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BGH Beschluss vom 20.09.2007 – 3 StR 336/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen

3 StR 336/07

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2007 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dass sich das Landgericht bei dem Schaden von 334.000 € an der Feststellung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB) gehindert gesehen hat, ist dem Senat nicht ver- ständlich. Gleiches gilt, soweit die Strafkammer gemeint hat, gewerbs- mäßiges oder bandenmäßiges Handeln (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) deswegen nicht feststellen zu können, weil ein anderes gegen den An- geklagten ergangenes Urteil zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig war.

Becker Miebach Pfister von Lienen Schäfer