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BGH Beschluss vom 20.09.2007 – 1 StR 416/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 416/07

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2007 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hechingen vom 16. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August

2007 zu den vom Angeklagten persönlich eingelegten Rechtsmittel Folgendes

ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-

verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1

StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Ange-

klagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und

- im Sinne von BGH NJW 2005, 11440 qualifizierter - Rechtsmittelbeleh-

rung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten

(IX 2199). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen,

übersetzt und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Pro-

tokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam

zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht

widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen

werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR

2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit

des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst

ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig."

2

Dem tritt der Senat bei.

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