BGH Beschluss vom 20.09.2007 – I ZB 108/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 108/05
BESCHLUSS
vom
20. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Un-
gern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2005 wird auf Kosten der
Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 225.000 €
Gründe
I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte unter anderem wegen Marken-
verletzung auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit
Urteil vom 14. Januar 2005 überwiegend stattgegeben und sie im Übrigen ab-
gewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zweimal,
am 8. März 2005 und am 19. März 2005, zugestellt worden. Nachdem das
Empfangsbekenntnis der ersten Zustellung zunächst nicht an das Landgericht
zurückgelangt ist, hat die Geschäftsstelle am 16. März 2005 die erneute Zustel-
lung des Urteils an den Beklagtenvertreter veranlasst. Mit Schriftsatz vom
17. März 2005 ist das Empfangsbekenntnis vom 8. März 2005 beim Landgericht
eingegangen. Die Beklagte hat gegen das Urteil verspätet am 11. April 2005
Berufung eingelegt, die Berufungsbegründung ist ebenfalls verspätet beim Be-
rufungsgericht eingegangen.
Die Beklagte hat gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Beru-
fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und
dazu ausgeführt:
Die aus unerfindlichen Gründen erfolgte zweite Zustellung des Urteils am
19. März 2005 habe dazu geführt, dass das Sekretariat ihres Prozessbevoll-
mächtigten die bei der ersten Zustellung am 8. März 2005 richtig notierten Fris-
ten gestrichen und dafür Fristen zur Berufungseinlegung bis zum 19. April 2005
und zur Berufungsbegründung bis zum 19. Mai 2005 notiert habe. Ihrem Pro-
zessbevollmächtigten seien von seinem Sekretariat nur die neuen, späteren
Fristen mitgeteilt worden. Bei der Prüfung der Fristen sei er davon ausgegan-
gen, dass sie eingehalten worden seien. Die ursprünglichen Fristen habe er
nicht erkennen können, weil sie gestrichen worden seien.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt und ihren Wie-
dereinsetzungsantrag weiterverfolgt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit
§ 238 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig,
weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Altern. 2 ZPO) ist nicht geboten. Die ange-
fochtene Entscheidung, die der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung
wegen eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsver-
schuldens ihres Prozessbevollmächtigten versagt hat, steht in Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Rechtsanwalt auch bei
solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet bleibt, durch
allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigen-
mächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt
insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung wie
eine abermalige Zustellung des Urteils Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits
eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (BGH, Beschl. v.
17.4.1991 – XII ZB 40/91, VersR 1991, 1309, 1310; Beschl. v. 8.2.1996
– IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349, 1350; Beschl. v. 8.3.2004 – II ZB 21/03,
FamRZ 2004, 865, 866 m.w.N.). Den von der Rechtsbeschwerde zitierten Ent-
scheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1986 (VI ZB 8/86, VersR
1987, 258) und vom 26. Oktober 1994 (IV ZB 12/94, VersR 1995, 680) lagen
andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Fallgestaltungen zugrun-
de. Dort hatte – anders als im Streitfall – jeweils das Gericht einen Vertrauens-
tatbestand geschaffen.
Gegen diese Sorgfaltspflicht hat der Prozessbevollmächtigte der Beklag-
ten verstoßen. Nach seiner Darstellung hat sein Sekretariat die zunächst richtig
notierten Fristen wegen der erneuten Zustellung des Urteils eigenmächtig ge-
löscht und durch neue Fristen ersetzt. Dass sein Personal dadurch gegen eine
in der Kanzlei bestehende organisatorische Anweisung verstoßen hätte, wo-
nach in derartigen Fällen vor der Änderung der Frist mit dem Rechtsanwalt
Rücksprache zu nehmen ist, ergibt sich aus der Darstellung nicht. Das Fehlen
einer solchen allgemeinen Anweisung begründet das Verschulden des Pro-
zessbevollmächtigten der Beklagten.
Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend auf die vor-
stehenden Erwägungen abgestellt. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht hat die Sorg-
faltspflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten nicht darin gesehen, dass er
bei der Vorlage der Handakte die zu diesem Zeitpunkt bereits gestrichenen
Fristen nicht kontrolliert hat. Tragender Grund der Entscheidung des Beru-
fungsgerichts ist vielmehr, dass der Prozessbevollmächtigte keine allgemeinen
organisatorischen Vorkehrungen dagegen getroffen hat, dass in Zweifelsfragen
wie bei der mehrfachen Zustellung eines Urteils die Fristen überhaupt ohne sei-
ne Kontrolle geändert werden konnten.
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 14.01.2005 - 7 O 280/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2005 - 6 U 47/05 -