Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.09.2007 – VIII ZR 173/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen

Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen,

weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein die Zulassung der Revision

gebietender Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Beklagten

liegt entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht

darin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht auf den

- von der Klägerin nicht bestrittenen - Vortrag der Beklagten ein-

gegangen ist, dass die Halle bislang - über einen Zeitraum von

mehreren Jahren - ohne Produktionseinbußen weitergenutzt wor-

den sei.

Dieser Umstand dürfte zwar im Rahmen der noch durchzuführen-

den Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, ob wegen des von

der Klägerin behaupteten umfangreichen Sanierungsbedarfs der

erst 1999 errichteten Halle die dauerhafte Gebrauchsfähigkeit der

Halle und mittelbar auch die wirtschaftliche Grundlage des veräu-

ßerten Unternehmens erschüttert ist, von Bedeutung sein; ent-

behrlich wird die vom Berufungsgericht zutreffend für erforderlich

gehaltene Beweisaufnahme dadurch indes nicht. Im Rahmen der

Entscheidung des Berufungsgerichts auf Zurückverweisung des

Rechtsstreits an das Landgericht war dieser Umstand deshalb

nicht entscheidungserheblich.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung sieht

der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

1.791.532,74 €.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 3/10 O 133/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.12.2006 - 21 U 22/06 -