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BGH Urteil vom 20.09.2007 – 3 StR 274/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 274/07

URTEIL

vom

20. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septem-

ber 2007, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wuppertal vom 15. Februar 2007 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer

Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt

und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen ein-

gelegten Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

2

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Er-

pressung hält rechtlicher Prüfung stand. Dem Schuldspruch steht insbesondere

nicht entgegen, dass das Landgericht nicht zu klären vermochte, ob dem Ange-

klagten tatsächlich noch ein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der ange-

zahlten 6.500 € gegen die Firma I. - diese repräsentiert durch ihren Ge-

schäftsführer W. - zustand; denn da der Angeklagte nach den Feststellun-

gen die Vorstellung hatte, keinen eigenen Anspruch gegen den von ihm bedroh-

ten W. (die Firma I. ), sondern allenfalls gegen O. zu haben, handel-

te er subjektiv mit der in § 253 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Absicht, sich zu

Unrecht zu bereichern. Dass seine Beurteilung der zivilrechtlichen Beziehungen

zwischen den bei der Überlassung des Maserati beteiligten Personen der tat-

sächlichen Rechtslage nicht gerecht wurde und aus juristischer Sicht unver-

ständlich erscheinen mag, ändert hieran nichts. Sollte dem Angeklagten entge-

gen seiner Ansicht ein teilweiser Rückzahlungsanspruch gegen die Firma I.

in der von ihm verlangten Höhe zugestanden haben, hätte bei ihm lediglich ein

sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum vorgelegen, der die Strafbarkeit wegen -

untauglichen - Erpressungsversuchs unberührt ließ (vgl. zu § 263 StGB -

BGHSt 42, 268, 272 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7 a E; s. Günther in

SK-StGB - Stand April 1998 - § 253 Rdn. 25).

3

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind die Feststellungen

des Landgerichts zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten über die

zivilrechtlichen Beziehungen unter den Beteiligten revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden. Die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt einen

Rechtsfehler nicht erkennen. Sie gründet auf dem Geständnis des Angeklagten,

in welchem dieser im Einzelnen dargelegt hat, dass er einen Rückzahlungsan-

spruch unmittelbar nur gegen O. zu haben glaubte. Auf dieses Geständnis

durfte das Landgericht seine Überzeugung stützen. Insbesondere liegt ein

sachlich-rechtlicher Mangel im Sinne einer nur lückenhaften Würdigung nicht

darin, dass das Landgericht dieses Geständnis nicht weiter hinterfragt hat. Dies

gilt vor allem deswegen, weil das objektive Geschehen durchaus Elemente ent-

hielt, die die laienhafte Fehlvorstellung des Angeklagten über die Zivilrechtslage

verständlich erscheinen lassen oder bestätigen konnten: So ging die Anzahlung

für den Maserati über O. . Dieser stand für den Restbetrag der von der

Firma I. geforderten Anzahlung persönlich ein. Nach Scheitern des Geschäfts

forderte der Angeklagte auch von O. Rückzahlung und setzte diesen eben-

falls unter Druck.

4

Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die

Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Becker Miebach Pfister

von Lienen Schäfer