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BGH Beschluss vom 20.09.2007 – 4 StR 334/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 334/07

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2007 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 27. Dezember 2006 werden

1.

die Schuldsprüche

a)

im Fall II 1 der Urteilsgründe, auch soweit es

den Mitangeklagten Sch. betrifft, dahin

geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung

wegen erpresserischen Menschenraubs ent-

fällt,

b)

im Fall II 2 dahin berichtigt, dass der Ange-

klagte der versuchten räuberischen Erpres-

sung schuldig ist;

2.

die Strafaussprüche hinsichtlich des Falles II 1 der

Urteilsgründe bezüglich beider Angeklagter und der

Gesamtstrafenausspruch bezüglich des Angeklag-

ten T. aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-

schenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen versuchter

räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-

vision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen

Teilerfolg, der sich auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Sch.

auswirkt; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Verurteilung der Angeklagten hat insoweit keinen Bestand, als sie

im Fall II 1 der Urteilsgründe auch wegen erpresserischen Menschenraubs ver-

urteilt worden sind.

Nach den Feststellungen verlangten die Angeklagten unter Androhung

von Gewalt von den Zeugen C. und D. die Zahlung eines Geldbetrages

von 1.500 Euro, auf den sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten. Da ihre

wiederholten Bemühungen nur zur Zahlung eines geringen Teilbetrages geführt

hatten, planten sie, "die Zeugen an einen für sie unbekannten Ort zu verbrin-

gen, um dort unter Androhung von Gewalt die Zahlungsbereitschaft der Zeugen

zu erhöhen" [UA 17]. Zu diesem Zweck verbrachten sie die Zeugen in ein dunk-

les Waldstück. Dort versprachen die verängstigten Zeugen schließlich, um die

in Aussicht gestellten Gewaltanwendungen zu vermeiden, am folgenden Tag

eine weitere Teilzahlung zu erbringen. Daraufhin wurden sie in die Wohnung

des Zeugen D. zurückgebracht. Im Laufe der folgenden Wochen ver-

schaffte sich der Zeuge D. Geld von einem Wucherer und von seinen Eltern

und leistete unter dem Eindruck der Drohungen zwei Zahlungen von insgesamt

1.550 Euro.

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Dieser Sachverhalt erfüllt zwar den Tatbestand der räuberischen Erpres-

sung, nicht aber den des erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239 a

Abs. 1 StGB. Zwar hatten sich die Angeklagten ihrer Opfer bemächtigt. Sie

handelten jedoch nicht in der Absicht, die so geschaffene Lage zu einer Erpres-

sung auszunutzen. Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten

Erpressung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart beste-

hen, dass der Täter das Opfer oder einen Dritten während der Dauer der

Zwangslage erpressen will (BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1

Sichbemächtigen 5; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 239 a Rdn. 12

m.w.N.). Sieht dagegen - wie hier - der Tatplan vor, dass die Leistung, die der

Täter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemäch-

tigungslage bereits beendet ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens gemäß

§ 239 a Abs. 1 StGB.

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Der Senat ändert - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des nicht revi-

dierenden Mitangeklagten - den Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe ent-

sprechend ab. Dies führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen.

Damit hat auch der Gesamtstrafausspruch bezüglich des Angeklagten T. kei-

nen Bestand.

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2. Darüber hinaus berichtigt der Senat den Schuldspruch des schriftli-

chen Urteils dahingehend, dass der Angeklagte T. im Fall II 2 der Urteils-

gründe wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt ist. Sowohl aus der

Sitzungsniederschrift als auch aus den schriftlichen Urteilsgründen zur rechtli-

chen Würdigung und zur Strafzumessung [UA 29, 35] ergibt sich, dass das

Landgericht den Angeklagten wegen einer Versuchstat verurteilt hat.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann