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BGH Beschluss vom 20.09.2007 – 1 StR 385/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 385/07

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 8. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie sich aus dem Revisionsvorbringen und dem Urteil ergibt, hat-

te der Angeklagte im Haftprüfungstermin am 1. Februar 2007 im

Hinblick auf drei ihm zur Last gelegte Taten bestritten, überhaupt

am Tatort gewesen zu sein; bei der vierten Tat sei er lediglich al-

koholisiert mit der Schulter gegen die Geschädigte gefallen und

unmittelbar anschließend von einem Polizeibeamten festgehalten

worden. Der Verteidiger machte daraufhin Ausführungen "für den

Fall, dass (gleichwohl) von einer Täterschaft des Angeklagten

auszugehen wäre". Er machte sinngemäß geltend, dass dann ei-

ne sexuelle Motivation des Angeklagten nicht nachweisbar oder

- jedenfalls - jeweils die Schwelle zum Vergewaltigungsversuch

noch nicht überschritten gewesen wäre. Diesen Ausführungen

schloss sich der Angeklagte ausdrücklich an; sie entsprächen sei-

ner "Einlassung".

Insoweit beanstandet die Revision, die Strafkammer habe sich im

Urteil nicht mit der "Einlassung" des Angeklagten im Haftprüfungs-

termin auseinander gesetzt. Diese Beanstandung geht in der Sa-

che fehl:

Als Sacheinlassung können hier nur die Angaben des Angeklag-

ten verstanden werden, er sei nicht am Tatort gewesen bzw. es

habe sich um einen Unfall gehandelt. Diese Angaben werden im

Urteil wiedergegeben; mit ihnen setzt es sich im Rahmen der Be-

weiswürdigung auseinander. Die weitergehenden Ausführungen

des Verteidigers beinhalten hingegen rechtliche Erwägungen, die

er hilfsweise angestellt hat und die dann relevant sein sollen,

wenn die Sacheinlassung des Angeklagten zur Überzeugung des

Gerichts widerlegt ist; diese Ausführungen stellen eine bloße Pro-

zesserklärung, keine Sacheinlassung dar (in vergleichbarem Sin-

ne BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 2 zu Tatsachenbehaup-

tungen in Beweisanträgen; vgl. auch Olk, Die Abgabe von Sa-

cherklärungen des Angeklagten durch den Verteidiger Diss. Re-

gensburg 2006 S. 72 f.). Unter dem Gesichtspunkt "Einlassung

des Angeklagten" muss das Urteil nicht gesondert darauf einge-

hen. Deswegen ist es auch unerheblich, ob der Angeklagte er-

klärt, er mache sich solche rechtliche Erwägungen zu eigen.

Die Feststellungen zum Vergewaltigungsvorsatz und zum Ver-

suchsbeginn hat die Kammer - was der Senat bereits auf die

Sachrüge geprüft hat - rechtsfehlerfrei getroffen und gewertet.

Das Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in dem revisions-

rechtlich unbeachtlichen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdi-

gung durch eine eigene zu ersetzen.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Elf