Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 125/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 20. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 2005

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 30.686,92 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts.

2

1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß zu

der angeblich übergangenen "Nichtexistenz" der "H. GmbH"

liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sie im Gegenteil seinen rechtlichen

Ausführungen zugrunde gelegt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den

geltend gemachten Gehörsverstoß noch darauf stützt, dass sich ohne eine Auf-

fanggesellschaft eine vorrangige Leistungsbeziehung nicht konstruieren lasse,

wird übersehen, dass der Vertreter, der für eine tatsächlich nicht existente na-

türliche oder juristische Person handelt, gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung

des Vertrages in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGHZ 105, 283, 285;

MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl. § 179 Rn. 11). Dies führt dazu, dass - wie

vom Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung

angenommen worden ist - H. in Person verpflichtet war, die im Namen der

nicht existenten Gesellschaft (H. GmbH) geschlossenen Wer-

beverträge zu erfüllen. Danach waren Ansprüche des Klägers in Form einer

Nichtleistungskondiktion nach dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungskon-

diktion ausgeschlossen.

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2. Anlass für eine von der Nichtzulassungsbeschwerde geforderte

Rechtsfortbildung zu § 81 Abs. 1 InsO besteht nicht. Geht das Eigentum an im

Wege unwirksamer Verfügungen weggegebenen "Massegegenständen" durch

Vermischung oder Verarbeitung unter, findet nach gesicherter Rechtsauffas-

sung über § 951 Abs. 1 BGB das Bereicherungsrecht Anwendung. Nach stän-

diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Verwei-

sungsnorm um eine Rechtsgrundverweisung (BGHZ 55, 176, 177; Staudin-

ger/Gursky, BGB Neubearbeitung 2004 § 951 Rn. 1 m.w.N.). Der Kläger hat

deshalb einen Bereicherungsanspruch nur, wenn auch die allgemeinen Voraus-

setzungen dieses Anspruchs vorliegen. Dies hat das Berufungsgericht mit auf

den Einzelfall bezogenen Erwägungen verneint.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2004 - 2 O 154/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2005 - 21 U 128/04 -