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BGH Beschluss vom 20.09.2007 – 1 StR 416/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2007 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hechingen vom 16. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August
2007 zu den vom Angeklagten persönlich eingelegten Rechtsmittel Folgendes
ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-
verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Ange-
klagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und
- im Sinne von BGH NJW 2005, 11440 qualifizierter - Rechtsmittelbeleh-
rung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten
(IX 2199). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen,
übersetzt und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Pro-
tokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam
zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht
widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen
werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR
2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit
des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig."
2
Dem tritt der Senat bei.
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Hebenstreit Elf