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BGH Beschluss vom 20.09.2007 – 1 StR 385/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 8. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie sich aus dem Revisionsvorbringen und dem Urteil ergibt, hat-
te der Angeklagte im Haftprüfungstermin am 1. Februar 2007 im
Hinblick auf drei ihm zur Last gelegte Taten bestritten, überhaupt
am Tatort gewesen zu sein; bei der vierten Tat sei er lediglich al-
koholisiert mit der Schulter gegen die Geschädigte gefallen und
unmittelbar anschließend von einem Polizeibeamten festgehalten
worden. Der Verteidiger machte daraufhin Ausführungen "für den
Fall, dass (gleichwohl) von einer Täterschaft des Angeklagten
auszugehen wäre". Er machte sinngemäß geltend, dass dann ei-
ne sexuelle Motivation des Angeklagten nicht nachweisbar oder
- jedenfalls - jeweils die Schwelle zum Vergewaltigungsversuch
noch nicht überschritten gewesen wäre. Diesen Ausführungen
schloss sich der Angeklagte ausdrücklich an; sie entsprächen sei-
ner "Einlassung".
Insoweit beanstandet die Revision, die Strafkammer habe sich im
Urteil nicht mit der "Einlassung" des Angeklagten im Haftprüfungs-
termin auseinander gesetzt. Diese Beanstandung geht in der Sa-
che fehl:
Als Sacheinlassung können hier nur die Angaben des Angeklag-
ten verstanden werden, er sei nicht am Tatort gewesen bzw. es
habe sich um einen Unfall gehandelt. Diese Angaben werden im
Urteil wiedergegeben; mit ihnen setzt es sich im Rahmen der Be-
weiswürdigung auseinander. Die weitergehenden Ausführungen
des Verteidigers beinhalten hingegen rechtliche Erwägungen, die
er hilfsweise angestellt hat und die dann relevant sein sollen,
wenn die Sacheinlassung des Angeklagten zur Überzeugung des
Gerichts widerlegt ist; diese Ausführungen stellen eine bloße Pro-
zesserklärung, keine Sacheinlassung dar (in vergleichbarem Sin-
ne BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 2 zu Tatsachenbehaup-
tungen in Beweisanträgen; vgl. auch Olk, Die Abgabe von Sa-
cherklärungen des Angeklagten durch den Verteidiger Diss. Re-
gensburg 2006 S. 72 f.). Unter dem Gesichtspunkt "Einlassung
des Angeklagten" muss das Urteil nicht gesondert darauf einge-
hen. Deswegen ist es auch unerheblich, ob der Angeklagte er-
klärt, er mache sich solche rechtliche Erwägungen zu eigen.
Die Feststellungen zum Vergewaltigungsvorsatz und zum Ver-
suchsbeginn hat die Kammer - was der Senat bereits auf die
Sachrüge geprüft hat - rechtsfehlerfrei getroffen und gewertet.
Das Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in dem revisions-
rechtlich unbeachtlichen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdi-
gung durch eine eigene zu ersetzen.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf