BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 125/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 2005
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 30.686,92 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts.
1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß zu
der angeblich übergangenen "Nichtexistenz" der "H. GmbH"
liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sie im Gegenteil seinen rechtlichen
Ausführungen zugrunde gelegt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den
geltend gemachten Gehörsverstoß noch darauf stützt, dass sich ohne eine Auf-
fanggesellschaft eine vorrangige Leistungsbeziehung nicht konstruieren lasse,
wird übersehen, dass der Vertreter, der für eine tatsächlich nicht existente na-
türliche oder juristische Person handelt, gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung
des Vertrages in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGHZ 105, 283, 285;
MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl. § 179 Rn. 11). Dies führt dazu, dass - wie
vom Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung
angenommen worden ist - H. in Person verpflichtet war, die im Namen der
nicht existenten Gesellschaft (H. GmbH) geschlossenen Wer-
beverträge zu erfüllen. Danach waren Ansprüche des Klägers in Form einer
Nichtleistungskondiktion nach dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungskon-
diktion ausgeschlossen.
2. Anlass für eine von der Nichtzulassungsbeschwerde geforderte
Rechtsfortbildung zu § 81 Abs. 1 InsO besteht nicht. Geht das Eigentum an im
Wege unwirksamer Verfügungen weggegebenen "Massegegenständen" durch
Vermischung oder Verarbeitung unter, findet nach gesicherter Rechtsauffas-
sung über § 951 Abs. 1 BGB das Bereicherungsrecht Anwendung. Nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Verwei-
sungsnorm um eine Rechtsgrundverweisung (BGHZ 55, 176, 177; Staudin-
ger/Gursky, BGB Neubearbeitung 2004 § 951 Rn. 1 m.w.N.). Der Kläger hat
deshalb einen Bereicherungsanspruch nur, wenn auch die allgemeinen Voraus-
setzungen dieses Anspruchs vorliegen. Dies hat das Berufungsgericht mit auf
den Einzelfall bezogenen Erwägungen verneint.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2004 - 2 O 154/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2005 - 21 U 128/04 -