inhaltlich beruht das
Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer umfas-
senden Würdigung des Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81 f.).
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse,
im Wesentlichen ausgeführt:
Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag stünden dem Kläger
aufgrund des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nicht zu. Die Sonder-
vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf fänden keine Anwendung, weil der
Kläger kein Verbraucher sei. Der Beklagten sei die Berufung auf den vereinbar-
ten Gewährleistungsausschluss nicht nach § 444 BGB verwehrt, weil die Be-
klagte den Mangel der unrichtigen Kilometer- und Betriebsstundenanzahl nicht
arglistig verschwiegen habe; sie habe diesen Mangel nicht gekannt und auch
nicht erkennen können. Auch habe sie insoweit keine Garantie abgegeben.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem
Kläger steht der im Revisionsverfahren nur noch geltend gemachte Anspruch
auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu (§ 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB).
Dieser Anspruch scheitert nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, an dem
im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss. Der im Vertragsformular vor-
gedruckte Haftungsausschluss ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 310
Abs. 1 Satz 2, § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei
dem Fahrzeug ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB) vorliegt. Nach den rechts-
fehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren die tatsächli-
che Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs und die Anzahl der Betriebsstunden
bei Vertragsschluss wesentlich höher als vom Kilometer- und Betriebsstunden-
zähler angezeigt und von den Parteien angenommen worden war. Da dieser bei
Vertragsschluss bereits vorhandene Mangel nicht behebbar ist, ist der An-
spruch des Klägers aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Lieferung einer man-
gelfreien Sache ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB); dies berechtigte den Klä-
ger zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB, ohne
dass es einer Fristsetzung nach § 323 BGB bedurfte.
2. Dem vom Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2004 erklärten Rück-
tritt steht der im Kaufvertrag vereinbarte Haftungsausschluss nicht entgegen.
Denn bei der vorformulierten Vertragsbestimmung über den Ausschluss jeder
Gewährleistung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhält und deshalb
unwirksam ist.
a) Die Klausel, nach welcher der Käufer das gebrauchte Fahrzeug "unter
Ausschluss jeder Gewährleistung" bestellt, verstößt gegen die Klauselverbote
des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Nach diesen Bestimmungen kann in All-
gemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Ge-
sundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahr-
lässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden (BGHZ 170, 31, Tz. 19). Die-
sen Beschränkungen trägt ein uneingeschränkter Haftungsausschluss in einem
Gebrauchtwagenkaufvertrag wie dem vorliegenden nicht Rechnung (vgl. BGHZ
170, 67, Tz. 10).
b) Allerdings sind die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b
BGB hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei dem Kläger nach den
unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Unternehmer
handelt. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unter-
nehmer verwendet werden, findet § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 Abs. 1
Satz 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskon-
trolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Un-
wirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 309 BGB aufgeführt sind;
dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche an-
gemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Bestim-
mung, die dem früheren § 24 AGBG entspricht, bedeutet, dass bei der Inhalts-
kontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Aus-
druck kommenden Wertungen berücksichtigt werden sollen, soweit sie über-
tragbar sind (vgl. BGHZ 89, 363 ff. und 90, 273 ff. zu § 24 AGBG; Fuchs in Ul-
mer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rdnr. 163, 381 ff.;
MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 72; MünchKommBGB/
Basedow, 5. Aufl., § 310 Rdnr. 7 ff.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB
(2004), § 444 Rdnr. 8; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 7
Rdnr. 42). Insoweit hat sich die Rechtslage durch die Neuregelung in §§ 307 ff.
BGB nicht geändert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 AGBG (jetzt
§ 309 BGB) kommt den strikten Klauselverboten im Rahmen der Inhaltskontrol-
le nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) Indizwirkung für die Unwirksamkeit der
Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu (BGHZ 90, 273, 278;
BGHZ 103, 316, 328). Daran hält der Senat fest. Fällt eine Klausel bei ihrer
Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB,
so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber
Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn,
sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmeri-
schen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden
(vgl. BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG; MünchKommBGB/Kieninger, aaO, zu
c) Nach dieser Maßgabe ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders - wie
im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag - auch für Körper- und Gesund-
heitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei
grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, nicht nur
gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Un-
ternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des
Verwenders unwirksam (§ 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB; Staudin-
ger/Coester-Waltjen, aaO, m.w.N.).
aa) Das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot für Verletzungen des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) gilt nach
einhelliger Auffassung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr und führt
deshalb zur Unwirksamkeit einer dagegen verstoßenden Klausel nach § 307
Abs. 1 und 2 BGB (Fuchs, aaO, Rdnr. 283 m.w.N. in Fn. 997). Die Rechtferti-
gung dafür liegt darin, dass hinsichtlich des von § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB be-
zweckten Schutzes besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter kein Raum
ist für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Aus den
im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (§ 310 Abs. 1
Satz 2 Halbs. 2 BGB) ergibt sich nichts Anderes.
bb) Ebenso ist eine Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsver-
kehr bei einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB jedenfalls dann un-
wirksam, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - hinsichtlich sonstiger Schäden
die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausschließt. Ein
derart weitreichender Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner
des Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen,
weil er den Vertragszweck gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Haftungsbeschränkung nicht dazu
führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Er-
füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög-
licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-
trauen darf (BGHZ 164, 11, 36; BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR
58/03, NJW-RR 2006, 267, Tz. 38). Ein Unternehmer darf ebenso wie ein Ver-
braucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig
oder gar vorsätzlich schädigt. Auch insoweit fehlt eine sachliche Rechtfertigung
dafür, hinsichtlich der Haftungsfolgen für grobes Verschulden danach zu diffe-
renzieren, ob von dem Verschulden des Vertragspartners ein Unternehmer oder
ein Verbraucher betroffen ist. Deshalb besteht auch im Geschäftsverkehr mit
Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung für
grobes Verschulden (Fuchs, aaO, Rdnr. 285 m.w.N. in Fn. 1000); inwieweit bei
grober Fahrlässigkeit im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine Haftungs-
beschränkung zulässig ist (dazu Fuchs, aaO, Rdnr. 286), bedarf hier keiner Ent-
scheidung, weil der vorliegende Gebrauchtwagenkaufvertrag nicht lediglich
eine Haftungsbeschränkung, sondern einen umfassenden Haftungsausschluss
enthält.
III.
Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Über die entscheidungsreife Sache hat der Senat selbst zu ent-
scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Auf die Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil des Landge-
richts abzuändern und der Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfah-
rens ist, stattzugeben. Die Klage ist, wie ausgeführt, hinsichtlich der Hauptfor-
derung begründet; der Anspruch auf die Nebenforderung ergibt sich aus § 288
scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 27.12.2004 - 21 O 173/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 6 U 19/05 -