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BGH Urteil vom 20.09.2007 – 3 StR 274/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
20. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septem-
ber 2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Becker
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 15. Februar 2007 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer
Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt
und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen ein-
gelegten Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
2
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Er-
pressung hält rechtlicher Prüfung stand. Dem Schuldspruch steht insbesondere
nicht entgegen, dass das Landgericht nicht zu klären vermochte, ob dem Ange-
klagten tatsächlich noch ein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der ange-
zahlten 6.500 € gegen die Firma I. - diese repräsentiert durch ihren Ge-
schäftsführer W. - zustand; denn da der Angeklagte nach den Feststellun-
gen die Vorstellung hatte, keinen eigenen Anspruch gegen den von ihm bedroh-
ten W. (die Firma I. ), sondern allenfalls gegen O. zu haben, handel-
te er subjektiv mit der in § 253 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Absicht, sich zu
Unrecht zu bereichern. Dass seine Beurteilung der zivilrechtlichen Beziehungen
zwischen den bei der Überlassung des Maserati beteiligten Personen der tat-
sächlichen Rechtslage nicht gerecht wurde und aus juristischer Sicht unver-
ständlich erscheinen mag, ändert hieran nichts. Sollte dem Angeklagten entge-
gen seiner Ansicht ein teilweiser Rückzahlungsanspruch gegen die Firma I.
in der von ihm verlangten Höhe zugestanden haben, hätte bei ihm lediglich ein
sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum vorgelegen, der die Strafbarkeit wegen -
untauglichen - Erpressungsversuchs unberührt ließ (vgl. zu § 263 StGB -
BGHSt 42, 268, 272 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7 a E; s. Günther in
SK-StGB - Stand April 1998 - § 253 Rdn. 25).
3
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind die Feststellungen
des Landgerichts zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten über die
zivilrechtlichen Beziehungen unter den Beteiligten revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt einen
Rechtsfehler nicht erkennen. Sie gründet auf dem Geständnis des Angeklagten,
in welchem dieser im Einzelnen dargelegt hat, dass er einen Rückzahlungsan-
spruch unmittelbar nur gegen O. zu haben glaubte. Auf dieses Geständnis
durfte das Landgericht seine Überzeugung stützen. Insbesondere liegt ein
sachlich-rechtlicher Mangel im Sinne einer nur lückenhaften Würdigung nicht
darin, dass das Landgericht dieses Geständnis nicht weiter hinterfragt hat. Dies
gilt vor allem deswegen, weil das objektive Geschehen durchaus Elemente ent-
hielt, die die laienhafte Fehlvorstellung des Angeklagten über die Zivilrechtslage
verständlich erscheinen lassen oder bestätigen konnten: So ging die Anzahlung
für den Maserati über O. . Dieser stand für den Restbetrag der von der
Firma I. geforderten Anzahlung persönlich ein. Nach Scheitern des Geschäfts
forderte der Angeklagte auch von O. Rückzahlung und setzte diesen eben-
falls unter Druck.
4
Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die
Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Becker Miebach Pfister
von Lienen Schäfer