Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2007 – 4 StR 297/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 297/07

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2007 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-

gerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom

9. März 2007 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 23. Januar 2007

wegen zahlreicher Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 24. Januar 2007

Revision eingelegt. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 26. Januar 2007,

wenn auch in recht unvollkommenem Deutsch, die Revision zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 hat er dem Landgericht sodann mitgeteilt,

dass er "nun doch sein Recht auf Revision wahrnehmen möchte".

2

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 9. März 2007 festgestellt, dass

die Revision des Angeklagten durch Rücknahme erledigt ist, und ihm die Kos-

ten des zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt. Die Entscheidung enthält

eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss innerhalb einer Wo-

che nach Zustellung schriftlich die Entscheidung des Revisionsgerichts bean-

tragt werden kann. Der Verteidiger hat darauf mit Schreiben vom 19. März 2007

fristgerecht die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.

3

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

4

1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfah-

rensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststel-

lende Erklärung zu treffen (vgl. nur BGH StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-

telverzicht 8 m.w.N.; BGH NStZ 2001, 104; vgl. hierzu auch Kuckein in KK

5. Aufl. § 346 Rdn. 3). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass bis zum Ein-

gang der Akten beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des judex a

quo gegeben ist (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76;

Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 302 Rdn. 11 a). Ob dies auch dann gelten

kann, wenn von einem Verfahrensbeteiligten die Wirksamkeit der Rücknahme

bereits in Zweifel gezogen worden war, mag dahinstehen. Jedenfalls ist das

Revisionsgericht nach einer Entscheidung durch den judex a quo und bei Fort-

bestehen des Streits zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit

der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. BGH NStZ 2005, 113; NStZ-RR 2005,

211).

5

6

2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.

Die Rücknahme konnte durch eigenes Schreiben des Angeklagten erfol-

gen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse

gelten wie für dessen Einlegung. Der Angeklagte hat in seinem Schreiben vom

26. Januar 2007 - ungeachtet aller sprachlichen Mängel - deutlich zum Aus-

druck gebracht, dass sein Rechtsmittel nicht weitergeführt werden soll. Darüber

hinaus ergibt sich aus seinem weiteren an den Strafkammervorsitzenden ge-

richteten Schreiben vom 28. Januar 2007 eindeutig, dass er mit dem vorange-

gangenen Schreiben die Rücknahme des Rechtsmittels erklären wollte und dies

auch getan hat ("ich habe sogar auf das Recht der Revision verzichtet ...").

7

Die Rücknahme ist auch wirksam erfolgt. Es liegen keine Anhaltspunkte

dafür vor, dass sich der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung in

einem seine Verhandlungsfähigkeit beseitigenden Angstzustand befunden ha-

ben könnte. Zwar hat der Angeklagte in dem Schreiben vom 26. Januar 2007

ausgeführt, er könne die Revision deswegen nicht durchführen, weil er "sein

Leib und Leben" gefährdet sehe durch die "seelische Grausamkeit" seitens der

Mitgefangenen und in eine andere Haftanstalt verlegt werden wolle. Das Ver-

halten der Mitgefangenen war aber keinesfalls geeignet, den Angeklagten in

einen seine Verhandlungsfähigkeit beseitigenden Angstzustand zu versetzen,

denn es erschöpfte sich nach seinem eigenen Vortrag darin, dass diese ihm

"schlimme Worte" zurufen und an Wände und Heizungsrohre klopfen würden.

Zudem war der Angeklagte bereits während der Hauptverhandlung in eine an-

dere Haftanstalt verlegt worden, weil er nach Bekanntwerden der gegen ihn

erhobenen Anklagevorwürfe Repressalien seitens seiner Mitgefangenen be-

fürchtet hatte. Ihm war daher bekannt, dass er die erstrebte Verlegung in eine

andere Haftanstalt auf andere Weise als durch die Rücknahme seines Rechts-

mittels erreichen konnte.

8

3. Die demnach wirksame Rücknahmeerklärung des Angeklagten hat

zum Verlust des Rechtsmittels geführt. Sie kann als Prozesshandlung weder

widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen wer-

den (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und § 302

Abs. 2 Rücknahme 6); die späteren Erklärungen des Angeklagten, insbesonde-

re in seinem Schreiben vom 28. Februar 2007, vermögen somit an ihrer

Rechtswirksamkeit nichts mehr zu ändern.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann