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BGH Beschluss vom 20.09.2007 – 3 StR 336/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2007 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass sich das Landgericht bei dem Schaden von 334.000 € an der Feststellung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB) gehindert gesehen hat, ist dem Senat nicht ver- ständlich. Gleiches gilt, soweit die Strafkammer gemeint hat, gewerbs- mäßiges oder bandenmäßiges Handeln (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) deswegen nicht feststellen zu können, weil ein anderes gegen den An- geklagten ergangenes Urteil zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig war.
Becker Miebach Pfister von Lienen Schäfer